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10 provisions
Art. 1 Vom Bundesrat genehmigt am 9. Februar 1977
Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der
gegenseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone : 1)
Zweck
a) bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
b) bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
Art. 2
1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkantons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
Hilfeleistung
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines
der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist
vorgängig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des
Polizeikommandos.
Art. 3
Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone
statt.
Gemeinsame
Art. 4 Kontrollen
Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die
beteiligten Polizeikommandanten den Leiter.
Leitung
1) Bisher der Vereinbarung beigetretene Kantone: Appenzell-I.Rh., Appenzell-
A.Rh., Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau und Graubünden
613.160 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
Art. 5
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen
Einsatzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden
Vorschriften anzuwenden.
Rechtsstellung
der ausserkantonalen
Polizeikräfte
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
Art. 6
1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher
Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren
Verschulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem
Geschädigten kein Anspruch zu.
Haftung
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton
auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den
Beamten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den
Grundsätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung
bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens
und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung finden entsprechende Anwendung.
Art. 7
1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen
Polizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton
erleiden, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
Unfälle
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton
verunfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntägigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese
Kosten zu vergüten.
Art. 8
1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller
im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
Finanzielles
2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die entstandenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten.
Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
Art. 9
Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusammenarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die
Aufsicht
Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit 613.160
sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirektoren der beteiligten Kantone.
Art. 10
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Dauer der
Vereinbarung
Kündigung
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist
auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden
über die Weiterführung der Vereinbarung.