Art. 1
In Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird unter dem ersten Gedankenstrich von Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "- 32015 L 1139: Richtlinie (EU) 2015/1139 der Kommission vom 13. Juli 2015 (ABl. L 185 vom 14.7.2015, S. 15). Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1139 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: In Art. 1 Abs. 1 werden die Worte "20. Mai 2016" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch die Worte "das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem die Richtlinie (EU) 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen aufgenommen wird" ersetzt. In Art. 1 Abs. 2 werden die Worte "20. Mai 2017" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch die Worte "ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem die Richtlinie (EU) 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen aufgenommen wird" ersetzt."