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Allgemeine Polizeiverordnung (APV)

Zürich (city) · 551.110 · ordinance

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1 I. Einleitung
  2. Art. 2 ren jeder
  3. Art. 4
  4. Art. 5 Sicherheit und Ordnung
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8 ten.6
  8. Art. 9
  9. Art. 10 III. Schutz des öffentlichen Eigentums
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 16
  15. Art. 17
  16. Art. 18 IV. Immissionsschutz
  17. Art. 19
  18. Art. 20
  19. Art. 21
  20. Art. 22
  21. Art. 23 liche und zeitliche Einschränkungen erlassen.10
  22. Art. 24
  23. Art. 25
  24. Art. 27
  25. Art. 28

25 provisions

Art. 1 I. Einleitung

1 Diese Verordnung regelt die gemeindepolizeilichen Auf gaben sowie den Vollzug des übergeordneten Polizeirechts in der Stadt Zürich. Sie bezweckt die Aufrechterhaltung der öffent lichen Sicherheit und Ordnung sowie den Schutz von Personen, Tieren, Umwelt und Eigentum gegen Schädigungen und Gefah

Art. 2 ren jeder

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. Art. 2 Die Ausübung der gemeindepolizeilichen Aufgaben ist Sache des Stadtrats und der von ihm bezeichneten Organe der Stadtverwaltung, insbesondere der Stadtpolizei. Art. 34 Die Polizeiorgane in Uniform tragen Namensschilder. Im unfriedlichen Ordnungsdienst tragen sie eine individualisierte Kennzeichnung. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicher heitsdepartements regelt die Ausnahmen für begründete Spe zialfälle.

Art. 4

Polizeilichen Anordnungen ist Folge zu leisten. 1 LS 551.1 2 AS 101.100 3 Fassung gem. GRB vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3219/2025). 4 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Geltungs bereich und Zweck Zuständigkeit Identifikation Verhalten gegenüber Polizeiorganen 2Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110 II. Schutz von Personen sowie der öffentlichen

Art. 5 Sicherheit und Ordnung

1 Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten kann die Vorste herin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements bei Ver anstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial am Veranstal tungsort und in der näheren Umgebung des Veranstaltungsorts die Abgabe von Bier mit über 3 Vol. % Alkohol zeitlich befristet verbieten. Der Verkauf von Bier bis 3 Vol. % ist in diesem Gebiet nur im Offenausschank erlaubt.5 2 Ausnahmen können für einzelne abgegrenzte und kontrollierte Bereiche innerhalb von Gastwirtschaften genehmigt werden.

Art. 6

1 Das Benutzen öffentlich zugänglicher Rettungsgeräte ist nur im Notfall gestattet. 2 Sofern die Einsatzbereitschaft solcher Geräte bei der Benut zung beeinträchtigt worden ist, hat die für die Beeinträchtigung verantwortliche Person dies unverzüglich der Polizei zu melden. 3 Der Zugang zu Rettungseinrichtungen ist stets freizuhalten.

Art. 7

1 Tiere sind so zu halten, dass Personen, Tiere, Umwelt und Eigentum nicht gefährdet werden. 2 Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist von der verantwortlichen Person unverzüglich der Polizei zu melden. 3 Geben Tierhaltende wiederholt zu Beanstandungen Anlass, kann das Sicherheitsdepartement ihnen die Tierhaltung verbie

Art. 8 ten.6

1 Wild darf in städtischen Wildschonrevieren weder ange lockt noch gestört noch weggetragen werden. 2 In den Wildschonrevieren sind die für das Wild gefährlichen Hunde an der Leine zu führen.

Art. 9

Der Stadtrat kann das Füttern wild lebender Tiere ein schränken.

Art. 10 III. Schutz des öffentlichen Eigentums

Es ist verboten, öffentliches oder privates Eigentum zu verunreinigen, zu verändern oder zu beschädigen. 5 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; 6 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Alkoholabgabe Rettungs einrichtungen Tiere Wildschon reviere Füttern wild lebender Tiere Beeinträchtigung von öffentlichem und privatem Eigentum 3Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110

Art. 11

Das unberechtigte Gehen, Fahren und Reiten über Kul turland während der Vegetationszeit ist verboten.

Art. 12

1 Wer Ess und Trinkwaren, die zum sofortigen Verzehr auf öffentlichem Grund vorgesehen sind, anbietet, hat Vorkeh rungen zu treffen, um den öffentlichen Grund sauber zu halten. Bei Zuwiderhandlung sind neben einer Busse auch die Reini gungskosten zu übernehmen. 2 Unterhalts , Reinigungs und Reparaturarbeiten an Motorfahr zeugen sind auf öffentlichem Grund verboten. Davon ausge nommen sind Notreparaturen. 3 Das Führen und Abstellen von Motorfahrzeugen abseits von Strassen und Wegen auf Grünflächen, an Waldrändern und in Wäldern ist verboten. Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilli gung.

Art. 13

1 Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Be nutzung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich zu. 2 Die vorübergehende Benutzung insbesondere zu gewerbli chen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen Son derzwecken, die nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemein verträglich ist und andere Benutzungsberechtigte beeinträchtigt, ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. 3 Der Stadtrat erlässt eine Benutzungsordnung und setzt die Be nutzungs und Bewilligungsgebühren fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere das Ausmass und die Dauer der Beanspru chung, den wirtschaftlichen Nutzen für die Benutzenden und allfällige Nachteile für das Gemeinwesen. Bei Benutzung zu po litischen Zwecken entfällt die Benutzungsgebühr. 3bis Beim Erlass der Benutzungsordnung gemäss Abs. 3 gilt: Die Benutzung des Sechseläutenplatzes gemäss Abs. 2 wird an höchstens 180 Tagen pro Kalenderjahr, davon höchstens 45 Tage vom 1. Juni bis 30. September, bewilligt. Auf und Ab bauarbeiten werden mitgezählt. In der übrigen Zeit steht der Sechseläutenplatz der Bevölkerung vollumfänglich und unent geltlich zur Verfügung.7 4 Der Stadtrat definiert Gebiete, die für politische Zwecke unent geltlich und ohne Bewilligung für Standaktionen genutzt werden können. 7 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 10. Juni 2018; Inkrafttreten 1. Januar 2019 (STRB Nr. 890/2018). Kulturland Schutz des öffentlichen Grundes Benutzung öffentlicher Sachen 4Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110

Art. 14

Unberechtigten ist es verboten, auf öffentlichem Grund oder an öffentlichem Eigentum Anzeigen jeglicher Art wie Pla kate, Transparente, Fahnen und dergleichen anzubringen oder aufzustellen. Zuwiderhandelnde haben neben einer Busse auch die Kosten der Beseitigung oder Instandstellung zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Behör de. Art. 158 Das Campieren in Zelten, Wohnwagen und dergleichen auf öffentlichem Grund ausserhalb besonders bezeichneter oder hierfür eingerichteter Plätze bedarf einer Bewilligung des Sicherheitsdepartements.

Art. 16

1 Das Baden in der Limmat ist von der Quaibrücke bis zum Lettenkanal verboten. 2 Das Sicherheitsdepartement kann Ausnahmen bewilligen.9

Art. 17

1 Private Grundstücke sind so zu nutzen, dass der Ge meingebrauch am benachbarten öffentlichen Grund nicht beein trächtigt wird. 2 Pflanzen sind grundsätzlich bis auf die Grenze des öffentlichen Grundes zurückzuschneiden. Über dem Trottoir dürfen sie ab einer Höhe von 2.5 m und über der Fahrbahn ab einer Höhe von 4.5 m den öffentlichen Grund überragen. 3 Pflanzen dürfen die öffentliche Beleuchtung und die Sicht von Verkehrsteilnehmenden nicht beeinträchtigen. Sie dürfen Stras sensignale, Strassentafeln und Hausnummern nicht verdecken.

Art. 18 IV. Immissionsschutz

Vermeidbare gesundheitsschädigende oder vermeid bare belästigende Einwirkungen namentlich durch Erschütte rungen, Staub, Russ, Rauch, Geruch, Abgase oder Licht sind verboten.

Art. 19

1 Die Nachtruhe dauert von 22.00 bis 07.00 Uhr. Wäh rend der gesetzlichen Sommerzeit dauert sie freitags und sams tags jeweils von 23.00 bis 07.00 Uhr. 2 Werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe sowie an öffentlichen Ruhetagen ist dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 8 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; 9 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Anbringen von Anzeigen Campieren Baden Nachbarrechtli che Beziehun gen zum öffent lichen Grund Immissionen Allgemeine Ruhezeiten 5Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110

Art. 20

1 Störendes Verhalten im Freien, in Fahrnisbauten und in Zelten ist während der Nachtruhe verboten. Während der üb rigen Zeiten dürfen Dritte durch lärmintensives Verhalten nicht belästigt werden. 2 Aktivitäten im Innern von Gebäuden und solche, die ins Freie wirken, dürfen Dritte nicht erheblich belästigen. 3 Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung. 4 Gehen die Nachtruhestörungen von Verpflegungs- oder Ver gnügungsstätten aus, kann die Polizei den Betrieb für die betref fende Nacht schliessen. 5 Die Benutzung von öffentlichen Wertstoffsammelstellen ist werktags von 20.00 bis 07.00 Uhr sowie an öffentlichen Ruheta gen verboten.

Art. 21

1 Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen, sind in der Zeit von 12.00 und 13.00 Uhr verboten. 2 Aus zwingenden Gründen erforderliche Ausnahmen bedürfen einer Polizeibewilligung.

Art. 22

1 Das Abbrennen von Lärm verursachendem Feuerwerk ist nur am 1. August und in der Nacht auf den 2. August sowie in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar gestattet. Aus nahmen bedürfen einer Polizeibewilligung. 2 Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass keine Per sonen, Tiere oder Sachen gefährdet werden. In Menschenan sammlungen ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten. 3 Aus Sicherheitsgründen kann das Sicherheitsdepartement ört

Art. 23 liche und zeitliche Einschränkungen erlassen.10

Der Betrieb von Lautsprechern im Freien, in Fahrnis bauten und in Zelten bedarf einer Polizeibewilligung.

Art. 24

1 Die Verwendung von Skybeamern und Geräten mit ähnlicher Wirkung ist verboten. 2 Der Einsatz von anderen künstlichen und himmelwärts gerich teten Lichtquellen darf nicht zu Störungen von Mensch und Um welt führen. 3 Das Sicherheitsdepartement kann Ausnahmen bewilligen.11 10 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; 11 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Lärm Bauarbeiten Feuerwerk Lautsprecher anlagen Lichtquellen 6Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110

Art. 25

Das Verbrennen von Wald , Feld und Gartenabfällen ist in Wohngebieten verboten. Art. 25bis12 1 Die Verwendung von Laubblas und Laubsauggerä ten im Sinne der Maschinenlärmverordnung13 ist verboten. 2 Die Verwendung von elektrisch betriebenen Laubblas und Laubsauggeräten ist erlaubt: a. im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember; oder b. anlässlich bewilligter Bauarbeiten. 3 Das Sicherheitsdepartement kann die Verwendung von elekt risch betriebenen Laubblas und Laubsauggeräten ausnahms weise bewilligen, wenn: a. grössere Mengen an Laub oder Unrat innert kurzer Zeit zu entfernen sind; oder b. eine wesentliche Arbeitserleichterung bei schwierigen Rei nigungssituationen erzielt werden kann. V. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 2614 1 Verletzungen der Bestimmungen dieser Verordnung sowie städtischer Erlasse, die sich auf diese Verordnung stüt zen, werden mit Busse bestraft. 2 In leichten Fällen kann anstelle einer Busse ein Verweis erteilt werden. 3 Die Teilnahme an einer unbewilligten Nutzung des öffentlichen Grunds zu politischen Sonderzwecken ist nicht strafbar.

Art. 27

Folgende Erlasse werden aufgehoben: c. Allgemeine Polizeiverordnung (STRB vom 30. März 1977, AS 551.110); d. Lärmschutzverordnung (GRB vom 2. Juni 1971, AS 713.410); und e. Städtische Läuteordnung (STRB vom 16. Dezember 1908, AS 713.420).

Art. 28

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.15 12 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026 (STRB Nr. 259/2026); mit Übergangsbestimmung. 13 vom 22. Mai 2007, SR 814.412.2. 14 Fassung gem. GRB vom 4. Juni 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026 (STRB Nr. 3219/2025) 15 Inkrafttreten 1. Januar 2012 (STRB Nr. 1416/2011). Verbrennen von Grünabfällen Laubblas und Laubsauggeräte Strafbestim mungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkrafttreten 7Allgemeine Polizeiverordnung (APV) 551.110 Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 28. September 202516 Laubblas und Laubsauggeräte können in den Monaten Januar bis September während eines Jahres ab Inkrafttreten von Art. 25bis ohne Bewilligung eingesetzt werden. 16 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 28. September 2025;

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