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4 provisions
Art. 1 Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CbC-Gesetzes das Nähere über:
a) die Partnerstaaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. n des CbC-Gesetzes), einschliesslich der permanent nicht-reziproken Staaten;
b) den Inhalt eines länderbezogenen Berichts (Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2 Partnerstaaten und permanent nicht-reziproke Staaten
1) Die Partnerstaaten im Sinne des CbC-Gesetzes sind im Anhang aufgeführt.
2) Der Anhang enthält zudem die Angabe, ob ein Partnerstaat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Der länderbezogene Bericht nach Art. 2 Abs. 1 Bst. m des CbC-Gesetzes hat sich auf sämtliche konstitutive Rechtsträger nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des CbC-Gesetzes zu beziehen, unabhängig davon, in welchem Staat (Partnerstaat oder Nicht-Partnerstaat bzw. reziproker Staat oder permanent nicht-reziproker Staat) diese ansässig sind.
b) Partnerstaaten, in denen mindestens ein konstitutiver Rechtsträger ansässig ist, sind als Empfängerland eines länderbezogenen Berichts (Element "ReceivingCountry") anzugeben. Permanent nicht-reziproke Staaten sind nicht als Empfängerland eines länderbezogenen Berichts anzugeben.
Art. 3 Inhalt eines länderbezogenen Berichts
Der länderbezogene Bericht hat die Informationen nach Anhang III des finalen Berichts der OECD zum BEPS-Aktionsplan 13 (Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting) zu enthalten und ist nach Massgabe des Country-by-Country Reporting XML Schema der OECD, in der jeweils aktuellen Fassung, zu erstellen.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und findet erstmals Anwendung auf Berichtssteuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef