Law

Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen

Solothurn · 414.118 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 afdfd707f796ae6328325c7d274027f191d33e9ee688032df09bf941476850d5

Contents: 20 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. Artikel 6der Bildungszielen, welche gemäss
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20

20 provisions

§ 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung beinhaltet Ausführungsbestimmungen zum Vorbereitungskurs und zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

§ 2

Schul- und Prüfungsort 1 Der Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung werden an der Kantonsschule Solothurn durchgeführt. 2. Vorbereitungskurs

§ 3

Anmeldung 1 Die Anmeldung zum Vorbereitungskurs ist der Kantonsschule Solothurn mit dem entsprechenden Formular bis spätestens am 30. April einzureichen. 1) BGS 414.11. 2) SR 413.14. GS 2018, 22 414.118

§ 4

Voraussetzungen für die Aufnahme 1 In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer a) im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist; b) die Anmeldegebühr, das Kursgeld für das erste Semester und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.

§ 5

Form und Dauer 1 Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt. 2 Der Schulbeginn und die Ferien richten sich nach dem Ferienplan für die kantonalen Mittelschulen und Berufsfachschulen. 3 Der Jahreskurs umfasst 532 Lektionen.

§ 6

Fächer 1 Die Lektionen verteilen sich auf die Fächer Deutsch, Englisch oder Französisch, Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik) und Geisteswissenschaften (Geografie, Geschichte). 2 Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite Landessprache angeboten wird. § 7 Unterrichtsinhalte 1 Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den

Artikel 6der Bildungszielen, welche gemäss

Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen1) in den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission festgelegt sind.

§ 8

Pflichten der Kursteilnehmenden 1 Die Kursteilnehmenden besuchen den Unterricht grundsätzlich lückenlos. 2 Es gelten die Verhaltensregeln nach den §§ 13 und 14 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) vom 14. Juni 20222).*

§ 9

Massnahmen bei Pflichtverletzungen 1 Die Schulleitung kann bei pflichtwidrigem Verhalten eine Verwarnung aussprechen und Kursteilnehmende bei wiederholtem Fehlverhalten vom Vorbereitungskurs ausschliessen. 3. Ergänzungsprüfung

§ 10

Zulassung 1 Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs absolviert hat sowie das Kurs- und das allfällige Schulgeld bezahlt hat. 1) SR 413.14. 2) BGS 414.481. 414.118

§ 11

Organisation 1 Die Schulleitung organisiert die Prüfung als Gesamtprüfung. 2 Sie bestimmt die Prüfungsexperten und -expertinnen.

§ 12

Prüfungszeitpunkt 1 Die Prüfung findet während der regulären Prüfungssession der gymnasialen Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien statt. 2 Die Schulleitung gibt die Prüfungsdaten ein Jahr im Voraus bekannt.

§ 13

Durchführung 1 Die Fachlehrpersonen nehmen die Prüfung ab. 2 Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 14

Prüfungsinhalt und -verfahren 1 Für die Prüfungsfächer, die Ziele und Inhalte der Prüfungen, die Art und Dauer der Prüfungen, die erlaubten Hilfsmittel, die Beurteilungskriterien, die Notengebung, die Punktzahl und die Notengewichtung, die Bestehensvoraussetzungen sowie die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen1) und die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission für die Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmaturität/ Fachmaturität – universitäre Hochschulen'2). 2 Bezüglich Sanktionen und Prüfungsentscheid gelten die Bestimmungen des Reglements über die gymnasialen Maturitätsprüfungen vom 1. Juli 20133) sinngemäss.

§ 15

Prüfungsentscheid 1 Die Maturitätskommission des Kantons Solothurn validiert die Prüfungsresultate. 2 Der Rektor beziehungsweise die Rektorin verfügt den Entscheid der Maturitätskommission über Bestehen oder Nichtbestehen der Ergänzungsprüfung in deren Namen. 4. Kosten

§ 16

Anmeldegebühr 1 Die Kursteilnehmenden haben bei der Anmeldung eine Gebühr von 200 Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird an das Kursgeld des ersten Semesters angerechnet. 2 Die Anmeldegebühr wird zurückerstattet, wenn eine Abmeldung vor dem Zahlungstermin erfolgt oder wenn die Berufsmaturitäts- oder die Fachmaturitätsprüfung nicht bestanden wird. 1) SR 413.14. 2) Die Richtlinien können unter folgender Adresse eingesehen werden: www.sbfi.admin.ch. 3) BGS 414.472. 414.118

§ 17

Kursgeld 1 Die Kursteilnehmenden haben pro Semester ein Kursgeld von 1'000 Franken zu bezahlen. 2 Bei einem Austritt oder Ausschluss während des Semesters wird das Kursgeld nicht zurückerstattet.

§ 18

Schulgeld 1 Für ausserkantonale Kursteilnehmende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben. 2 Wenn der Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, tragen es die Kursteilnehmenden selbst. 3 Das Schulgeld bemisst sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20071).

§ 19

Unterrichtsmaterialien 1 Die Kursteilnehmenden tragen die Kosten für die Unterrichtsmaterialien. 5. Rechtspflege

§ 20

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz 1 Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz richten sich nach den §§ 24 und 25 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 20052) und dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19703). RRB Nr. 2018/1635 vom 22. Oktober 2018. Die Einspruchsfrist ist am 21. Dezember 2018 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Januar 2019. 1) BGS 411.241. 2) BGS 414.11. 3) BGS 124.11. 414.118 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.08.2022 01.11.2022 § 8 Abs. 2 geändert GS 2022, 29 414.118 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 8 Abs. 2 23.08.2022 01.11.2022 geändert GS 2022, 29

← Find another law