Law

Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen

Appenzell Ausserrhoden · 142.211.3 · other

Ask the law about thisMore laws of Appenzell AusserrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 bda1fa8ce14808e9ca2094717c62f0b0f377b075fd3f9f8e299b9ba92246c4e9

Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3
  14. Art. 14 III. Besoldung (3.)
  15. Art. 15
  16. Art. 16 IV. Inkrafttreten (4.)

16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Weisungen regeln die besoldungsrelevanten Laufbahnentscheide sowie die weiteren Kriterien für die individuelle Lohnbestimmung der Lehrenden an den kantonalen Schulen. 2 Für Lehrende an Volksschulabteilungen der kantonalen Schulen gelten diese Weisungen sinngemäss.2) 3 Sie gelten nicht für Schulleitungsmitglieder sowie für Mitarbeitende des Zentrums für pädagogisch-therapeutische Dienste.

Art. 2

Zweck 1 Diese Weisungen dienen der Überprüfung, Erhaltung und Verbesserung der Schulqualität. 1) BVO (bGS 142.211) 2) Art. 1 Abs. 2 Anstellungsverordnung Volksschule (bGS 412.21) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1161 1 142.211.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3 II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation (2.)

Zuständigkeit 1 Für die Durchführung von Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation ist die Schulleitung verantwortlich. 2 Die Rektorin oder der Rektor führt diese selber durch oder beauftragt eine erfahrene und geeignete Person, in der Regel ein Schulleitungsmitglied.

Art. 4

Mitarbeitendengespräch 1 Unter dem Vorbehalt von Art. 5 absolvieren Lehrende in jedem Kalenderjahr mindestens ein Mitarbeitendengespräch.3)

Art. 5

Laufbahnqualifikation 1 Im Rahmen des Laufbahnqualifikationsverfahrens wird die Qualität der Erfüllung des Berufsauftrages der Lehrenden bewertet. 2 An Stelle des Mitarbeitendengesprächs wird in den folgenden Fällen eine Laufbahnqualifikation eingeleitet: a) generell im ersten Jahr nach dem Anstellungsbeginn; b) * jeweils im zweiten Semester der 5., 10., 15. und 20. Laufbahnstufe; b1) * mindestens einmal zwischen der 21. und 40. Laufbahnstufe nach Absprache zwischen der oder dem Lehrenden und der Schulleitung; c) falls im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen nicht als gut beurteilt werden; d) jederzeit auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der oder des Lehrenden. 3 Unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. c) und d) liegt zwischen zwei Laufbahnquali - fikationsverfahren ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren. Der Zeitpunkt von Laufbahnqualifikationen nach Abs. 2 lit. b) wird gegebenenfalls entsprechend angepasst. * 3) Art. 55 Personalgesetz (PG; bGS 142.21), Art. 21 Personalverordnung (PGV; bGS 142.212)

Art. 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3

Besoldungsrelevanz; individuelle Lohnmassnahmen 1 Eine Lehrende oder ein Lehrender wird zu Beginn eines Kalenderjahres auf der nächst höheren Laufbahnstufe gemäss Art. 14 besoldet, wenn: a) im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen als gut beurteilt worden sind; b) aufgrund des Ergebnisses des Laufbahnqualifikationsverfahrens eine Beförderung erfolgt ist. 2 Der Regierungsrat kann Lohnmassnahmen für alle Lehrpersonen an kantonalen Schulen aussetzen, wenn entsprechende Massnahmen für das gesamte Personal der kantonalen Verwaltung getroffen werden. * 3 … *

Art. 7

Zeitpunkt und Dauer der Laufbahnqualifikation 1 Das Laufbahnqualifikationsverfahren wird in der Regel im Februar eingeleitet und bis Ende September abgeschlossen.

Art. 8

Instrumente der Laufbahnqualifikation 1 Das Laufbahnqualifikationsverfahren beinhaltet: a) mindestens zwei angekündigte Schulbesuche (Visitationen), b) eine anonyme Fremdbeurteilung durch Lernende, und c) ein Portfolio der oder des Lehrenden zum Berufsauftrag mit einer Rechenschaftslegung zu spezifischen, von der Schulleitung vorgegebenen Themen und Kriterien. 2 Die visitierende Person führt mit der oder dem Lehrenden nach jedem Schulbesuch ein Gespräch und stellt innert zwei Wochen einen schriftlichen Kurzbericht zu. Der oder die Lehrende kann dazu innert derselben Frist zu Handen der Schulleitung schriftlich Stellung nehmen. 3 In besonderen Fällen können die Beurteilungsinstrumente auf Antrag der oder des Lehrenden oder auf Anordnung der Schulleitung spezifisch ausgestaltet werden (Anpassen oder Weglassen von Instrumenten nach Abs. 1 resp. Hinzufügen von zusätzlichen Instrumenten).

Art. 9

Strukturiertes Beurteilungsgespräch zur Laufbahnqualifikation 1 Am Ende des Laufbahnqualifikationsverfahrens wird ein strukturiertes Beurteilungsgespräch durchgeführt. 142.211.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Grundlagen sind die Instrumente der Laufbahnqualifikation nach Art. 8; Gegenstand die Ergebnisse des Verfahrens (insbesondere die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens) sowie allfällige Massnahmen. 3 Am Gespräch nehmen das beurteilende Mitglied der Schulleitung und die oder der Lehrende teil. Auf Antrag einer der vorgenannten Personen werden allfällige weitere am Qualifikationsverfahren Beteiligte in das Gespräch einbezogen.

Art. 10

Ergebnisse aus dem Mitarbeitendengespräch 1 Sind die Leistungen als gut beurteilt worden, teilt dies die Schulleitung der oder dem Lehrenden schriftlich mit. 2 Sind die Leistungen nicht als gut beurteilt worden, teilt dies die Schulleitung der oder dem Lehrenden unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

Art. 11

Eröffnung der Entscheide aus der Laufbahnqualifikation 1 Im Anschluss an das Beurteilungsgespräch eröffnet die beurteilende Person der oder dem Lehrenden mündlich den Antrag an die Schulleitung auf Beförderung oder Nichtbeförderung sowie allfällig beantragte Massnahmen. Die Beförderung setzt eine gute Leistung voraus.4) 2 Die Schulleitung entscheidet über die Beförderung oder Nichtbeförderung und eröffnet der oder dem Lehrenden schriftlich ihren Entscheid. Bei Nichtbeförderung werden die Gründe dargelegt. Weiter gibt die Schulleitung allfällig angeordnete Massnahmen bekannt.

Art. 12

Einsprache und Verfügung 1 Lehrende, die mit Entscheiden nach Art. 11 nicht einverstanden sind, können bei der Schulleitung innert 14 Tagen schriftlich und unter Angabe der Gründe Einsprache erheben. 2 Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Schulleitung eine anfechtbare Verfügung.5) Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung, der Kosten und der weiteren Verfahrensbestimmungen kommen das Personalgesetz6) und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege7) zur Anwendung. 4) Art. 7 Abs. 1 BVO 5) Art. 70 Abs. 1 Personalgesetz (PG; bGS 142.21) 6) insb. Art. 70 Abs. 4 und 5 Personalgesetz (PG; bGS 142.21) 7) VRPG (bGS 143.1)

Art. 13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3

Folgen bei Ausbleiben von guten Leistungen oder Nichtbestehen der Laufbahnqualifikation 1 Werden im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen nicht als gut beurteilt, so wird umgehend ein Laufbahnqualifikationsverfahren eingeleitet und individuelle Lohnmassnahmen ausgesetzt. Besteht die Lehrperson das Laufbahnqualifikationsverfahren, werden rückwirkend individuelle Lohnmassnahmen gewährt. 2 Besteht eine Lehrende oder ein Lehrender das Laufbahnqualifikationsverfahren nicht, so ordnet die Schulleitung im nächsten Kalenderjahr eine Wiederholung der Laufbahnqualifikation an. Individuelle Lohnmassnahmen werden erst dann wieder gewährt, wenn das Laufbahnqualifikationsverfahren bestanden ist. 3 Bei wiederholter Nichtbeförderung oder bei deutlich ungenügenden Leistungen prüft die Schulleitung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen.8)

Art. 14 III. Besoldung (3.)

Laufbahnstufen und Besoldungshöhe 1 Der Arbeitgeber richtet den kantonalen Lehrenden der Kategorien A, B, C und D9) bei vollem Pensum jährlich die Besoldung nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung10) aus. * 2 … * 3 Lehrende, welche in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres in eine kantonale Schule eintreten, können erstmals zu Beginn des übernächsten Kalenderjahres auf der nächst höheren Stufe besoldet werden. 4 … * 5 Erbringen einzelne Lehrende aussergewöhnlich gute Leistungen, kann ihnen die Schulleitung einen zusätzlichen Anstieg in der Laufbahnstufe bewilligen. Die Besoldungserhöhungen erfolgen im Rahmen der Gesamtsumme, die für Lohnerhöhungen zur Verfügung steht. * 8) Art. 69 Personalgesetz (PG; bGS 142.21) 9) Art. 18 Abs. 1 und 2 BVO 10)bGS 142.211 142.211.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 15

Besoldungseinstufung bei Beginn der Tätigkeit 1 Die Anfangseinstufung erfolgt auf der Laufbahnstufe 1 oder unter Anrechnung von früherer Berufstätigkeit oder Kindererziehung in der Familie auf einer höheren Stufe. Zusatzqualifikationen wie Promotion oder Zweitstudium können angemessen berücksichtigt werden. 2 Eine frühere Tätigkeit in einem Lehr- oder Erziehungsberuf und eine andere Berufstätigkeit vor der Ausbildung in einem Lehrberuf werden voll, eine solche in einem anderen Beruf oder in der Kindererziehung in der Familie nach der Ausbildung in einem Lehrberuf zur Hälfte angerechnet. Geleistete Teilpensen werden dabei angemessen berücksichtigt.

Art. 16 IV. Inkrafttreten (4.)

1 Abschnitt III tritt für alle am 1. August 2010 oder später eintretenden Lehrenden am 1. August 2010 in Kraft; für Lehrende mit bestehenden Arbeitsverträgen am 1. Januar 2011. Die bestehenden Löhne sind garantiert.11) Die bestehenden Arbeitsverträge werden beibehalten. 2 Die weiteren Bestimmungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft. 3 Per 1. Januar 2011 werden alle Lehrenden auf der nächst höheren Laufbahnstufe besoldet, ausser a) beim Mitarbeitendengespräch 2010 sind die Leistungen nicht als gut beurteilt worden; b) der oder die Lehrende hat die Arbeitsstelle am 1. August 2010 oder später angetreten. 11)Art. 24 Abs. 2 BVO Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 20.03.2012 01.05.2012 Art. 5 Abs. 2, b) geändert 1218 / 2012, S. 364 20.03.2012 01.05.2012 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 1218 / 2012, S. 364 09.12.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 2, b1) eingefügt 1277 / 2014, S. 1356 belle, "21" belle, "22" belle, "23" belle, "24" belle, "25" belle, "26" belle, "27" belle, "28" belle, "29" belle, "30" belle, "31" belle, "32" belle, "33" belle, "34" belle, "35" belle, "36" belle, "37" belle, "38" belle, "39" belle, "40" 11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588 03.03.2020 01.08.2020 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 1395 / 2020, S. 278 03.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 1 geändert 1395 / 2020, S. 278 belle, "1" 142.211.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. belle, "2" belle, "3" belle, "4" belle, "5" belle, "6" belle, "7" belle, "8" belle, "9" belle, "10" belle, "11" belle, "12" belle, "13" belle, "14" belle, "15" belle, "16" belle, "17" belle, "18" belle, "19" belle, "20" belle, "21" belle, "22" belle, "23" belle, "24" belle, "25" belle, "26" belle, "27" belle, "28" Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. belle, "29" belle, "30" belle, "31" belle, "32" belle, "33" belle, "34" belle, "35" belle, "36" belle, "37" belle, "38" belle, "39" belle, "40" 03.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben 1395 / 2020, S. 278 03.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 1395 / 2020, S. 278 03.03.2020 01.08.2020 Art. 14 Abs. 5 geändert 1395 / 2020, S. 278 25.11.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 2 geändert 1534 / 28.11.2025 142.211.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 5 Abs. 2, b) 20.03.2012 01.05.2012 geändert 1218 / 2012, S. 364 Art. 5 Abs. 2, b1) 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356 Art. 5 Abs. 3 20.03.2012 01.05.2012 eingefügt 1218 / 2012, S. 364 Art. 6 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert 1534 / 28.11.2025 Art. 6 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 6 Abs. 3 03.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 1395 / 2020, S. 278 Art. 14 Abs. 1 03.03.2020 01.08.2020 geändert 1395 / 2020, S. 278 belle, "1" belle, "2" belle, "3" belle, "4" belle, "5" belle, "6" belle, "7" belle, "8" belle, "9" belle, "10" belle, "11" belle, "12" belle, "13" belle, "14" belle, "15" belle, "16" belle, "17" belle, "18" belle, "19" belle, "20" belle, "21" Ausserrhodische Gesetzessammlung 142.211.3 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. belle, "21" belle, "22" belle, "22" belle, "23" belle, "23" belle, "24" belle, "24" belle, "25" belle, "25" belle, "26" belle, "26" belle, "27" belle, "27" belle, "28" belle, "28" belle, "29" belle, "29" belle, "30" belle, "30" belle, "31" belle, "31" belle, "32" belle, "32" belle, "33" belle, "33" belle, "34" belle, "34" 142.211.3 Ausserrhodische Gesetzessammlung Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. belle, "35" belle, "35" belle, "36" belle, "36" belle, "37" belle, "37" belle, "38" belle, "38" belle, "39" belle, "39" belle, "40" belle, "40" Art. 14 Abs. 2 03.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 1395 / 2020, S. 278 Art. 14 Abs. 4 03.03.2020 01.08.2020 aufgehoben 1395 / 2020, S. 278 Art. 14 Abs. 5 03.03.2020 01.08.2020 geändert 1395 / 2020, S. 278

← Find another law