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22 provisions
Art. 1
Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweiz und Libanon wird in Ergänzung zum am 24. Juni 2004 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon abgeschlossen, insbesondere bezugnehmend auf dessen Artikel 4 Absatz 2.
SR 0.632.314.891
Art. 2
Libanon gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in der Schweiz nach Anhang 1. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte mit Ursprung in Libanon nach Anhang 2.
Art. 3
Die Ursprungsregeln und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4
Die Parteien werden alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.
Art. 5
Die Parteien erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Anstrengungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzusetzen.
Art. 6
Die Bestimmungen des WTO-Abkommens über die Landwirtschaft finden zwischen den Parteien Anwendung.
SR 0.632.20 Anhang 1 A.3
Art. 7
Die Bestimmungen des WTO Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen finden zwischen den Parteien Anwendung.
Art. 8
1 Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
2 Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon in Kraft.
Art. 9
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Parteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon sind.
Art. 10
Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
SR 0.631.112.514
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Libanon aufgeführten Begriffsbestimmungen Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 2 Ursprungskriterien
1 Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder des Libanons ein Erzeugnis, das:
a. im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
b. im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
c. dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
2 Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder im Libanon erfüllt werden.
Art. 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder im Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt:
a. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
b. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
c. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
e. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
f. dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1 Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, gilt ein Erzeugnis aus Vormaterialien, die in der Schweiz oder im Libanon nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz oder im Libanon in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen für diese Erzeugnisse in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind. In den Bedingungen, auf die in diesem Absatz verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.
2 Vormaterialien, die gemäss den in der Anlage zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn:
a) ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
b) die gegebenenfalls in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Die in Artikel 7 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Libanon aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 7 Massgebende Einreihung
Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System bestimmt.
Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container
Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungsbestimmung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
Art. 9 Neutrale Elemente
Die in Artikel 11 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden Anwendung.
Art. 10 Unmittelbare Beförderung
Die in Artikel 13 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Libanon aufgeführten Bestimmungen betreffend unmittelbare Beförderung finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 11 Nachweis der Ursprungseigenschaft
Die in Titel V des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Libanon aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.
Art. 12 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
Die in Titel VI des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und dem Libanon aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang Anwendung. Alle Verweise darin zu den «EFTA Staaten» beziehen sich in diesem Anhang auf die Schweiz.