Art. 1 I. Allgemeines
1 Diese Verordnung gilt für die Mitglieder des Stadtrats.1
2 Für die Behördenmitglieder nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Personalrechts betreffend Abfindung (Art. 28 PR) und
Lohnfortzahlung nach Entlassung (Art. 29 PR) nicht anwendbar.
Die Behördenmitglieder haben jedoch Anspruch auf den Überbrückungszuschuss (Art. 27 PR).
Art. 22 1 Die Verordnung regelt die Leistungen bei Beendigung
des Amtes aus einem der nachfolgenden Gründe:
a. unfreiwillig: Nichtnominierung oder Nichtwiederwahl für
eine weitere Amtsperiode;
b. freiwillig: Rücktritt oder Verzicht auf eine erneute Nominierung für eine weitere Amtsperiode.
2 Ist die Beendigung des Amtes auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen zurückzuführen, wird die
Ausrichtung von Leistungen nach dieser Verordnung gekürzt,
ganz verweigert oder zurückgefordert.
3 Bei einer vertrauensärztlich attestierten, gesundheitlich bedingten Beendigung des Amtes sind das Personalrecht und das
Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt Zürich anwendbar.
4 Der obligatorische Versicherungsschutz für Nichtbetriebsunfall
bei der Unfallversicherung Stadt Zürich endet 30 Tage nach Beendigung des Amtes. Er kann vor Ablauf mit einer freiwilligen
Abredeversicherung auf eigene Kosten verlängert werden.
1 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
3. April 2024); Inkrafttreten 1. Juni 2025 (STRB Nr. 690/2025).
2 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022
(STRB Nr. 655/2022).
Geltungsbereich
Voraussetzungen
2Verordnung über Abgangsleistungen
Art. 4 II. Leistungsumfang
1 Als Basis für die Berechnung der Leistungen gilt der jeweilige Jahresbruttolohn im Zeitpunkt des Austrittes. Eine später
eintretende Teuerung wird für die Abgangsleistungen nicht berücksichtigt.
2 Das massgebliche Lebensalter berechnet sich wie folgt: Rücktrittsjahr minus Geburtsjahr.
3 Auf die Abgangsleistungen werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, nicht jedoch Beiträge an die Pensionskasse.
4 Die Abgangsleistung kann auf Antrag der oder des Berechtigten entsprechend der Höhe des Anspruches verteilt auf einzelne
Jahresbetreffnisse ausbezahlt werden, beginnend mit dem Austrittsjahr (Beispiel: Bei Anspruch auf 1,2 Jahreslöhne in maximal
2 Raten, bei Anspruch auf 3,5 Jahreslöhne in maximal 4 Raten).
5 Verstirbt die oder der Anspruchsberechtigte vor vollständiger
Ausrichtung der Abgangsleistung, geht dieser Anspruch auf die
pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erbinnen und Erben über.
Mit dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten erlischt jedoch der Anspruch auf die Ausrichtung eines Überbrückungszuschusses gemäss Personalrecht.
Art. 53 Sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 erfüllt sind,
besteht bei Beendigung des Amts Anspruch auf folgende Leistungen:
Lebensalter freiwillig mit
acht und mehr Amtsjahren
oder
unfreiwillig mit
vier und mehr aber
weniger als acht Amtsjahren
unfreiwillig mit
acht und mehr Amtsjahren
Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen
bis 50 0,3 0,6
51 0,6 0,9
52 0,9 1,2
53 1,2 1,5
54 1,5 1,8
3 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022
(STRB Nr. 655/2022).
Zuständigkeit
Leistungsberechnung und
-ausrichtung
Höhe der
Abfindungsleistungen
3Verordnung über Abgangsleistungen
für Behördenmitglieder 177.107
Lebensalter freiwillig mit
acht und mehr Amtsjahren
oder
unfreiwillig mit
vier und mehr aber
weniger als acht Amtsjahren
unfreiwillig mit
acht und mehr Amtsjahren
Anspruch in Anzahl Jahresbruttolöhnen
55 1,5 1,8
56 1,5 1,8
57 1,2 1,5
58 0,9 1,2
59 0,6 0,9
60 0,6 0,6
61 0,6 0,6
62 0,6 0,6
63 0,4 0,6
64 0,2 0,4
Art. 6
1 Als Härtefall im Sinne dieser Verordnung gilt, wenn die
oder der Anspruchsberechtigte trotz Ausrichtung der Abgangsleistung in eine wirtschaftliche Notlage gerät, wenn der oder dem
Berechtigten mit Familie (Ehepartnerin oder Ehepartner und
Kinder) das Fortkommen in einem vertretbaren Rahmen nicht
mehr möglich ist oder wenn ab Alter 55 Jahre diese Folgen trotz
Abgangsleistung und Pensions- oder AHV-Leistungen eintreten
würden.
2 Werden Leistungen nach erfolgter Kürzung oder Verweigerung (nach Art. 2) sowie bei Vorliegen eines Härtefalles geltend
gemacht, hat das ausscheidende Behördenmitglied unter Vorlage der entsprechenden Nachweise schriftlich und begründet
Antrag an den Stadtrat zu stellen.
3 Ist ein Härtefall nach Abs. 1 belegt, kann die Leistung im ausgewiesenen Ausmass, jedoch maximal bis zur zweifachen Höhe
der Ansätze gemäss Tabelle in Art. 5 angehoben werden.
Art. 6a4 1 Während der Abfindungsdauer erzieltes neues Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen aus selbstständiger oder
unselbstständiger Erwerbstätigkeit wird vollständig angerechnet
und die Leistungen werden entsprechend gekürzt.
2 Taggelder der Arbeitslosenversicherung werden nicht angerechnet.
4 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022
(STRB Nr. 655/2022).
Ausnahmeregelung,
Härtefälle
Einkommensanrechnung und
Informationspflicht
4Verordnung über Abgangsleistungen
für Behördenmitglieder177.107
3 Die Informationspflicht sowie eine allfällige Rückforderung richten sich nach Art. 37ter Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals (AB
PR)5.
Art. 7 III. Schlussbestimmungen
1 Das bisherige Recht findet weiterhin Anwendung auf die
Ansprüche der unter dem bisherigen Recht aus dem Amte ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen.
2 Die unter dem bisherigen Recht in das Amt eingetretenen Personen können bis zum Ende der Legislaturperiode 2006 bis 2010
wählen, ob sie Leistungen nach bisheriger Regelung oder nach
dieser Verordnung beanspruchen wollen. Die Wahl für die bisherige Regelung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Berechtigte von der Möglichkeit des nachträglichen Einkaufs gemäss
Pensionskassenreglement Gebrauch macht. Der Entscheid ist
schriftlich und spätestens innert Monatsfrist nach Ausscheiden
aus dem Amt dem Finanzdepartement mitzuteilen. Das Finanzdepartement stellt die notwendigen Vergleichsdaten rechtzeitig
Art. 8 zur Verfügung.6
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie
ersetzt alle diesbezüglichen früheren Regelungen, insbesondere Art. 106 ff. der Statuten der Versicherungskasse der Stadt Zürich vom 24. Oktober 1984.
5 vom 27. März 2002, AS 177.101.
6 Fassung gem. GRB vom 23. Mai 2007; Inkrafttreten 1. Januar 2008.
Anwendung bisherigen Rechts,
Übergangsbestimmung
In-Kraft-Treten
5Verordnung über Abgangsleistungen
für Behördenmitglieder 177.107
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder vom 13. April 20227
1 Die Ansprüche gemäss Art. 5 sowie Art. 6a gelten für alle nach
Inkrafttreten neu gewählten Behördenmitglieder.
2 Die bisherigen Ansprüche und Voraussetzungen gelten für die
bei Inkrafttreten gewählten Behördenmitglieder bis zum Ablauf
der aktuellen Amtsdauer, sofern die Dauer noch mehr als die
Hälfte beträgt.
3 Ansonsten gelten die bisherigen Ansprüche bis zum Ablauf der
vollen Amtsdauer, die der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens angebrochenen Amtsdauer nachfolgt.
4 Sofern die neuen Ansprüche gegenüber der bisherigen Regelung vorteilhafter sind, gilt für die bei Inkrafttreten gewählten Behördenmitglieder ein Wahlrecht.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder vom 24. November 20248
1 Diese Verordnung gilt für folgende im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision gewählten Behördenmitglieder:
a. Stadtamtsfrauen und Stadtammänner;
b. Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
c. Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden.
2 Diese Verordnung gilt für die Behördenmitglieder gemäss
Abs. 1 höchstens bis zum Ablauf:
a. der Amtsdauer; oder
b. der darauffolgenden Amtsdauer, wenn die Hälfte der Amtsdauer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens überschritten ist.
3 Für die Ombudsperson und die Datenschutzbeauftragte oder
den Datenschutzbeauftragten gelten die Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 13. April 2022.
7 Fassung gem. GRB vom 13. April 2022; Inkrafttreten 1. September 2022
(STRB Nr. 655/2022).
8 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
3. April 2024); Inkrafttreten 1. Juni 2025 (STRB Nr. 690/2025).