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21 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die vorliegende Verordnung regelt:
a) die vorausgehenden Massnahmen, die nach Erhalt der Einziehungsverfügung umzusetzen sind, und das anwendbare Verfahren;
b) die Massnahmen für den Vollzug der Einziehung und das anwendbare
Verfahren;
c) den Beitrag der Dienststellen der Verwaltung beim Vollzug dieser
Massnahmen.
1) Im Vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Definitionen
1 Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:
a) Einziehungsverfügung: Entscheid, Strafbefehl oder Urteil, in dem eine
Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines unabhängigen Verfahrens angeordnet wird;
b) gefährliche Gegenstände: materielle körperliche Gegenstände, die zur
Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die
durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden;
c) Vermögenswerte: geldwerte wirtschaftliche Vorteile, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung erzielt wurden;
d) DSMV: die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug.
Art. 3
Einziehung - Begriffe
1 Die Sicherungseinziehung ist eine Massnahme von allgemeinem Interesse,
die dazu dient, die Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit
oder der öffentlichen Ordnung zu vermeiden (Art. 69 StGB).
2 Die Einziehung von Vermögenswerten ist eine repressiv ausgerichtete
Massnahme, die den Urheber daran hindern soll, von den durch die eine
Straftat erlangten Vermögenswerten zu profitieren.
Art. 4
Vorbehalt
1 Die Spezialgesetzgebung des Bundes in Sachen Strafrecht bleibt vorbehalten.
2 Vorausgehende Massnahmen
Art. 5
Aufbewahrung von Arrestgegenständen
1 Nach Erhalt der Einziehungsverfügung überprüft die DSMV, ob der fragliche Gegenstand vorgängig von der Gerichtsbehörde beschlagnahmt und
von einer Dienststelle des Staates aufbewahrt worden ist.
2 Ist dies der Fall, hat die betreffende Dienststelle für die Aufbewahrung des
eingezogenen Gegenstands zu sorgen.
Art. 6
Aufbewahrung anderer Güter
1 Ist keine Beschlagnahme erfolgt, ergreift die DSMV die entsprechenden
Massnahmen:
a) um bewegliche Güter in Besitz zu nehmen und sie aufzubewahren;
b) um die rechtliche Beherrschung von Immobilien, Bankkonten und
anderen Gütern zu erhalten, die sich nicht für die Besitznahme und
Aufbewahrung eignen.
2 Falls nötig bieten die übrigen Dienststellen der Verwaltung ihre Unterstützung an.
Art. 7
Räumlichkeiten
1 Die Räumlichkeiten, die für die Aufbewahrung eines Arrestgegenstands gedient haben, dienen grundsätzlich auch zu seiner Aufbewahrung im Falle einer Einziehung.
2 Melden die betreffenden Behörden Bedarf an Räumlichkeiten an, leistet die
für den Hochbau zuständige Dienststelle im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten Folge.
Art. 8
Amtliche Bekanntmachung
1 Ist der Berechtigte nicht bekannt, macht die DSMV die Liste mit den eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten bekannt, damit Berechtigte
ihre Ansprüche geltend machen können.
Art. 9
Einschätzung der beweglichen oder unbeweglichen Güter
1 Nach Eingang der Einziehungsverfügung prüft die DSMV die Bestimmung
des eingezogenen Guts, namentlich ob dieses vernichtet, unbrauchbar gemacht und/oder zurückgegeben werden soll.
2 Wenn die Einziehungsverfügung ein Gut betrifft, dass weder vernichtet, unbrauchbar gemacht noch zurückgegeben werden darf, nimmt die DSMV eine
Einschätzung vor, wobei sie dafür falls nötig einen Experten oder eine andere Dienststelle des Staates hinzuzieht.
3 Die Schätzung muss namentlich festlegen, ob es sich um ein Gut von geringem oder ohne Wert handelt, ob es einer schnellen Wertminderung ausgesetzt ist oder ob sein Unterhalt kostspielig ist.
Art. 10
Hinterlegung der eingezogenen Werte
1 Betrifft die Einziehungsverfügung Bankkonten, Wertpapiere oder Geldsummen, übermittelt die DSMV der für die Finanzen zuständigen Dienststelle eine Kopie der Verfügung mit dem Auftrag, diese Werte auf einem Depotkonto
des Staates zu hinterlegen.
Art. 11
Verzeichnis
1 Die DSMV führt ein Verzeichnis mit den eingezogenen Gütern.
2 Darin enthalten sind sämtliche sachdienlichen Informationen zum betreffenden Gut. Die Dienststelle legt namentlich eine Kopie der Einziehungsverfügung sowie die eingegangenen Berichte anderer Dienststellen bei.
3 Vollzugsmassnahmen
3.1 Gefährliche Gegenstände
Art. 12
Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
1 Den Anweisungen der Einziehungsverfügung folgend sorgt die DSMV,
wenn nötig mit Hilfe einer anderen Dienststelle der Verwaltung, für die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der eingezogenen gefährlichen Gegenstände.
2 Bei Waffen oder Betäubungsmitteln übermittelt das DSMV der Polizei eine
Kopie der Einziehungsverfügung, damit diese die Anweisungen der Gerichtsbehörde ausführt.
3 Die Dienststelle, die die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung vornimmt,
erstellt ein Protokoll mit den eingeleiteten Modalitäten; wird die Vernichtung
oder Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle der Verwaltung
als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine Kopie des Protokolls.
4 Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezogenen
Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.
Art. 13
Rückgabe
1 Unter Vorbehalt der in der Einziehungsverfügung enthaltenen Vorschriften
gibt die DSMV dem Berechtigten die gefährlichen Gegenstände zurück, die
unbrauchbar gemacht wurden, sodass sie die Sicherheit von Menschen, die
Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung nicht mehr gefährden. Wenn die Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle vorgenommen wurde,
übernimmt diese ebenfalls die Rückgabe.
2 Der Berechtigte bestätigt die Rückgabe schriftlich auf einem Dokument,
das im Dossier klassiert wird.
Art. 14
Verwertung
1 Wenn die Einziehungsverfügung die Verwertung vorsieht oder wenn eine
Vernichtung, eine Unbrauchbarmachung oder eine Rückgabe nicht gerechtfertigt ist, ordnet die DSMV die Umsetzung des eingezogenen gefährlichen
Gegenstands gemäss dem in den Artikeln 17 bis 19 vorgesehenen Verfahren an.
2 Der Verwertungserlös wird auf einem separatem Depotkonto hinterlegt mit
dem Hinweis auf das Aktenzeichen der Einziehungsverordnung.
3 Der Verwertungserlös eines Guts, das dem Urheber der strafbaren Handlung gehört, dient primär dazu, den Geschädigten zu entschädigen und die
Auslagen in Zusammenhang mit der Verwertung sowie die Geldstrafen und
Gerichtskosten zu decken.
4 Im Falle eines Überschusses wird das Saldo aus der Verwertung der eingezogenen Güter dem Eigentümer überwiesen.
Art. 15
Zuweisung an den Staat Wallis
1 Kann der Gegenstand oder der Verkaufserlös nicht dem Eigentümer übergeben oder dem Geschädigten zugesprochen werden, behält ihn der Staat.
3.2 Vermögenswerte
Art. 16
Vernichtung
1 Unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten des Geschädigten ordnet die
DSMV die Vernichtung von eingezogenen Vermögenswerten mit geringem
oder ohne Wert an. Falls nötig kann sie die Hilfe einer anderen Dienststelle
der Verwaltung bei der Vernichtung erbitten.
2 Die Dienststelle, die die Vernichtung vornimmt, erstellt ein Protokoll mit den
eingeleiteten Modalitäten; wird die Vernichtung durch eine andere Dienststelle der Verwaltung als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine Kopie
des Protokolls.
3 Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezogenen
Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung verwendet werden kann.
Art. 17
Sofortige Verwertung
1 Die DSMV leitet durch einen Freihandverkauf oder eine öffentliche Versteigerung (Art. 19) die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter ein, die
schneller Wertminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt
erfordern.
2 Falls nötig zieht die DSMV folgende Stellen hinzu:
a) eine andere Dienststelle des Staates für die Verwertung;
b) einen vom Delegierten der Betreibungs- und Konkursämter (nachfolgend: der Delegierte) bezeichneten Beauftragten für die öffentliche
Versteigerung.
Art. 18
Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt
1 Die DSMV verschiebt die Verwertung von eingezogenen Vermögenswerten, die nicht von geringem Wert sind, keiner schnellen Wertminderung ausgesetzt sind und keinen kostspieligen Unterhalt erfordern, bis zum Ablauf
der Fristen, in denen die Geschädigten und Dritte Ansprüche geltend machen können.
2 Wenn keine Rückgabe angeordnet wurde, leitet die DSMV nach Ablauf dieser Fristen die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte durch einen
freihändigen Verkauf oder eine öffentliche Versteigerung ein (Art. 19).
3 Falls nötig zieht die DSMV folgende Stellen hinzu:
a) eine andere Dienststelle des Staates für die Verwertung;
b) einen vom Delegierten bezeichneten Beauftragten für die öffentliche
Versteigerung.
Art. 19
Freihandverkauf oder öffentliche Versteigerung
1 Der Freihandverkauf erfolgt im Prinzip gestützt auf drei Angebote.
2 Der Verkauf von Gegenständen oder Rechten mit einem geschätzten Wert
von 20'000 Franken und mehr sowie der Verkauf von Grundstücken erfolgt
durch öffentliche Versteigerung, ausser die DSMV entscheide anderweitig.
3 Die öffentliche Versteigerung erfolgt gemäss den Anforderungen in den Artikeln 229 und folgende des Obligationenrechts und den Bestimmungen des
Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Jegliche Garantie ist ausgeschlossen.
4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 20
Verwertungserlös
1 Der Verwertungserlös wird auf einem separatem Depotkonto hinterlegt mit
dem Hinweis auf das Aktenzeichen der Einziehungsverordnung.
2 Der Verwertungserlös eines Guts, das dem Urheber der strafbaren Handlung gehört, dient primär dazu, den Geschädigten zu entschädigen und die
Auslagen in Zusammenhang mit der Verwertung sowie die Geldstrafen und
Gerichtskosten zu decken.
3 Im Falle eines Überschusses wird der Verwertungserlös auf das Konto des
Staates überwiesen.
4 Vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung
eingezogener Vermögenswerte.
Art. 21
Bankkonten, Wertpapiere und Geldsummen
1 Die für Finanzen zuständige Dienststelle vollzieht die Einziehung von
Bankkonten, Wertpapieren oder Geldsummen, die sie hinterlegt hat.
2 Sie erstellt zuhanden der DSMV einen Bericht über die eingeleiteten Schritte und deren Ergebnisse.
3 Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten sinngemäss.
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1 Übergangsbestimmung
1 Die vorliegende Verordnung gilt für Einziehungen, welche vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochen wurden und deren Vollzug noch nicht begonnen hat.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 40/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 27.09.2017 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 40/2017