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6 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts an
a das kantonale Zwangsmassnahmengericht,
b das Wirtschaftsstrafgericht,
c das Jugendgericht,
d die Regionalgerichte,
e die regionalen Schlichtungsbehörden.
2 Die durch übergeordnetes Recht zugewiesenen Personalbefugnisse werden
durch dieses Reglement nicht berührt.
3 Das Obergericht kann Weisungen bezüglich der delegierten Personalbefugnisse erlassen.
Art. 2
Anstellungsbehörde
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Anstellung des
Personals am Obergericht, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind.
1) BSG 153.01
2) BSG 161.16
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
15-28
162.17 2
2 Die Leitungsorgane der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten
Gerichtsbehörden gemäss dem für diese geltenden Geschäftsreglement sind
innerhalb des von der Justizverwaltungsleitung genehmigten Stellenplans und
des Budgets zuständig für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind.
Anstellungen, welche über den bewilligten Stellenplan oder das Budget hinaus
gehen, benötigen die Zustimmung der Geschäftsleitung des Obergerichts oder
Art. 3 der Justizverwaltungsleitung. *
Zuweisung der Befugnisse
1 Wo die Personalgesetzgebung eine Befugnis der Anstellungsbehörde zuweist, ist die Geschäftsleitung des Obergerichts für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Obergerichts zuständig. Sie kann die Befugnisse der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie der Gerichtsinspektorin oder dem
Gerichtsinspektor einschliesslich der Stellvertretung delegieren. *
2 Die Leitungsorgane gemäss Artikel 2 Absatz 2 sind für ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zuständig.
Art. 4
Zusätzliche Personalbefugnisse der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden
1 Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden sind bezüglich ihrer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zudem zuständig für *
a die Festlegung des Orts, an dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird (Art.
8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 [PV]3));
b die Anrechnung des Arbeitswegs an die Arbeitszeit, sofern Entschädigungen gemäss Artikel 27 PV ausgerichtet werden (Art. 28 PV);
c die Festlegung des Anfangsgehalts mit Zustimmung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs (Art. 38 Abs. 1 PV);
d * …
e die Abgabe der Soldmeldekarten (Art. 72 PV);
f die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 ff. PV);
g den Entscheid über Gesuche um Umwandlung der Treueprämie in Entgelt
(Art. 99 PV);
h die Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen
(Art. 113 Abs. 1 PV);
i die Anordnung von Pikettdienst (Art. 84f PV);
k die Bewilligung von unbezahltem Urlaub (Art. 157 Abs. 1 PV).
3) BSG 153.011.1
3 162.17
Art. 5
Bewilligung von bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes *
1 Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Bewilligung von
bezahltem Urlaub für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Behördenmitglieder
Art. 6 und Angestellte) der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden. *
Inkrafttreten und Publikation
1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Bern, 30. Januar 2015 Im Namen des Obergerichts
Der Präsident: Stucki
Die Generalsekretärin: Arioli
162.17 4
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
30.01.2015 01.04.2015 Erlass Erstfassung 15-28
16.09.2022 01.10.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 22-084
16.09.2022 01.10.2022 Art. 4 Abs. 1, d aufgehoben 22-084
16.09.2022 01.10.2022 Art. 5 Titel geändert 22-084
16.09.2022 01.10.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 22-084
17.11.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert 23-108
29.11.2024 01.01.2025 Art. 3 Abs. 1 geändert 25-005
5 162.17
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 30.01.2015 01.04.2015 Erstfassung 15-28
Art. 2 Abs. 2 17.11.2023 01.01.2024 geändert 23-108
Art. 3 Abs. 1 29.11.2024 01.01.2025 geändert 25-005
Art. 4 Abs. 1 16.09.2022 01.10.2022 geändert 22-084
Art. 4 Abs. 1, d 16.09.2022 01.10.2022 aufgehoben 22-084
Art. 5 16.09.2022 01.10.2022 Titel geändert 22-084
Art. 5 Abs. 1 16.09.2022 01.10.2022 geändert 22-084