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Gesetz über die Enteignung

Thurgau · 710 · statute

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Contents: 51 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12 TG EntG 710
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20 TG EntG 710
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23
  23. § 24
  24. § 25
  25. § 26
  26. § 27
  27. § 28
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 52 § 51 ...1)
  51. § 53

51 provisions

§ 42

Anzahlungen, Schadenersatz 1 Auf Verlangen des Enteigneten kann der Enteigner bei vorzeitiger Besitzeinweisung zu Anzahlungen verpflichtet werden. 2 Der Enteigner hat für den Schaden aus vorzeitiger Besitzeinweisung vollen Ersatz zu leisten. Der Schadenersatz wird mit der Entschädigung für die Enteignung festgesetzt. 3 Über Anzahlungen entscheidet die Enteignungskommission endgültig.

§ 43

Verteilungsverfahren 1 Können sich die Beteiligten über die Ausrichtung der Entschädigung nicht einigen, erstellt die Enteignungskommission den Verteilungsplan; die Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken sind sinngemäss anzuwenden. 2 Die Enteignungskommission legt den Verteilungsplan während 30 Tagen auf und stellt den Beteiligten je einen Auszug zu. 710 TG EntG

§ 44

Anfechtung des Verteilungsplanes 1 Der Verteilungsplan kann während der Auflagefrist beim Zivilrichter am Ort der gelegenen Sache durch eine Klageschrift im Sinne von § 166 der Zivilprozessordnung1) angefochten werden. 5. Rückforderung

§ 45

Voraussetzung 1 Der Enteignete kann die Rückgabe des enteigneten Rechtes verlangen, sofern es durch den Enteigner nicht innert zehn Jahren seit dem Erwerb zu dem Zweck ver - wendet worden ist, zu dem es enteignet wurde.

§ 46

Berechtigte 1 Rückforderungsberechtigte sind der Enteignete oder seine Erben, bei Teilenteignung oder beschränkter Enteignung jedoch nur, wenn ihnen die nach der Enteignung verbliebenen Rechte noch zustehen.

§ 47

Mitteilungspflicht 1 Ist ein Rückforderungstatbestand gegeben, teilt der Enteigner dies dem Enteigneten oder dessen Erben mit.

§ 48

Verwirkung 1 Das Rückforderungsrecht verwirkt ein Jahr nach der Mitteilung oder ein Jahr, nachdem der Berechtigte vom Rückforderungstatbestand auf andere Weise sichere Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf der Frist gemäss § 45.

§ 49

Rückgabe 1 Das enteignete Recht ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei der Rückforderung befindet. Vorrichtungen, die der Enteigner erstellt hat, kann er entfernen, soweit es ohne unverhältnismässige Nachteile für das zurückzugebende Recht möglich ist. 2 Der Rückforderer hat die Enteignungsentschädigung zurückzuerstatten, die Entschädigung für weitere Nachteile jedoch nur soweit, als diese Nachteile durch die Rückgabe des enteigneten Rechtes dahinfallen. Er schuldet keinen Zins. 1) vom 6. Juli 1988; aufgehoben; jetzt Art. 221 ZPO, SR 272. TG EntG 710 3 Hat der Enteigner wertvermehrende Aufwendungen vorgenommen, die er nicht entfernt, ist die Rückzahlung entsprechend zu erhöhen, soweit es dem Rückforderer zumutbar ist. 4 Hat der Enteigner die Sache vernachlässigt oder ihren Wert sonstwie vermindert, ermässigt sich die Rückzahlung entsprechend.

§ 50

Anmerkung im Grundbuch 1 Das Rückforderungsrecht ist im Grundbuch anzumerken, sofern der Enteignete auf dieses Recht nicht ausdrücklich verzichtet. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 52 § 51 ...1)

Übergangsbestimmungen 1 Hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht beendet. 2 Rückforderungen aus abgeschlossenen Verfahren sowie verspätete Eingaben im Sinne von § 31 werden nach neuem Recht beurteilt.

§ 53

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2). 1) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1984, Seite 369. 2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985. 710 TG EntG Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 27.02.1984 01.01.1985 Erstfassung ABl. 11/1984 ABl. 51/1984 § 4 Abs. 1 20.11.1996 01.04.1997 geändert 48/1996 § 4 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001 § 4 Abs. 4 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996 § 5 20.11.1996 01.04.1997 aufgehoben 48/1996 § 6 Abs. 2 25.08.1999 01.01.2000 geändert 35/1999 § 6 Abs. 3 25.08.1999 01.01.2000 aufgehoben 35/1999

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