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27 provisions
§ 1
Zweck der Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die
a. dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule ganz oder teilweise nicht zu
folgen vermögen oder
b. zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.
§ 2
Angebote
1 Förderangebote werden so konzipiert, dass sie eine ganzheitliche und integrative Förderung und den weitestgehenden Verbleib der Lernenden mit besonderen Bedürfnissen
in der Regelklasse ermöglichen und dass die ganze Klasse gestärkt wird.
2 Förderangebote richten sich insbesondere an
a. Lernende mit Lernschwierigkeiten und Teilleistungsschwächen,
b. Lernende mit besonderen Begabungen,
c. fremdsprachige Lernende,
d. Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten.
3 Förderangebote unterstützen die Lehrpersonen im Umgang mit der Heterogenität von
Klassen und werden durch die Angebote der Schuldienste ergänzt.
1 SRL Nr. 400a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2011 135
2 Nr. 406
4 Die Klassenlehrperson koordiniert die einzelnen Angebote für die Lernenden.
5 Die in dieser Verordnung genannten Angebote sind unentgeltlich.
§ 3
Förderkonzept
1 Jede Gemeinde verfügt über ein Förderkonzept für den Volksschulunterricht. Dieses ist
der Dienststelle Volksschulbildung zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Integrative Förderung
§ 4
Grundsatz
1 Integrative Förderung (IF) ist die Unterstützung von einzelnen Lernenden, der ganzen
Klasse und der Lehrperson in der Regelklasse durch eine ausgebildete Fachperson (IF-
Lehrperson).
2 Ergänzend richtet sich die Integrative Förderung zur Prävention von Lern- und Entwicklungsschwierigkeiten an alle Lernenden der Klasse.
§ 5
Organisation
1 Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie genehmigt den Einsatz- und Stundenplan der IF-Lehrpersonen.
§ 6
Sekundarschule
1 Integrative Förderung richtet sich in der Sekundarschule in der Regel an Lernende in
den Stammklassen des Niveaus C und an Lernende in den Niveaufächern C.
2 Die IF-Lehrperson unterstützt auf Entscheid der Schulleitung Lernende mit einer vom
schulpsychologischen Dienst diagnostizierten Teilleistungsschwäche, auch wenn diese
die Stammklasse im Niveau A oder B oder die Niveaufächer A oder B besuchen.
3 Die Begabungs- und Begabtenförderung wird in der Sekundarschule in allen Niveaus
§ 7 umgesetzt. *
Massnahmen
1 Die Integrative Förderung wird mit Hilfe verschiedener Massnahmen umgesetzt. Deren
Einsatz beruht auf einer individuellen Förderplanung.
2 Massnahmen sind insbesondere
a. Anpassung des Unterrichts in der Regelklasse,
b. Erteilung von Förderunterricht,
c. Anpassung der Lernziele in bestimmten Fächern,
Nr. 406 3
d. Wahl einer individuellen Beurteilungsform,
e. Beratung der Lehrpersonen.
3 Die Massnahmen können im Klassenunterricht sowie im Gruppen- oder Einzelunterricht in Zusammenarbeit von Klassenlehrperson und IF-Lehrperson durchgeführt werden.
§ 8
Förderung ohne Lernzielanpassung
1 Die IF-Lehrperson kann Lernende in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson zeitlich befristet ohne Lernzielanpassung individuell fördern.
2 Können die Lernziele des offiziellen Lehrplans dank der Integrativen Förderung voraussichtlich erreicht werden oder werden dadurch Lernschwierigkeiten verhindert, können Lernende auf der Grundlage einer Förderdiagnose über längere Zeit ohne Lernzielanpassung gefördert werden. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.
§ 9
Förderung mit individueller Lernzielanpassung
1 Für Lernende, die nach mindestens halbjähriger intensiver Unterstützung durch die Integrative Förderung die Lernziele der Regelklasse deutlich nicht erfüllen, und für Lernende, die diese weit übertreffen, werden die Lernziele in der Regel in einzelnen Fächern oder Bereichen individuell angepasst.
2 Lernende mit individueller Lernzielanpassung werden auf individuelle Lernziele hin
gefördert. Der Lehrplan dient als Grundlage zur Festlegung der individuellen Lernziele
und der individuellen Förderung.
3 Die Förderung auf individuelle Lernziele hin und die Wahl der individuellen Beurteilungsform sind in einer Vereinbarung zu regeln.
4 Die Vereinbarung wird zwischen den Erziehungsberechtigten, der oder dem Lernenden, der Klassenlehrperson und der IF-Lehrperson getroffen. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung gestützt auf eine Abklärung des schulpsychologischen Dienstes.
Gleiches gilt bei Anpassungen und Aufhebungen.
§ 10
Zeugnis
1 Bei Lernenden mit individuell reduzierten Lernzielen ersetzt in jenen Fächern, in welchen eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist, ein Lernbericht die Noten.
Das Zeugnis enthält den Eintrag «Integrative Förderung: Individuelle Lernziele». Bei
den entsprechenden Fächern wird «besucht» eingetragen.
2 Bei Lernenden mit individuell erweiterten Lernzielen werden Noten gemäss den Lernzielen der jeweiligen Stufe erteilt. Die Noten werden durch einen Lernbericht ergänzt.
4 Nr. 406
3 Bei Lernenden, die ohne individuelle Lernzielanpassung gefördert werden, werden die
Leistungen gemäss der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai 20072 beurteilt.
§ 11
Pensen
1 Für die Integrative Förderung im Kindergarten und in der Primarschule werden pro 120
Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
2 Für die Integrative Förderung in der Sekundarschule werden pro 140 Lernende mindestens 100 Stellenprozente eingesetzt.
3 Besondere Angebote
§ 12
Grundsatz
1 Die besonderen Angebote werden bei Bedarf bereitgestellt und finden in der Regel
während der Unterrichtszeit und ergänzend zur Integrativen Förderung statt.
2 Die nötigen Pensen werden zusätzlich zu den IF-Pensen eingesetzt.
3 Über die Bereitstellung von Angeboten und die Aufnahme in ein Angebot entscheidet
die Schulleitung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
3.1 Deutsch als Zweitsprache
§ 13
Grundsatz
1 Für Lernende, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die über keine oder ungenügende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, werden zur Verbesserung des Schulerfolgs Angebote zur Sprachförderung und zur Förderung der Integration in der Form von
«Deutsch als Zweitsprache» (DaZ) bereitgestellt.
2 Die Angebote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklasse ausgerichtet, welche die
Lernenden besuchen oder später besuchen werden, und berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Lernenden.
3 Deutsch als Zweitsprache kann auch kombiniert mit der Integrativen Förderung
angeboten werden.
2 SRL Nr. 405a
§ 14 Nr. 406 5
DaZ-Anfangsunterricht
1 Der DaZ-Anfangsunterricht richtet sich an Kinder und Jugendliche, die keine oder sehr
geringe Deutschkenntnisse haben.
2 Dieser Unterricht wird bis zu einem Jahr intensiv in Kleingruppen (max. 6 Lernende),
im Ausnahmefall für Einzelne durchgeführt.
3 Neben dem DaZ-Anfangsunterricht besuchen die Kinder und Jugendlichen den Regelklassenunterricht. Im Kindergarten und in der Unterstufe findet der DaZ-Anfangsunterricht in der Regel integriert statt.
4 Die DaZ-Lehrpersonen und die Regelklassenlehrpersonen arbeiten zusammen und
sprechen die Förderziele und Massnahmen ab.
§ 15
DaZ-Aufnahmeklassen
1 Die DaZ-Aufnahmeklasse ist eine Einschulungsklasse für neu zugezogene fremdsprachige Lernende, die keine oder sehr geringe Deutschkenntnisse haben. Sie kann bei Bedarf anstelle des DaZ-Anfangsunterrichts errichtet und voll- oder teilzeitlich geführt
werden.
2 Die Lernenden werden alters- und stufengerecht in allen Fächern unterrichtet und auf
den Wechsel in eine Regelklasse vorbereitet. Das Erlernen der deutschen Sprache bildet
den Schwerpunkt.
3 Lernende einer DaZ-Aufnahmeklasse besuchen nach Möglichkeit einen Teil der Wochenlektionen in einer Regelklasse.
4 Die Klassengrösse beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Lernende.
5 Ein Wechsel von der DaZ-Aufnahmeklasse in die Regelklasse soll jederzeit möglich
sein.
§ 16
DaZ-Aufbauunterricht
1 Der DaZ-Aufbauunterricht richtet sich an Lernende, die ihre Deutschkenntnisse vertiefen müssen, damit sie dem Regelunterricht folgen können.
2 Eine Sprachstandserhebung bildet die Grundlage für den Entscheid, ob ein Lernender
oder eine Lernende DaZ-Aufbauunterricht erhält. Sie dient als Grundlage für die individuelle Förderung.
3 Der DaZ-Aufbauunterricht findet integriert in die Klasse oder als Gruppen- oder Einzelunterricht statt. Findet er in einer Gruppe statt, umfasst diese maximal 6 Lernende.
6 Nr. 406
§ 17 * Pensen
1 Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst im Kindergarten sowie in der 1. und 2. Klasse bei
1–3 Lernenden 3 Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird
pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
2 Der DaZ-Anfangsunterricht umfasst von der 3. bis zur 9. Klasse bei 1–3 Lernenden 4
Lektionen pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen
Lernenden oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
3 Der DaZ-Aufbauunterricht umfasst auf allen Stufen bei 1–3 Lernenden 2 Lektionen
pro Woche. Ab einer Gruppengrösse von 4 Lernenden wird pro zusätzlichen Lernenden
oder zusätzliche Lernende eine weitere halbe Lektion eingesetzt.
§ 18
Beizug von Übersetzerinnen und Übersetzern
1 Bei Gesprächen mit Erziehungsberechtigten von fremdsprachigen Lernenden sind
wenn nötig Übersetzerinnen und Übersetzer beizuziehen.
3.2 Weitere Angebote
§ 19
Nachhilfeunterricht
1 Nachhilfeunterricht wird Lernenden mit schulischen Defiziten erteilt, welche in der
Regel durch längere krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten oder durch einen
Wechsel des Schulortes entstanden sind und innert kürzerer Zeit aufgeholt werden können. Damit wird diesen Lernenden der weitere Besuch der Regelklasse ermöglicht.
§ 20
Spezielle Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung *
1 Zusätzlich zur Begabungs- und Begabtenförderung im Rahmen der Integrativen Förderung werden spezielle Angebote zur Förderung von Begabungen und Begabten bereitgestellt. *
2 Die Angebote richten sich an Lernende mit besonderen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft. Sie finden als speziell organisierte Angebote in Gruppen oder
Klassen statt.
3 Sie können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem Verbund von
Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
3bis Für die speziellen Angebote der Begabungs- und Begabtenförderung wird ein Pensum von 1 Lektion pro Klasse eingesetzt. *
Nr. 406 7
4 Im Rahmen der verfügbaren kantonalen Mittel kann die Dienststelle Volksschulbildung auf Gesuch der Wohngemeinde die Finanzierung der speziellen Förderung von
Höchstbegabten im Einzelfall gemäss den Bestimmungen über die Sonderschulung bewilligen. *
§ 21
Time-out-Klasse
1 Lernende der Sekundarschule mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht
durch ihr Verhalten unzumutbar belasten, können ganz oder teilzeitlich einer Time-out-
Klasse zugewiesen werden. Über die Zuweisung in eine Time-out-Klasse entscheidet die
Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
2 Time-out-Klassen sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt:
a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende,
b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3 Time-out-Klassen sind darauf ausgerichtet, dass die Lernenden in eine Regelklasse zurückkehren können. Der Wechsel in die Time-out-Klasse und die Rückkehr in eine Regelklasse können während des Schuljahrs erfolgen. Lernende können höchstens ein Jahr
in einer Time-out-Klasse bleiben.
4 Den Schwierigkeiten der Lernenden begegnet die Lehrperson der Time-out-Klasse mit
individuell angepassten schulischen und erzieherischen Massnahmen. Sie arbeitet eng
mit den Erziehungsberechtigten, dem zuständigen Schuldienst und allenfalls weiteren
Beratungsstellen zusammen.
5 Die Lernenden werden in ihren Sozial-, Selbst- und Sachkompetenzen ganzheitlich gefördert. Die Unterrichtsinhalte richten sich nach dem Lehrplan der entsprechenden Klasse. Die Lernenden werden in den Kernfächern unterrichtet und nehmen an einem Beschäftigungsprojekt teil.
6 Time-out-Klassen umfassen höchstens 8 Lernende und werden von einer heilpädagogisch ausgebildeten Lehrperson und von einer Fachperson aus dem sozialen Bereich
(Sozialpädagoge/-pädagogin, Sozialarbeiter/-in) mit 150 Stellenprozenten gemeinsam
geführt.
7 Time-out-Klassen sind regionale Angebote, die von einer Gemeinde, einem Verbund
von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
§ 22
Weitere Time-out-Angebote
1 Lernende mit Verhaltensschwierigkeiten, welche den Unterricht durch ihr Verhalten
unzumutbar belasten, können befristet in ein sozialpädagogisches Angebot aufgenommen werden, in dem sich die Förderung schwerpunktmässig auf die Sozial- und Selbstkompetenzen bezieht. Über die Zuweisung entscheidet die Schulleitung der Schulortsgemeinde des oder der Lernenden.
2 Time-out-Angebote sind insbesondere für folgende Lernende bestimmt:
a. im sozialen Verhalten auffällige Lernende,
8 Nr. 406
b. im Arbeitsverhalten auffällige Lernende.
3 Time-out-Angebote können auch als regionale Angebote von einer Gemeinde, einem
Verbund von Gemeinden oder von Privaten im Auftrag des Kantons geführt werden.
§ 23
Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1 Die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur werden von den zuständigen konsularischen Vertretungen oder privaten Trägerschaften bereitgestellt und durchgeführt.
2 Betroffene Gemeinden stellen zur Durchführung der Kurse nach Möglichkeit unentgeltlich Schullokale und Schulmaterial zur Verfügung und fördern die Zusammenarbeit
zwischen den ausländischen und den einheimischen Lehrpersonen.
4 Schlussbestimmungen
§ 24
Richtlinien
1 Die Dienststelle Volksschulbildung kann zur näheren Bestimmung der Förderkonzepte,
der Massnahmen und der Angebote verbindliche Richtlinien erlassen.
§ 25
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 19993 und des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19724 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
§ 26
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert:
a. Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung vom 16. Dezember 20085,
b. Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai
20076,
c. Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule vom 15. Mai 20077,
d. Verordnung über die Schuldienste vom 21. Dezember 19998,
3 SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr. 40
5 SRL Nr. 405
6 SRL Nr. 405a
7 SRL Nr. 405b
8 SRL Nr. 408
Nr. 406 9
e. Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 20079.
§ 27
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 199910
wird aufgehoben.
§ 28 * …
§ 28a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Februar 2025.
1 Die Gemeinden haben die speziellen Angebote zur Begabungs- und Begabtenförderung bis zum 1. August 2027 einzuführen.
§ 29
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SRL Nr. 409
10 G 1999 378 (SRL Nr. 406)
10 Nr. 406
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 12.04.2011 01.08.2011 Erstfassung G 2011 135
§ 6 Abs. 3 04.02.2025 01.08.2025 geändert G 2025-020
§ 17 20.01.2015 01.08.2015 geändert G 2015 44
§ 20 04.02.2025 01.08.2025 Titel geändert G 2025-020
§ 20 Abs. 1 04.02.2025 01.08.2025 geändert G 2025-020
§ 20 Abs. 3bis 04.02.2025 01.08.2025 eingefügt G 2025-020
§ 20 Abs. 4 20.01.2015 01.08.2015 eingefügt G 2015 44
§ 28 04.02.2025 01.08.2025 aufgehoben G 2025-020
§ 28a 04.02.2025 01.08.2025 eingefügt G 2025-020
Nr. 406 11
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.04.2011 01.08.2011 Erlass Erstfassung G 2011 135
20.01.2015 01.08.2015 § 17 geändert G 2015 44
20.01.2015 01.08.2015 § 20 Abs. 4 eingefügt G 2015 44
04.02.2025 01.08.2025 § 6 Abs. 3 geändert G 2025-020
04.02.2025 01.08.2025 § 20 Titel geändert G 2025-020
04.02.2025 01.08.2025 § 20 Abs. 1 geändert G 2025-020
04.02.2025 01.08.2025 § 20 Abs. 3bis eingefügt G 2025-020
04.02.2025 01.08.2025 § 28 aufgehoben G 2025-020
04.02.2025 01.08.2025 § 28a eingefügt G 2025-020