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Reglement über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden

Uri · 2.3232 · regulation

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Contents: 39 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7 c) über 30'000 Franken: 3'000 Franken bis 10'000 Franken
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11 Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1)
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14 b) in den übrigen Verfahren: 300 Franken bis 4'000 Franken
  15. Artikel 15 Kanton Uri 2.3232
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22 Kanton Uri 2.3232
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24 erfolgt
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29
  30. Artikel 30
  31. Artikel 31 c) vor dem Landgericht: 1'000 Franken bis 50'000 Franken
  32. Artikel 32
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34
  35. Artikel 35
  36. Artikel 36 Kanton Uri 2.3232
  37. Artikel 37 pro Tag. *
  38. Artikel 38
  39. Artikel 39

39 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Gebührenansätze und die Ansätze der Anwaltsentschädigung vor den Gerichtsbehörden im Sinne der Gerichtsgebührenverordnung: a) in Zivilsachen b) in Strafsachen c) in Verwaltungssachen 2 Weiter regelt es die Höhe des Zeugengeldes und der Schreibgebühren.

Artikel 2

Grundsätze der Bemessung 1 Die Gebühren und Entschädigungen werden im Einzelfall nach den Ansätzen in den Bestimmungen dieses Reglements sowie den Bemessungsgrundsätzen der Gerichtsgebührenverordnung festgelegt. 2 Die Ansätze können bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung unter- oder überschritten werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2.3232 Kanton Uri 3 Namentlich bei Erledigung der Hauptsache durch Prozessentscheid ohne Sachurteil, Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, selbstständigen nachträglichen Entscheiden und Entscheiden im selbstständigen Massnahmeverfahren können die Mindestgebühren nach diesem Reglement unterschritten werden. 2 Gerichtsgebühren 2.1 Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung (SR 272)

Artikel 3

Pauschalgebühren 1 Die Gebühren nach Artikel 4 bis 10 umfassen als Pauschale alle Amtshandlungen der richterlichen Behörden und deren Kanzlei und die Barauslagen. 2 Vorbehalten bleiben Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und die Vertretung des Kindes nach Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe c bis e Zivilprozessordnung (SR 272), die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.

Artikel 4

Schlichtungsverfahren 1 In kostenpflichtigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die Gebühr 200 Franken bis 2'000 Franken. 2 Für einen Entscheid nach Artikel 212 Zivilprozessordnung (SR 272) oder einen Urteilsvorschlag nach Artikel 210 f. Zivilprozessordnung kann die Gebühr gemäss Absatz 1 angemessen erhöht werden.

Artikel 5

Ordentliches Verfahren 1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 10'000 Franken. 2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem Streitwert von: a) über 30'000 Franken bis 100'000 Franken:2'000 Franken bis 12'000 Franken b) über 100'000 Franken bis 500'000 Franken:4'000 Franken bis 30'000 Franken Kanton Uri 2.3232 c) über 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken:10'000 Franken bis 40'000 Franken d) über 1'000'000 Franken:1 bis 4% des Streitwerts, mindestens 20'000 Franken

Artikel 6

Vereinfachtes Verfahren 1 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 5'000 Franken. 2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von: a) weniger als 10'000 Franken: 300 Franken bis 2'500 Franken b) über 10'000 Franken bis 30'000 Franken:1'000 Franken bis 5'000 Franken

Artikel 7 c) über 30'000 Franken: 3'000 Franken bis 10'000 Franken

Summarisches Verfahren 1 Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr 200 Franken bis 20'000 Franken.

Artikel 8

Familienrechtliche Verfahren 1 In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 10'000 Franken.

Artikel 9

Berufungs- und Beschwerdeverfahren 1 In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen wie vor der Vorinstanz. 2 Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.

Artikel 10

Revisionsverfahren 1 Im Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken. 2.3232 Kanton Uri 2.2 Gebühren in Verfahren nach Strafprozessordnung (SR 312.0) und

Artikel 11 Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1)

Vorverfahren 1 Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft beträgt die Gebühr 100 Franken bis 20'000 Franken. 2 Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Jugendanwaltschaft beträgt die Gebühr 50 Franken bis 2'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Artikel 12

Strafbefehlsverfahren und weitere Entscheide der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft 1 Im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung 50 Franken bis 1'000 Franken erhoben. 2 Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Staatsanwaltschaft nachträglich oder in einem selbständigen Verfahren trifft. 3 Im Strafbefehlsverfahren der Jugendanwaltschaft werden zuzüglich allfälliger Gebühren für die Untersuchung 50 Franken bis 250 Franken erhoben. 4 Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Jugendanwaltschaft nachträglich oder im Vollzugsverfahren trifft. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Artikel 13

Zwangsmassnahmengericht 1 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsgebühr: a) in Jugendstrafsachen: 100 Franken bis 1'000 Franken

Artikel 14 b) in den übrigen Verfahren: 300 Franken bis 4'000 Franken

Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium 1 In Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken.

Artikel 15 Kanton Uri 2.3232

Verfahren vor Landgericht 1 In Verfahren vor dem Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 1'000 Franken bis 20'000 Franken.

Artikel 16

Verfahren vor Jugendgericht 1 In Verfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 3'000 Franken. 2 In nachträglichen richterlichen Entscheiden vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 500 Franken. 3 Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Artikel 17

Berufungsverfahren 1 In Berufungsverfahren vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr: a) wenn als Vorinstanz das Landgerichtspräsidium entschieden hat: 500 Franken bis 5'000 Franken b) wenn als Vorinstanz das Landgericht entschieden hat:1'000 Franken bis 20'000 Franken 2 In Berufungsverfahren vor der Jugendgerichtkommission des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 1'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.

Artikel 18

Beschwerdeverfahren 1 In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 5'000 Franken. 2 In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 1'000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden. 2.3232 Kanton Uri

Artikel 19

Revisions- und Gesuchsverfahren 1 Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr: a) wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des Landgerichtspräsidiums betrifft:100 Franken bis 1'000 Franken b) wenn das Gesuch einen Entscheid des Landgerichts oder des Obergerichts betrifft: 200 Franken bis 3'000 Franken 2 Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 Franken bis 300 Franken. 3 Für Entscheide des Obergerichts über anderweitige Gesuche beträgt die Gerichtsgebühr 100 Franken bis 800 Franken. 2.3 Gebühren in Verwaltungsverfahren

Artikel 20

Verfahren vor Obergericht 1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 Franken bis 10'000 Franken. 2 Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von: a) unter 30'000 Franken: 500 Franken bis 8'000 Franken b) über 30'000 Franken bis 100'000 Franken:2'000 Franken bis 12'000 Franken c) über 100'000 Franken bis 500'000 Franken:5'000 Franken bis 30'000 Franken d) über 500'000 Franken bis 1'000'000 Franken:10'000 Franken bis 40'000 Franken e) über 1'000'000 Franken:1 bis 4% des Streitwerts, mindestens 20'000 Franken 3 In nicht vermögensrechtlichen verwaltungsrechtlichen Klageverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Absatz 1.

Artikel 21

Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission 1 In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel 20 Absatz 2 und 3. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.

Artikel 22 Kanton Uri 2.3232

Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 1 In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte beträgt die Gebühr bis 3'000 Franken. 2.4 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 23

Nachträgliche schriftliche Entscheidbegründung 1 Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind, setzt die richterliche Behörde gesondert fest: a) eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen Begründung eingeschlossen ist und b) eine Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung

Artikel 24 erfolgt

Zeugengeld 1 Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen vor einer richterlichen Behörde Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwendigen Auslagen und des nachgewiesenen Erwerbsausfalls. 2 Das Zeugengeld beträgt 50 Franken. 3 Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung. Ersetzt werden die Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse). Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren Verwendung nicht zumutbar ist, wird für die Verwendung eines eigenen Motorfahrzeuges eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken ausgerichtet. 4 Für Auskunftspersonen, die nicht Verfahrenspartei sind, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 25

Schreibgebühren und Barauslagen 1 Sofern für eine Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Reglement erhoben wird, sind die Schreibgebühren darin enthalten. 2 Barauslagen für Porti, Kopien, Telefongespräche und Ähnliches sind innerhalb der vorgesehen Gebührenrahmen pauschal zu berücksichtigen. 2.3232 Kanton Uri 3 Übrige Auslagen und Kosten für das Beweisverfahren sind zusätzlich zur Gerichtsgebühr zu berechnen. Im Zivilprozess gilt Artikel 3 dieses Reglements.

Artikel 26

Kanzlei- und Administrationsgebühren 1 Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden können Gebühren erhoben werden. 2 Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben: a) für nachträgliche Akteneinsicht: 20 Franken bis 100 Franken b) für Rechtskraft- und andere Bescheinigungen:20 Franken bis 50 Franken c) für Fotokopien pro Seite: 0.50 Franken bis 1 Franken d) für Abgabe anonymisierter Entscheid pro Seite:3 Franken bis 10 Franken

Artikel 27

Erläuterung und Berichtigung 1 Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abgewiesen wird, kann eine Gebühr von 100 Franken bis 500 Franken erhoben werden. 3 Anwaltsentschädigung 3.1 Tarif in Zivilverfahren

Artikel 28

Erstinstanzliche Verfahren 1 In Zivilverfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Anwaltsentschädigung bei bestimmbarem Streitwert: a) bis 5'000 Franken: 500 Franken bis 2'500 Franken b) über 5'000 Franken bis 20'000 Franken:1'000 Franken bis 6'000 Franken c) über 20'000 Franken bis 50'000 Franken:3'000 Franken bis 10'000 Franken d) über 50'000 Franken bis 100'000 Franken:3'500 Franken bis 15'000 Franken Kanton Uri 2.3232 e) über 100'000 Franken bis 500'000 Franken:5'000 Franken bis 30'000 Franken f) über 500'000 Franken: 1.5 bis zu 4% des Streitwerts 2 In Angelegenheiten ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 15'000 Franken. 3 In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen Summarverfahren, beträgt die Anwaltsentschädigung 1'000 Franken bis 10'000 Franken. 4 In den übrigen summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsentschädigung maximal 50 Prozent des Maximalansatzes gemäss den Absätzen 1 und 2.

Artikel 29

Rechtsmittelverfahren 1 In Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung bis zu 60 Prozent der Ansätze gemäss Artikel 28, sofern sie von der bisherigen Anwältin oder dem bisherigen Anwalt geführt werden. 2 Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Anwaltsentschädigung auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen. 3.2 Tarif in Strafverfahren

Artikel 30

Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren 1 In Strafverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung: a) vor der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft: 500 Franken bis 20'000 Franken b) vor dem Landgerichtspräsidium und dem Jugendgericht: 500 Franken bis 20'000 Franken

Artikel 31 c) vor dem Landgericht: 1'000 Franken bis 50'000 Franken

Rechtsmittelverfahren 1 In Berufungsverfahren und in Revisionsverfahren vor dem Obergericht beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 15'000 Franken. 2 In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 3'500 Franken. 2.3232 Kanton Uri 3.3 Tarif in Verwaltungsgerichtsverfahren

Artikel 32

Verfahren vor Obergericht 1 In Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsentschädigung 500 Franken bis 10'000 Franken. 2 In Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1 und 2.

Artikel 33

Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission 1 In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsgesetz (RB 3.3211) richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz 1. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt. 3.4 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34

Stundenansatz 1 Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der Stundenansatz in der Regel 260 Franken. 2 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel 195 Franken. 3 Gebotene Arbeiten von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten werden in der Regel zum halben Stundenansatz entschädigt. 4 Diese Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

Artikel 35

Barauslagen 1 Zusätzlich zum Honorar hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen. 2 Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz gemäss Artikel 34 abgegolten. 3 Für eine Fotokopie werden 0.50 Franken entschädigt. 4 Auf die Barauslagen kommt die Mehrwertsteuer hinzu.

Artikel 36 Kanton Uri 2.3232

Entschädigung von Reisezeit 1 Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum Honorar gewährt. 2 Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300 Franken

Artikel 37 pro Tag. *

Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltlicher Rechtsverbeiständung 1 In begründeten Fällen können der amtlichen Verteidigerin, dem amtlichen Verteidiger oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand in gerichtlichen Verfahren auf Gesuch hin Akontozahlungen ausgerichtet werden. 2 Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das amtliche Mandat zwölf Monate gedauert hat und voraussichtlich nicht in den nächsten sechs Monaten abgeschlossen werden kann. 4 Schlussbestimmungen

Artikel 38

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) wird aufgehoben.

Artikel 39

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. 2.3232 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 12.07.2022 01.10.2022 Erlass Erstfassung AB 23.09.2022 13.09.2023 01.10.2023 Artikel 36 Abs. 2 geändert AB 22.09.2023 Kanton Uri 2.3232 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 12.07.2022 01.10.2022 Erstfassung AB 23.09.2022 Artikel 36 Abs. 2 13.09.2023 01.10.2023 geändert AB 22.09.2023

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