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25 provisions
Art. 1 I. Einleitung
1 Diese Verordnung regelt die gemeindepolizeilichen Auf
gaben sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in
der Stadt Zürich. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffent
lichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Personen,
Tieren, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefah
Art. 2 ren jeder
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten
Rechts.
Art. 2 Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist
Sache des Stadtrats und der von ihm bezeichneten Organe der
Stadtverwaltung, insbesondere der Stadtpolizei.
Art. 34 Die Polizeiorgane in Uniform tragen Namensschilder. Im
unfriedlichen Ordnungsdienst tragen sie eine individualisierte
Kennzeichnung. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicher
heitsdepartements regelt die Ausnahmen für begründete Spe
zialfälle.
Art. 4
Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten.
1 LS 551.1
2 AS 101.100
3 Fassung gem. GRB vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026
(STRB Nr. 3219/2025).
4 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
Geltungs
bereich und
Zweck
Zuständigkeit
Identifikation
Verhalten
gegenüber
Polizeiorganen
2Allgemeine Polizeiverordnung (APV)
551.110
II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen
Art. 5 Sicherheit und Ordnung
1 Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten kann die Vorste
herin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements bei Ver
anstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial am Veranstal
tungsort und in der näheren Umgebung des Veranstaltungsorts
die Abgabe von Bier mit über 3 Vol. % Alkohol zeitlich befristet
verbieten. Der Verkauf von Bier bis 3 Vol. % ist in diesem Gebiet
nur im Offenausschank erlaubt.5
2 Ausnahmen können für einzelne abgegrenzte und kontrollierte
Bereiche innerhalb von Gastwirtschaften genehmigt werden.
Art. 6
1 Das Benutzen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist
nur im Notfall gestattet.
2 Sofern die Einsatzbereitschaft solcher Geräte bei der Benut
zung beeinträchtigt worden ist, hat die für die Beeinträchtigung
verantwortliche Person dies unverzüglich der Polizei zu melden.
3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.
Art. 7
1 Tiere sind so zu halten, dass Personen, Tiere, Umwelt
und Eigentum nicht gefährdet werden.
2 Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist von der
verantwortlichen Person unverzüglich der Polizei zu melden.
3 Geben Tierhaltende wiederholt zu Beanstandungen Anlass,
kann das Sicherheitsdepartement ihnen die Tierhaltung verbie
Art. 8 ten.6
1 Wild darf in städtischen Wildschonrevieren weder ange
lockt noch gestört noch weggetragen werden.
2 In den Wildschonrevieren sind die für das Wild gefährlichen
Hunde an der Leine zu führen.
Art. 9
Der Stadtrat kann das Füttern wild lebender Tiere ein
schränken.
Art. 10 III. Schutz des öffentlichen Eigentums
Es ist verboten, öffentliches oder privates Eigentum zu
verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen.
5 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
6 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
Alkoholabgabe
Rettungs
einrichtungen
Tiere
Wildschon
reviere
Füttern wild
lebender Tiere
Beeinträchtigung
von öffentlichem
und privatem
Eigentum
3Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110
Art. 11
Das unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten über Kul
turland während der Vegetationszeit ist verboten.
Art. 12
1 Wer Ess und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr
auf öffentlichem Grund vorgesehen sind, anbietet, hat Vorkeh
rungen zu treffen, um den öffentlichen Grund sauber zu halten.
Bei Zuwiderhandlung sind neben einer Busse auch die Reini
gungskosten zu übernehmen.
2 Unterhalts , Reinigungs und Reparaturarbeiten an Motorfahr
zeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Davon ausge
nommen sind Notreparaturen.
3 Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen abseits von
Strassen und Wegen auf Grünflächen, an Waldrändern und in
Wäldern ist verboten. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilli
gung.
Art. 13
1 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Be
nutzung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen
Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich zu.
2 Die vorübergehende Benutzung insbesondere zu gewerbli
chen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Son
derzwecken, die nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemein
verträglich ist und andere Benutzungsberechtigte beeinträchtigt,
ist bewilligungs- und gebührenpflichtig.
3 Der Stadtrat erlässt eine Benutzungsordnung und setzt die Be
nutzungs und Bewilligungsgebühren fest. Dabei berücksichtigt
er insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspru
chung, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benutzenden und
allfällige Nachteile für das Gemeinwesen. Bei Benutzung zu po
litischen Zwecken entfällt die Benutzungsgebühr.
3bis Beim Erlass der Benutzungsordnung gemäss Abs. 3 gilt:
Die Benutzung des Sechseläutenplatzes gemäss Abs. 2 wird
an höchstens 180 Tagen pro Kalenderjahr, davon höchstens
45 Tage vom 1. Juni bis 30. September, bewilligt. Auf und Ab
bauarbeiten werden mitgezählt. In der übrigen Zeit steht der
Sechseläutenplatz der Bevölkerung vollumfänglich und unent
geltlich zur Verfügung.7
4 Der Stadtrat definiert Gebiete, die für politische Zwecke unent
geltlich und ohne Bewilligung für Standaktionen genutzt werden
können.
7 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 10. Juni 2018;
Inkrafttreten 1. Januar 2019 (STRB Nr. 890/2018).
Kulturland
Schutz des
öffentlichen
Grundes
Benutzung
öffentlicher
Sachen
4Allgemeine Polizeiverordnung (APV)
551.110
Art. 14
Unberechtigten ist es verboten, auf öffentlichem Grund
oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen jeglicher Art wie Pla
kate, Transparente, Fahnen und dergleichen anzubringen oder
aufzustellen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch
die Kosten der Beseitigung oder Instandstellung zu bezahlen.
Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Behör
de.
Art. 158 Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen
auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter
oder hierfür eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des
Sicherheitsdepartements.
Art. 16
1 Das Baden in der Limmat ist von der Quaibrücke bis
zum Lettenkanal verboten.
2 Das Sicherheitsdepartement kann Ausnahmen bewilligen.9
Art. 17
1 Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Ge
meingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beein
trächtigt wird.
2 Pflanzen sind grundsätzlich bis auf die Grenze des öffentlichen
Grundes zurückzuschneiden. Über dem Trottoir dürfen sie ab
einer Höhe von 2.5 m und über der Fahrbahn ab einer Höhe von
4.5 m den öffentlichen Grund überragen.
3 Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Sicht von
Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigen. Sie dürfen Stras
sensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken.
Art. 18 IV. Immissionsschutz
Vermeidbare gesundheitsschädigende oder vermeid
bare belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütte
rungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Licht sind
verboten.
Art. 19
1 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Wäh
rend der gesetzlichen Sommerzeit dauert sie freitags und sams
tags jeweils von 23.00 bis 07.00 Uhr.
2 Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum
Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem
Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
8 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
9 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
Anbringen von
Anzeigen
Campieren
Baden
Nachbarrechtli
che Beziehun
gen zum öffent
lichen Grund
Immissionen
Allgemeine
Ruhezeiten
5Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110
Art. 20
1 Störendes Verhalten im Freien, in Fahrnisbauten und
in Zelten ist während der Nachtruhe verboten. Während der üb
rigen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht
belästigt werden.
2 Aktivitäten im Innern von Gebäuden und solche, die ins Freie
wirken, dürfen Dritte nicht erheblich belästigen.
3 Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.
4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Ver
gnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betref
fende Nacht schliessen.
5 Die Benutzung von öffentlichen Wertstoffsammelstellen ist
werktags von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruheta
gen verboten.
Art. 21
1 Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, sind in
der Zeit von 12.00 und 13.00 Uhr verboten.
2 Aus zwingenden Gründen erforderliche Ausnahmen bedürfen
einer Polizeibewilligung.
Art. 22
1 Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk
ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in
der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Aus
nahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.
2 Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Per
sonen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenan
sammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.
3 Aus Sicherheitsgründen kann das Sicherheitsdepartement ört
Art. 23 liche und zeitliche Einschränkungen erlassen.10
Der Betrieb von Lautsprechern im Freien, in Fahrnis
bauten und in Zelten bedarf einer Polizeibewilligung.
Art. 24
1 Die Verwendung von Skybeamern und Geräten mit
ähnlicher Wirkung ist verboten.
2 Der Einsatz von anderen künstlichen und himmelwärts gerich
teten Lichtquellen darf nicht zu Störungen von Mensch und Um
welt führen.
3 Das Sicherheitsdepartement kann Ausnahmen bewilligen.11
10 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
11 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
Lärm
Bauarbeiten
Feuerwerk
Lautsprecher
anlagen
Lichtquellen
6Allgemeine Polizeiverordnung (APV)
551.110
Art. 25
Das Verbrennen von Wald , Feld und Gartenabfällen ist
in Wohngebieten verboten.
Art. 25bis12 1 Die Verwendung von Laubblas und Laubsauggerä
ten im Sinne der Maschinenlärmverordnung13 ist verboten.
2 Die Verwendung von elektrisch betriebenen Laubblas und
Laubsauggeräten ist erlaubt:
a. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember; oder
b. anlässlich bewilligter Bauarbeiten.
3 Das Sicherheitsdepartement kann die Verwendung von elekt
risch betriebenen Laubblas und Laubsauggeräten ausnahms
weise bewilligen, wenn:
a. grössere Mengen an Laub oder Unrat innert kurzer Zeit zu
entfernen sind; oder
b. eine wesentliche Arbeitserleichterung bei schwierigen Rei
nigungssituationen erzielt werden kann.
V. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 2614 1 Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung
sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stüt
zen, werden mit Busse bestraft.
2 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt
werden.
3 Die Teilnahme an einer unbewilligten Nutzung des öffentlichen
Grunds zu politischen Sonderzwecken ist nicht strafbar.
Art. 27
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
c. Allgemeine Polizeiverordnung (STRB vom 30. März 1977,
AS 551.110);
d. Lärmschutzverordnung (GRB vom 2. Juni 1971, AS 713.410);
und
e. Städtische Läuteordnung (STRB vom 16. Dezember 1908,
AS 713.420).
Art. 28
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.15
12 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;
Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026); mit Übergangsbestimmung.
13 vom 22. Mai 2007, SR 814.412.2.
14 Fassung gem. GRB vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026
(STRB Nr. 3219/2025)
15 Inkrafttreten 1. Januar 2012 (STRB Nr. 1416/2011).
Verbrennen von
Grünabfällen
Laubblas und
Laubsauggeräte
Strafbestim
mungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkrafttreten
7Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110
Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom
28. September 202516
Laubblas und Laubsauggeräte können in den Monaten Januar
bis September während eines Jahres ab Inkrafttreten von
Art. 25bis ohne Bewilligung eingesetzt werden.
16 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;