Law

V vom 20. Dezember 2016 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (CbC-Verordnung)

Liechtenstein · 355.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 462cee37a46bc942f3c26a9b9ea4f45fd75034ba91cc2c170b9be97a8ed64b39

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen
  2. Art. 2 Partnerstaaten und permanent nicht-reziproke Staaten
  3. Art. 3 Inhalt eines länderbezogenen Berichts
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CbC-Gesetzes das Nähere über: a) die Partnerstaaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. n des CbC-Gesetzes), einschliesslich der permanent nicht-reziproken Staaten; b) den Inhalt eines länderbezogenen Berichts (Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes). 2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2 Partnerstaaten und permanent nicht-reziproke Staaten

1) Die Partnerstaaten im Sinne des CbC-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt. 2) Der Anhang enthält zudem die Angabe, ob ein Partnerstaat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) Der länderbezogene Bericht nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes hat sich auf sämtliche konstitutive Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des CbC-Gesetzes zu beziehen, unabhängig davon, in welchem Staat (Partnerstaat oder Nicht-Partnerstaat bzw. reziproker Staat oder permanent nicht-reziproker Staat) diese ansässig sind. b) Partnerstaaten, in denen mindestens ein konstitutiver Rechtsträger ansässig ist, sind als Empfängerland eines länderbezogenen Berichts (Element "ReceivingCountry") anzugeben. Permanent nicht-reziproke Staaten sind nicht als Empfängerland eines länderbezogenen Berichts anzugeben.

Art. 3 Inhalt eines länderbezogenen Berichts

Der länderbezogene Bericht hat die Informationen nach Anhang III des finalen Berichts der OECD zum BEPS-Aktionsplan 13 (Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) zu enthalten und ist nach Massgabe des Country-by-Country Reporting XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, zu erstellen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf Berichtssteuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Fürstliche Regierung: gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef

← Find another law