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3 provisions
Art. 1 Waldreservat Petite-Sarine – V 721.3.24
1 Der Wald in den Gemeinden Arconciel, Rossens und Treyvaux, der sich im
Perimeter des am 19. November 2014 vom Amt für Wald und Natur erstellten Plans im Massstab 1:6000 befindet, wird zum Waldreservat erklärt.
2 Der Plan des Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim
Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
4 Die Dienstbarkeitsverträge vom 5. Dezember 2014 zwischen den betreffenden Waldeigentümern und der Direktion der Institutionen und der Land- und
Forstwirtschaft werden genehmigt.
Art. 2
1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
a) waldbauliche Massnahmen, um die Bevölkerung und die Anlagen zu
schützen; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird vorzugsweise liegengelassen;
b) waldbauliche Massnahmen, um die Sicherheit bestehender Fusswege zu
gewährleisten;
c) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Waldschädlingen (z.B. Borkenkäfer), die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte. Diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und
Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und Entrindung vorzugsweise liegengelassen;
d) Beseitigung von Bäumen oder Ästen, die auf Landwirtschaftsland gestürzt sind oder zu stürzen drohen; diese Bäume und Äste werden im
Wald belassen;
e) Eingriffe, um die Sichtbarkeit eines Messpunkts der Groupe E auf der
rechten Talseite zu gewährleisten;
f) Eingriffe, um Waldränder ökologisch aufzuwerten;
g) Eingriffe, um standortfremde Baumbestände in standortgerechte Bestände umzuwandeln;
h) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
Waldreservat Petite-Sarine – V 721.3.24
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
25.08.2015 Erlass Grunderlass 01.09.2015 2015_079
02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, c) geändert 01.04.2019 2019_023
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 25.08.2015 01.09.2015 2015_079
Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, a) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 2, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023