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V vom 17. August 2010 über die Naturwacht (NWV)

Liechtenstein · 451.011 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Zusammensetzung
  4. Art. 4 Bestellung
  5. Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Art. 6 Grundsatz
  7. Art. 7 Dienstausweis und Kleidung
  8. Art. 8 Waffen
  9. Art. 9 Befugnisse bei Verstössen
  10. Art. 10 Aus- und Weiterbildung
  11. Art. 11 Grundsatz
  12. Art. 12 Reglement
  13. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
  14. Art. 14 Inkrafttreten

14 provisions

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt Organisation, Aufgaben, Einsatz und Entschädigung der Naturwacht. 2) Zweck der Naturwacht ist die Mithilfe beim Vollzug der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf dem gesamten Staatsgebiet.

Art. 2 Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 3 Zusammensetzung

1) Die Naturwacht setzt sich aus höchstens acht Mitgliedern (Naturwächtern) zusammen, die inländischen Organisationen des Natur-, Landschafts- oder Umweltschutzes angehören. 2) Ein Mitarbeiter des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft leitet die Naturwacht.

Art. 4 Bestellung

1) Die Regierung bestellt die Naturwächter auf Vorschlag des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft für die Dauer von vier Jahren und vereidigt sie. Eine Wiederbestellung ist zulässig. 2) Zum Naturwächter kann bestellt werden, wer: a) in Liechtenstein Wohnsitz hat; b) volljährig ist; c) einen einwandfreien Leumund besitzt; und d) fachlich geeignet ist. 3) Fachlich geeignet ist, wer über Kenntnisse oder besonderes Interesse im Bereich von Natur-, Landschafts- oder Umweltschutz verfügt.

Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft in der Naturwacht endet durch: a) Zeitablauf; b) schriftlich erklärten Verzicht; c) Widerruf, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die der Bestellung entgegen gestanden wären. 2) Im Falle des Ausscheidens eines Naturwächters erfolgt in der Regel eine neue Bestellung für die restliche Mandatsdauer.

Art. 6 Grundsatz

Der Naturwacht obliegen: a) die Aufklärung der Bevölkerung über den Natur- und Landschaftsschutz und die Förderung des Verständnisses für Naturzusammenhänge; b) die Sensibilisierung der Bevölkerung für ein rücksichtsvolles Verhalten in der Natur und für eine nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen; c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.

Art. 7 Dienstausweis und Kleidung

Naturwächter sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft zur Verfügung gestellten einheitlichen Kleidungsstücke zu tragen sowie den Dienstausweis mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 8 Waffen

Den Naturwächtern ist es untersagt, bei ihrer Tätigkeit Waffen zu tragen.

Art. 9 Befugnisse bei Verstössen

1) Naturwächter sind berechtigt, Personen, die bei Verstössen gegen die Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung auf frischer Tat betreten werden: a) anzuhalten, einschliesslich deren Fahrzeuge abseits öffentlicher Strassen; b) zu ermahnen, sofern es sich um einen geringfügigen Verstoss aus Unkenntnis handelt; c) zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern; d) zur Herausgabe von Tatwerkzeugen und widerrechtlich angeeigneten Sachen aufzufordern; und e) nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen. 2) Bei Gefahr im Verzug stehen den Naturwächtern überdies die Befugnisse nach Art. 29 Abs. 3 des Gesetzes zu.

Art. 10 Aus- und Weiterbildung

Naturwächter sind verpflichtet, Aus- und Weiterbildungen nach Massgabe des Reglements des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft zu absolvieren.

Art. 11 Grundsatz

1) Naturwächter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Massgabe des Reglements des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft . Die Entschädigung wird der Organisation ausgerichtet, welcher der betreffende Naturwächter angehört. 2) Sie haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung von Dienstkleidern nach Massgabe des Reglements des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft. Es können auch Beiträge an die Ausrüstung ausgerichtet werden. 3) Sie haben zudem Anspruch auf Ersatz der Auslagen für die Anschaffung des Jahresabonnements der Liechtenstein Bus Anstalt. Die Kosten für Fahrten mit Privatfahrzeugen werden nur nach Absprache mit dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nach Massgabe der Spesenverordnung ersetzt.

Art. 12 Reglement

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erlässt nähere Bestimmungen in einem Reglement, insbesondere über: a) die Einsatzgebiete und -orte (Territorialsystem) und die Einsatzzeiten; b) die Aus- und Weiterbildung; c) die einheitliche Kleidung; d) die Entschädigung; e) das Handbuch für die Naturwächter; f) die Berichterstattung. 2) Das Reglement bedarf der Genehmigung der Regierung.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 24. Mai 1977 über die Schaffung einer Naturwacht, LGBl. 1977 Nr. 31, wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Renate Müssner Regierungsrätin

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