Art. 1 I. Allgemeines
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke und die Voraussetzungen dafür.
Appenzell Innerrhoden · 175.600 · statute
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Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander, die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke und die Voraussetzungen dafür.
Zusammenschlüsse und Aufnahmen 1 Bezirke können sich zusammenschliessen. 2 Schulgemeinden können sich zusammenschliessen. 3 Bezirke können Schulgemeinden aufnehmen. Hierfür ist zuerst Gebietsdeckung herzustellen.
Grenzänderungen 1 Die Körperschaften regeln das Erforderliche für Grenzänderungen in einem Vertrag. 2 Grenzänderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rats. 3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Grenzänderungen anordnen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 175.600 Kanton Appenzell Innerrhoden
Aufhebung einer Schulgemeinde 1 Schulgemeinden, die während fünf Jahren keine eigene Schule mehr führen, haben sich anderen Schulgemeinden im Kanton anzuschliessen. Die beteiligten Körperschaften regeln das Erforderliche in einem Vertrag. 2 Die Aufhebung der Schulgemeinde und die Aufnahme in anderen Schulgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Körperschaften und der Genehmigung des Grossen Rates. 3 Lässt sich unter den Körperschaften keine einvernehmliche Lösung finden, kann der Grosse Rat das Erforderliche anordnen und notfalls die Integration in andere Schulgemeinden beschliessen.
Grundsatzabstimmung 1 Mit einer Grundsatzabstimmung in jeder der betroffenen Körperschaften werden die Exekutiven beauftragt, einen Zusammenschlussvertrag auszuarbeiten. 2 Die Grundsatzabstimmung muss zwingend in jeder der betroffenen Körperschaften angenommen werden.
Zusammenschlussvertrag 1 Der Vertrag legt alles Erforderliche für den Zusammenschluss fest. Insbesondere regelt er a) für die Zeit bis zur Umsetzung und die Neuwahlen die vorbereitenden Organe und deren Kompetenzen, namentlich für die Budgetierung und für Ausgaben; b) Name, Organisation und Wappen der neuen Körperschaft; c) den Ablauf für den Zusammenschluss. 2 Der Vertrag kann vorsehen, dass in den neu zu wählenden Gremien für höchstens acht Jahre eine Sitzgarantie für die bisherigen Körperschaften gilt. 3 Der Vertrag ist der Standeskommission vor der Abstimmung zur Vorprüfung zu unterbreiten. Kanton Appenzell Innerrhoden 175.600 4 Im Falle von Bezirkszusammenschlüssen ist vor der Abstimmung die Genehmigung des Grossen Rates zum Vertrag einzuholen.
Abstimmung über Vertrag 1 Die betroffenen Körperschaften stimmen gleichzeitig und örtlich getrennt über den Zusammenschlussvertrag ab. 2 Jede Körperschaft wählt ihre Vertreter in die vorbereitenden Organe. Diese sind berechtigt, für die neue Körperschaft zu handeln, soweit dies für die Gründung erforderlich ist.
Zustandekommen eines Vertrags 1 Jede betroffene Körperschaft muss dem Zusammenschlussvertrag zustimmen. 2 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat Zusammenschlüsse anordnen, wenn mindestens zwei Drittel der betroffenen Körperschaften dem Zusammenschlussvertrag zugestimmt haben, bei Zusammenschlüssen von Bezirken unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Landsgemeinde. 3 Der Zusammenschluss bedarf der Genehmigung des Grossen Rates, bei Zusammenschlüssen unter Bezirken der Genehmigung der Landsgemeinde.
Wirkung des Zusammenschlusses 1 Die zusammengeschlossene Körperschaft tritt in alle Rechte und Pflichten der vormaligen Körperschaften ein. 2 Erlasse der Körperschaften gelten fort. Widersprüche in den Regelungen sind bis zum Zusammenschluss zu beseitigen. 3 Die bisherigen Körperschaften gelten mit dem Vollzug des Zusammenschlusses als aufgehoben. 175.600 Kanton Appenzell Innerrhoden
Sicherungsmassnahmen 1 Freie Ausgaben und Veräusserungen mit einem Volumen von über 10 Steuerpunkten einer Körperschaft oder von über Fr. 300'000.-- sowie Änderungen in der Steuererhebung einer Körperschaft dürfen während eines laufenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags nur mit Bewilligung aller Exekutiven der am Zusammenschluss beteiligten Körperschaften getätigt werden. Nach erfolgtem Beschluss für den Zusammenschluss ist die Zustimmung aller Körperschaften erforderlich. 2 Für wiederkehrende freie Ausgaben gilt Abs. 1, wenn die während vier Jahren auflaufende Summe die dort genannten Grenzwerte erreicht. * 3 Aus wichtigen Gründen kann der Grosse Rat die Ausgabe, Verpflichtung, Veräusserung oder Änderung in der Steuererhebung einer Körperschaft trotz fehlender Zustimmung aus den weiteren Körperschaften bewilligen. 4 Der Grosse Rat kann während eines laufenden Auftrags für die Ausarbeitung eines Zusammenschlussvertrags unsachgemässe Ausgaben, Verpflichtungen oder Veräusserungen und unbegründete Steuersenkungen oder - erhöhungen einer Körperschaft verbieten.
Kantonsbeiträge 1 Die Standeskommission kann zur vorübergehenden Abschwächung grosser Steuerfusssprünge maximal für drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren. 2 Die Förderung setzt voraus, dass die Körperschaft mit dem Zusammenschluss leistungsfähiger wird und wirtschaftlicher als bisher arbeiten kann.
Aufnahmeverfahren 1 Für Aufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen für Zusammenschlüsse sinngemäss. 2 Eine Aufnahme kann erst erfolgen, wenn allfällig erforderliche Gebietsänderungen abgeschlossen sind. Kanton Appenzell Innerrhoden 175.600
Ausführungsrecht 1 Der Grosse Rat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Änderung bestehenden Rechts 1 Art. 3 Abs. 2 bis 5 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 werden aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. 175.600 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 29.04.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung - 30.04.2017 23.10.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert - Kanton Appenzell Innerrhoden 175.600 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 29.04.2012 01.01.2013 Erstfassung - Art. 10 Abs. 2 30.04.2017 23.10.2017 geändert -