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5 provisions
Art. 1 Gegenseitig genehmigt am 9./12. November 1940
1 Die Rechtsgeschäfte über dingliche Rechte an einem Grundstück, das in
beiden Kantonen liegt, werden durch die Urkundsperson desjenigen
Kantons nach den dort geltenden Vorschriften beurkundet, in dessen Gebiet
sich der grössere Teil der Gesamtfläche des beteiligten Grundstückes befindet.
2 Tauschgeschäfte über Grundstücke, die in beiden Kantonen liegen, werden durch die Urkundsperson des Kantons beurkundet, in dessen Gebiet
sich der grössere Teil der Gesamtfläche der Grundstücke befindet.
3 Der Urkundsbeamte hat sich vor der Beurkundung über die im andern
Kanton liegenden Grundstücke durch Einholung eines Auszuges aus dem
Grundbuch oder dem kantonalen Übergangsregister die erforderlichen Angaben zu verschaffen.
4 Die Beurkundung von Rechtsgeschäften, die nur den im einen Kanton liegenden Grundstückteil betreffen und nicht mit andern Rechtsgeschäften
nach Abs. 1 und 2 beurkundet werden, findet in diesem Kanton statt.
5 Zur Beurkundung von Rechtsgeschäften über Grundstücke darf sich der
zuständige Urkundsbeamte in jedem Falle auf das Gebiet des andern
Kantons begeben und dort die öffentliche Beurkundung nach den Vorschriften des eigenen Kantons vornehmen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
211.920 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 2
1 Bei der Neuerrichtung von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen und
Gülten auf einem Grundstück, das in beiden Kantonen liegt, sind hinsichtlich
der Schätzung die Vorschriften des für die Ersteintragung zuständigen
Kantons für das ganze Grundstück massgebend.
Art. 3
1 Die Anmeldung zur Eintragung, Löschung, Vormerkung oder Anmerkung
im Grundbuch hat bei demjenigen Grundbuchamte zu erfolgen, in dessen
Gebiet sich der grössere Teil der Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke
befindet.
2 Dieses Grundbuchamt hat den mitbeteiligten Grundbuchämtern unverzüglich die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihnen eine Abschrift des
Rechtsgrundausweises zuzustellen.
3 Tauschverträge sind beim Grundbuchamte des Beurkundungsortes und
von diesem unter Vorlage einer Abschrift des Vertrages bei den mitbeteiligten Grundbuchämtern anzumelden.
4 Über die erfolgte Miteintragung ist dem ersteintragenden Grundbuchamt
unverzüglich Rückmeldung zu erstatten.
Art. 4
1 Die Beurkundsgebühren richten sich nach den Vorschriften des Kantons,
dessen Urkundsperson zuständig ist und sie werden durch diese Amtsstelle
allein bezogen.
2 Die Grundbuchgebühren, Handänderungssteuern und Taxen werden im
Verhältnis des Wertes der in jedem Kanton liegenden Grundstücke und
Grundstückteile nach den dort geltenden Bestimmungen erhoben. Der für
die Anmeldung zuständige Grundbuchbeamte lässt sich diese Abgaben vorschiessen oder sicherstellen und besorgt im letztern Falle den Einzug. Er
leitet der zuständigen Amtsstelle des andern Kantons die entsprechenden
Beträge zu.
3 Die erforderlichen Auszüge, Abschriften und Mitteilungen sind gebührenpflichtig. Die steuerrechtlichen Mitteilungen und Anzeigen von Amt zu Amt
erfolgen gegenseitig gebührenfrei.
Art. 5 Kanton Appenzell Innerrhoden 211.920
1 Das Übereinkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es kann jedoch jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.
2 Es tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat sowie den Kantonsrat
von Appenzell A. Rh. in Kraft.1)
1) Vom Bundesrat genehmigt am 16. Januar 1941. Vom Kantonsrat von Appenzell A.
Rh. genehmigt am 24. März 1941. Von der Standeskommission von Appenzell I.Rh.
genehmigt am 9. November 1940.
211.920 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
09.11.1940 24.03.1941 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 211.920
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 09.11.1940 24.03.1941 Erstfassung -