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13 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Anerkennung durch den Kanton Jura
von Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Wasserkraft- und
Gebrauchswassernutzungen zu regeln, die vom Kanton Bern erteilt wurden
und deren Perimeter sich ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») befindet.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Diese Vereinbarung gilt für die Kantone Bern und Jura, die Gemeinde Moutier
sowie für die Konzessionärinnen und Konzessionäre und ihre allfälligen Nachfolgerinnen und Nachfolger, die in den Genuss der vom Kanton Jura in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung anerkannten Konzessionen kommen.
Art. 3
Hängige Verfahren
1 In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 des Moutier-Konkordats werden die per
31. Dezember 2025 beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern hängigen Verwaltungsverfahren zur Erneuerung, Änderung, Sanierung, Übertragung
oder Löschung der in dieser Vereinbarung genannten Konzessionen im Ist-
Zustand vom Umweltamt des Kantons Jura übernommen.
1) BSG 105.234-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-069
105.235.1-15 2
2 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier (nachstehend: «Zeitpunkt des Kantonswechsels») gilt für hängige Verfahren das jurassische Recht.
3 Artikel 7 und 8 bleiben vorbehalten.
2 Konzessionen zur Wasserkraftnutzung
Art. 4
Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53021
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 26. Oktober 2006 vom
Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53021 zur Nutzung des Wassers der Birs
für die Wasserkraftbewirtschaftung am Ort mit dem Flurnamen «Le Cerneux
Gorgé».
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische
Recht anwendbar.
4 Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der
Konzession.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 5
Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53016
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 3. November 2014 vom
Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53016 zur Nutzung des Reinabwassers
aus dem Graitery-Tunnel.
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische
Recht anwendbar.
4 Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der
Konzession.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
3 105.235.1-15
Art. 6
Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53015
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 8. März 1994 vom Kanton
Bern erteilten Konzession Nr. 53015 zur Nutzung des Wassers der Birs für die
Wasserkraftbewirtschaftung im Wasserkraftwerk PCH in Moutier.
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische
Recht anwendbar.
4 Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der
Konzession.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
Art. 7
Konzession zur Wasserkraftnutzung Nr. 53012
a) Konzession
1 Der Kanton Jura anerkennt die Bestimmungen der Verfügung der am 31. August 2021 vom Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 53012 zur Nutzung des
Wassers der Birs für die Wasserkraftbewirtschaftung im Wasserkraftwerk Les
Gorges de Court, die die Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier
betreffen. Er anerkennt auch die Bestimmungen dieser Verfügung, die sich auf
das Gebiet der Gemeinde Moutier auswirken.
2 Die Bestimmungen gemäss Absatz 1 gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthalten die Bestimmungen gemäss Absatz 1 keine besonderen Bestimmungen, ist innerhalb der in Absatz 1 anerkannten Grenzen das jurassische
Recht anwendbar.
4 Im Falle einer Erneuerung, Änderung, Übertragung oder Beendigung der
Konzession koordinieren die Kantone Bern und Jura ihre Verfahren.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels wird die Aufsicht über die Anlagen
gemäss den in Absatz 1 anerkannten Grenzen aufgeteilt.
Art. 8
b) Aufsicht und Koordination zwischen den Kantonen
1 Die Kantone Bern und Jura koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf
die Konzession Nr. 53012.
105.235.1-15 4
2 Der Kanton Bern überwacht die Einhaltung der folgenden Bestimmungen der
Konzession Nr. 53012 sowie der Massnahmen, die sich aus Verfahren im Zusammenhang mit dieser Konzession ergeben, insbesondere
a Entnahme von Wasser und Restwasser,
b Verpflichtung, die Fischwanderung flussabwärts (Fischabstieg) zu sanieren,
c Geschieberegime,
d Durchführung von Ausgleichsmassnahmen.
3 Der Kanton Bern überwacht in Koordination mit dem Kanton Jura die Einhaltung der Bestimmungen der Konzession Nr. 53012 bezüglich der Spülung sowie die Anwendung des Spülungsreglements.
4 Die Überwachung der Einhaltung der Wasserbaupflicht sowie der Umgang
mit Abwasser und potenziellen Schadstoffen fällt in den Zuständigkeitsbereich
des Kantons, auf dessen Gebiet die Massnahmen ergriffen werden müssen.
3 Konzessionen zur Gebrauchswassernutzung
3.1 Grundwasser
Art. 9
Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 1 (Laufnummer 180)
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 27. November 2013 vom
Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 1 (Laufnummer 180) in Bezug auf die
Fassung der Quelle im Grenchenbergtunnel zur Wasserversorgung der
Gemeinde Moutier.
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische
Recht anwendbar.
4 Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der
Konzession.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
5 105.235.1-15
Art. 10
Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 6 (Laufnummer 515)
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 22. Januar 1975 vom
Kanton Bern erteilten Konzession Nr. 6 (Laufnummer 515) in Bezug auf die
Entnahme von Grundwasser am Ort mit dem Flurnamen «La Foule» für die
Wasserversorgung der Gemeinde Moutier.
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische
Recht anwendbar.
4 Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der
Konzession.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
3.2 Oberflächengewässer
Art. 11
Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 7 (Laufnummer 4477)
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 17. Mai 2022 vom Kanton
Bern erteilten Konzession Nr. 7 (Laufnummer 4477) in Bezug auf die Nutzung
des Oberflächenwassers des Baches Pré Boivin im Ort mit dem Flurnamen
«Combe Allérie» für die Wärmeentnahme.
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, gelten die Bewilligungsbestimmungen im Sinne des jurassischen Wasserwirtschaftsgesetzes
(Loi sur la gestion des eaux, LGEaux) vom 28. Oktober 20152).
4 Im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der Konzession gilt das
jurassische Recht.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
2) RSJU 814.20
105.235.1-15 6
Art. 12
Konzession zur Gebrauchswassernutzung Nr. 5 (Laufnummer 133)
1 Der Kanton Jura anerkennt die Verfügung der am 11. Mai 1987 vom Kanton
Bern erteilten Konzession Nr. 5 (Laufnummer 133) in Bezug auf die Nutzung
des Oberflächenwassers des Baches Pré Boivin im Ort mit dem Flurnamen
«Combe Allérie» für die Speisung von Fischzuchtbecken.
2 Die Bestimmungen der Verfügung gelten im Kanton Jura ab dem Zeitpunkt
3 Enthält die Verfügung keine besonderen Bestimmungen, ist das jurassische
Recht anwendbar.
4 Es gilt ebenfalls im Falle der Erneuerung, Änderung oder Übertragung der
Konzession.
5 Ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels fällt die Aufsicht über die Konzession
in die Zuständigkeit der jurassischen Behörden.
4 Inkrafttreten
Art. 13
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bern, 27. August 2025 / Delsberg, 26. August 2025 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Bern
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
Im Namen der Regierung des Kantons Jura
Der Präsident: Courtet
Der Staatsschreiber: Maître
7 105.235.1-15
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.08.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 25-069
105.235.1-15 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.08.2025 01.01.2026 Erstfassung 25-069