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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Nidwalden · 533.1 · statute

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, insbesondere die pauschale Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss der eidgenössischen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung2).

Art. 2

Organisation, Zuständigkeit und Verfahren 1 Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zuständig. 2 Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen Steueramt im Doppel einzureichen. 3 Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung zur Verrechnungssteuer3) auch für die pauschale Steueranrechnung. 1) SR 672 2) SR 672.201 3) NG 532.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 533.1

Art. 3

Belastung von Kanton und Gemeinden 1 Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der im Anrechnungsjahr bezogenen Steuereinheiten aufgeteilt.

Art. 4

Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. April 1968 zur Bundesgesetzgebung über die pauschale Steueranrechnung4) und die Verordnung vom 12. Mai 1952 über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA5).

Art. 6

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 4) A 1968, 343, 693; 1983, 589 5) A 1952, 426 533.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.07.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung A 2002, 976, 1311 533.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.07.2002 01.01.2003 Erstfassung A 2002, 976, 1311

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