G r o s s e r G e m e i n d e r a t GGR-Beschluss Nr. 1545 www.stadtzug.ch Beschluss des Grossen Gemeinderats von Zug Nr. 1545 betreffend Gebühren im Bereich schulergänzende Betreuung: Festsetzung Der Grosse Gemeinderat von Zug beschliesst in Kenntnis von Bericht und Antrag des Stadtrats Nr. 2118.1 vom 1. März 2011: 1. Im Bereich der schulergänzenden Betreuung werden die Gebühren für die Angebote Mittagstisch, Freizeitbetreuung und Ferienbetreuung wie folgt festgesetzt: – Betreuung am Mittag: CHF 8.-- pro Tag, CHF 1‘440.-- pro Jahr – Betreuung am Nachmittag: CHF 230.-- bis max. 350.-- pro Jahr (CHF 200.-- pro Jahr Grundgebühr zuzüglich CHF 30.-- pro belegter Nachmittag) – Ferienbetreuung CHF 100.-- pro Kind/Woche (unverändert) 2. Die Gebühren für die übrigen Dienstleistungen des Bildungsdepartements ble iben unverändert. 3. Dieser Beschluss tritt - unter Vorbehalt des fakultativen Referendums - ab Schuljahr 2012/2013 (1. August 2012) in Kraft. Er wird im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufgenommen. 4. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Zug, 12. April 2011 Jürg Messmer, Präsident Arthur Cantieni, Stadtschreiber Referendumsfrist: 16. April – 16. Mai 2011 G r o s s e r G e m e i n d e r a t GGR-Beschluss Nr. 1595 www.stadtzug.ch Beschluss des Grossen Gemeinderats von Zug Nr. 1595 betreffend Gebühren im Bereich schulergänzende Betreuung: Beschluss Nr. 1545 vom 12. April 2011, Teilaufhebung von Ziffer 1 und Neufestsetzung Gebühren für die Ferienbetreuung Der Grosse Gemeinderat von Zug beschliesst in Kenntnis von Bericht und Antrag des Stadtrats Nr. 2272 vom 5. Juli 2013: 1. Die Ziffer 1 des Beschlusses des Grossen Gemeinderates Nr. 1545 vom 12. April 2011 betreffend Festsetzung der Gebühren im Bereich der schulergänzenden Betreuung wird bezüglich der Gebühr der Ferienbetreuung geändert: Die Gebühr für die Ferienbetreuung wird neu auf CHF 125.00 pro Kind/Woche (bisher CHF 100.00 pro Kind/Woche) festgesetzt. Der Betrag wird jeweils in den Voranschlag der Laufenden Rechnung, KS 3800, Konto 4240.80 Elternbeiträge Ferienbetreuung aufgenommen. 2. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss § 8 der Gemeindeordnung am 1. Januar 2014 in Kraft. Er ist im Amtsblatt des Kantons Zug zu veröffentlichen und in die Amtliche Sammlung der Ratsbeschlüsse aufzunehmen. 3. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 4. Gegen diesen Beschluss kann a) gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtpflegegesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage und der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. b) gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit §§ 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes wegen Verletzung des Stimmrechts beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt drei Tage und der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Zug, 10. September 2013 Stefan Moos, Präsident Dr.iur. Alexandre von Rohr, Stadtschreiber Referendumsfrist: 14. September - 14. Oktober 2013
Law
Gebühren im Bereich schulergänzende Betreuung
Zug · 4.1-1 · communal act
Ask the law about thisMore laws of ZugFor machines: Markdown
In force since 2014-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 cbc2eb979b5032f52164c5c820308af5d9cca7d356a5294abe67a709cb3364b4