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Richtlinien für die Anerkennung von Spielgruppen und die Ausrichtung von städtischen Beiträgen (Spielgruppenrichtlinien)

Zug · 4.1-4 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Begriff der Spielgruppe
  3. § 3 Voraussetzungen für die Anerkennung
  4. § 4 Verfahren zur Anerkennung
  5. § 5 Einreichung von Unterlagen
  6. § 6 Betriebsbeiträge

6 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Richtlinien dienen dem rechtsgleichen Vollzug der Bestimmungen über Spielgruppen gemäss §§ 19 f. des Reglements über die familienergänzende Betreuung von Kindern (Reglement Betreuung) vom 26. September 2011[3]. 2 Sie regeln die Voraussetzungen für die Anerkennung der Spielgruppen (§ 19 Abs. 2 Reglement Betreuung) sowie die Ausrichtung von städtischen Betriebsbeiträgen (§ 20 Abs. 1 Reglement Betreuung). 3 Sie gelten für Spielgruppen, die ihre Einrichtung auf dem geografischen Gebiet der Stadt Zug betreiben.

§ 2 Begriff der Spielgruppe

1 Spielgruppen ermöglichen Kindern umfassende Erfahrungsfelder in Spiel, Gestalten und Begegnen. 2 Sie richten sich an Kinder vor Eintritt in den obligatorischen Kindergarten. 3 In der Regel besucht ein Kind die Spielgruppe ein bis zwei Mal wöchentlich für je einen Halbtag. Die Betreuungszeit ist auf maximal drei Stunden je Halbtag begrenzt. 4 Mittagsverpflegung und ‑betreuung werden nicht angeboten.

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung

1 Eine Spielgruppe kann anerkannt werden, wenn sie die Anforderungen des Qualitätslabels des Schweizerischen Spielgruppen-Leiter/innen-Verbandes (SSLV) erfüllt. 2 Zusätzlich hat die Spielgruppe in der Regel folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a) die Spielgruppenleiterin bzw. der Spielgruppenleiter ist volljährig und handlungsfähig b) in der Nähe des Spielgruppenraumes sind geeignete Spielmöglichkeiten im Freien vorhanden c) die Trägerschaft oder die selbständige Spielgruppenleiterin bzw. der selbständige Spielgruppenleiter ist Mitglied beim Schweizerischen Spielgruppen-Leiter/innen-Verband (SSLV) d) die Spielgruppenleiterin bzw. der Spielgruppenleiter ist Mitglied beim Spielgruppenverband Kanton Zug (FKS) e) die Spielgruppe ist in der IG Spielgruppenleiterinnen Stadt Zug organisiert f) die Spielgruppe beteiligt sich nach Möglichkeit an Förderprojekten, Tagungen, Weiterbildungen oder Vernetzungsveranstaltungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung (FBBE) der Stadt Zug 3 Ausnahmen von der gemäss Qualitätslabel des Schweizerischen Spielgruppen-Leiterinnen-Verbandes (SSLV) empfohlenen Gruppengrösse und Altersstruktur sind möglich, wenn sie sich auf eine schriftlich festgehaltene fachliche und konzeptionelle Begründung stützen.

§ 4 Verfahren zur Anerkennung

1 Für die Anerkennung von Spielgruppen ist die Fachstelle Kind Jugend Familie zuständig. * 2 Die Spielgruppe stellt einen schriftlichen Antrag. Sie erteilt alle für den Anerkennungsentscheid erforderlichen Auskünfte und reicht die hierfür notwendigen Dokumente ein. 3 Die Fachstelle Kind Jugend Familie macht einen Besuch vor Ort und prüft die Räume auf ihre Eignung. * 4 Die Anerkennung der Spielgruppe gilt in der Regel für vier Jahre. Sie ist anschliessend wieder zu erneuern. Ein Wechsel der Trägerschaft oder ein Leitungswechsel erfordern eine neue Anerkennung.

§ 5 Einreichung von Unterlagen

1 Anerkannte Spielgruppen reichen jährlich jeweils bis spätestens Ende November der Fachstelle Kind Jugend Familie alle erforderlichen Unterlagen zur Ermittlung des städtischen Betriebsbeitrags ein. * 2 Einzureichen sind in der Regel folgende Dokumente: a) aktueller Mietvertrag b) Liste aller Spielgruppenleiterinnen bzw. Spielgruppenleiter mit Fachausbildung (Stand: 15. November des laufenden Jahres) c) Kopie der Ausbildungsnachweise aller Spielgruppenleiterinnen bzw. Spielgruppenleiter d) Rechnungskopien von besuchten Weiterbildungen im laufenden Jahr e) aktueller Wochenplan der Spielgruppe mit den Angaben zu Kindergruppen und eingesetzten Mitarbeitenden f) Anmeldezahlen aller Kinder nach Wohnort (Stand: 15. November laufendes Jahr) g) Liste der Stadtzuger Kinder mit Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum und Angabe zur besuchten Anzahl Betreuungseinheiten (Stand: 15. Mai und 15. November laufendes Jahr) h) Angaben zur Gruppengrösse (Stand 15. November laufendes Jahr)

§ 6 Betriebsbeiträge

1 Anerkannte Spielgruppen erhalten je Kalenderjahr Betriebsbeiträge wie folgt: a) Lohnbeitrag von CHF 500.00 pro Jahr für eine Leitungsperson mit einer vom SSLV anerkannten Spielgruppenleiterinnenausbildung bzw. einer gleichwertigen pädagogischen Ausbildung b) Beitrag an effektive Weiterbildungskosten von max. CHF 300.00 je Leitungsperson und Jahr c) Beitrag von CHF 25.00/Semester je Betreuungseinheit je Kind mit Wohnsitz in der Stadt Zug (maximal drei Betreuungseinheiten je Stadtzuger Kind) d) für Räume in städtischen Liegenschaften: Übernahme des Mietanteils von 50% (ohne Nebenkosten, Parkplatz) bis max. CHF 12'000.00 pro Jahr e) für Räume bei privaten Vermieterinnen oder Vermietern: Übernahme des Mietanteils von 50% (ohne Nebenkosten, Parkplatz) bis max. CHF 12'000.00 pro Jahr 2 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann im Einzelfall von den Vorgaben gemäss § 6 Abs.1 abgewichen werden und der Beitrag nach anderen, jedoch gleichwertigen, Kriterien festgelegt werden. * 3 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt jährlich per Ende des Kalenderjahres.

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