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Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung

Thurgau · 641.81 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. § 1 vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2014)
  2. § 2
  3. § 3 bestehen. *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1 vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2014)

Weisungsbefugnis 1 Die Steuerverwaltung kann den Notariaten Weisungen erteilen. Sie holt vorgängig die Stellungnahme des Grundbuch- und Notariatsinspektorats ein.

§ 2

Stiefkinder 1 Stiefkinder stehen zum Ehepartner beziehungsweise zum eingetragenen Partner eines Elternteils nicht in einem zivilrechtlichen Kindsverhältnis. 2 Bei Tod des leiblichen Elternteils bleibt die Stiefkindschaft zu dessen Ehepartner

§ 3 bestehen. *

Pflegekinder 1 Ein Pflegekindverhältnis gemäss § 7 Abs. 1bis des Gesetzes liegt vor, wenn es sich dabei um ein Familienpflegeverhältnis handelt, das nach den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption1) begründet worden ist. 2 Die siebenjährige Mindestdauer des Pflegeverhältnisses muss ununterbrochen angedauert haben.

§ 4

Beteiligungen an Finanzgesellschaften 1 Bei Finanzgesellschaften im Sinn von § 16 Abs. 3 des Gesetzes handelt es sich um Kapitalgesellschaften, deren tatsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften als Kapitalanlagen zu halten oder Finanzierungsmittel zu beschaffen. 2 Der Übergang von Anteilen an Finanzgesellschaften ist von der privilegierten Besteuerung ausgenommen.

§ 5

Inventaraufnahme 1 Die Inventaraufnahme erfolgt im ordentlichen oder im vereinfachten Inventarverfahren. 1) SR 211.222.338 * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 641.81 ESchV 2 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer1) betreffend das Verfahren sinngemäss anwendbar, soweit diese Verordnung keine davon abweichende Regelung enthält.

§ 6

Ordentliches Inventarverfahren 1 Das Notariat fordert die Erben oder deren Vertreterinnen oder Vertreter unter Fristansetzung und unter Hinweis auf die Straffolgen von § 211 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern2) schriftlich auf, sämtliche für die Aufnahme des Nachlassinventars notwendigen Unterlagen einzureichen. Das Notariat prüft die eingegangenen Unterlagen und erstellt auf deren Grundlage ein Inventar. 2 Das Notariat entscheidet, ob der Abschluss der Inventaraufnahme 1. vor Ort mit persönlicher Anwesenheit der Kontaktperson; 2. in den Räumlichkeiten des Notariats mit persönlicher Anwesenheit der Erben oder deren Vertretung oder 3. auf schriftlichem Weg erfolgt.

§ 7

Vereinfachtes Inventarverfahren 1 Die Inventaraufnahme kann im vereinfachten Inventarverfahren stattfinden, wenn 1. keine Erbschaftssteuern zu veranlagen sind, 2. sich im Nachlass keine Grundstücke im Sinn von Art. 655 ZGB3) befinden und 3. das Wertschriftenvermögen nicht über Fr. 100'000 liegt. 2 Beim vereinfachten Inventarverfahren erfolgt die Inventaraufnahme auf schriftlichem Weg durch ein den Erben oder deren Vertreter zugestelltes Formular. 3 Das Formular «Inventaranzeige vereinfachtes Verfahren» ist den Erben oder deren Vertretung zuzustellen. Darauf haben diese die Personalien der Erben, die Wertschriften per Todestag sowie allfällige übrige Vermögenswerte aufzuführen. Das Formular ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und eigenhändig unterzeichnet an das Notariat zu retournieren. 4 Das Notariat kann auch bei Erfüllen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder auf Antrag eines Erben die Inventaraufnahme im ordentlichen Inventarverfahren durchführen.

§ 8

Datenaustausch 1 Das Notariat übermittelt den Veranlagungsentwurf nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes der Steuerverwaltung sowie die übrigen Akten in elektronischer Form. 1) SR 642.113 2) RB 640.1 3) SR 210 ESchV 641.81 2 Im Übrigen erfolgt der gegenseitige Informationsaustausch ebenfalls in elektronischer Form.

§ 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung sowie das Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 9. Mai 2012 treten auf den 1. Januar 2013 in Kraft. 641.81 ESchV Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung 49/2012 § 2 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 eingefügt 48/2013

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