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Energiegesetz

Confederation · 730.0 · statute

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Contents: 105 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Ziele für den Ausbau der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
  3. Art. 2a Befristete Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen
  4. Art. 3 Verbrauchsziele
  5. Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft
  6. Art. 5 Grundsätze
  7. Art. 6 Begriff und Zuständigkeit
  8. Art. 7 Leitlinien
  9. Art. 8 Sicherung der Energieversorgung
  10. Art. 8a Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung
  11. Art. 9 Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung
  12. Art. 10 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne
  13. Art. 11 Aufgaben des Bundes
  14. Art. 12 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien
  15. Art. 13 Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen
  16. Art. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist
  17. Art. 14a Kantonales Plangenehmigungsverfahren bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse
  18. Art. 14b Durchführung des ordentlichen Verfahrens anstelle des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse
  19. Art. 14c Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- und Windenergieanlagen und Wasserkraftwerken von nationalem Interesse
  20. Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht
  21. Art. 16 Eigenverbrauch
  22. Art. 17 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch
  23. Art. 18 Aussenverhältnis und weitere Einzelheiten
  24. Art. 18a Energieeinspeisung durch den Bund
  25. Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem
  26. Art. 20 Teilweise Teilnahme
  27. Art. 21 Direktvermarktung
  28. Art. 22 Vergütungssatz
  29. Art. 23 Referenz-Marktpreis
  30. Art. 24 Grundsätze
  31. Art. 25 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen
  32. Art. 25a Auktionen für die Einmalvergütung
  33. Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
  34. Art. 27 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
  35. Art. 27a Investitionsbeitrag für Windenergieanlagen
  36. Art. 27b Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen
  37. Art. 28 Baubeginn
  38. Art. 29 Einzelheiten
  39. Art. 29a Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie
  40. Art. 29b Wahl zwischen der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag
  41. Art. 29c Teilweise Teilnahme und Referenz-Marktpreis
  42. Art. 29d Direktvermarktung
  43. Art. 29e Vergütungssatz
  44. Art. 30 Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen
  45. Art. 31 Marktprämie und Grundversorgung
  46. Art. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
  47. Art. 33 Geothermie-Garantien
  48. Art. 33a Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen
  49. Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung
  50. Art. 35 Erhebung und Verwendung
  51. Art. 36 Begrenzung für einzelne Verwendungen
  52. Art. 37 Netzzuschlagsfonds
  53. Art. 37a Tresoreriedarlehen
  54. Art. 38 Auslaufen der Unterstützungen
  55. Art. 39 Anspruchsberechtigte
  56. Art. 40 Voraussetzungen
  57. Art. 41 Zielvereinbarung
  58. Art. 42 Härtefall
  59. Art. 43 Verfahren
  60. Art. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
  61. Art. 45 Gebäude
  62. Art. 45a Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden
  63. Art. 45b Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes
  64. Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen
  65. Art. 46a Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Energieeffizienz
  66. Art. 46b Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten
  67. Art. 47 Information und Beratung
  68. Art. 48 Aus- und Weiterbildung
  69. Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration
  70. Art. 50 Energie- und Abwärmenutzung
  71. Art. 50a Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz
  72. Art. 51 Grundsätze
  73. Art. 52 Globalbeiträge
  74. Art. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte
  75. Art. 54
  76. Art. 55 Monitoring
  77. Art. 56 Bereitstellung von Daten
  78. Art. 57 Auskunftspflicht
  79. Art. 58 Bearbeitungen von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  80. Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer Personen
  81. Art. 60 Vollzug
  82. Art. 61 Gebühren
  83. Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten
  84. Art. 63 Besondere Zuständigkeiten
  85. Art. 64 Vollzugsstelle
  86. Art. 65 Tätigkeit der Vollzugsstelle
  87. Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde
  88. Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug
  89. Art. 68 Amtsgeheimnis
  90. Art. 69 Enteignung
  91. Art. 70 Übertretungen
  92. Art. 71 Verfolgung und Beurteilung
  93. Art. 71a Übergangsbestimmungen zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-Grossanlagen
  94. Art. 71b
  95. Art. 71c Übergangsbestimmungen vom 16. Juni 2023 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergieanlagen)
  96. Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag
  97. Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen
  98. Art. 74 Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten
  99. Art. 75 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags
  100. Art. 75a Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und -garantien
  101. Art. 75b
  102. Art. 75c Übergangsbestimmung zu Artikel 46b
  103. Art. 75d Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
  104. Art. 76 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
  105. Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

105 provisions

Art. 29c Teilweise Teilnahme und Referenz-Marktpreis

1 Die Bestimmungen zur teilweisen Teilnahme (Art. 20) am Einspeisevergütungssystem und die Bestimmungen zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) im Einspeisevergütungssystem gelten sinngemäss auch für das System der gleitenden Marktprämie. 2 Bei der Festlegung des Referenz-Marktpreises kann der Bundesrat mögliche Zusatzerlöse mitberücksichtigen.

Art. 29d Direktvermarktung

1 Für den Verkauf der Elektrizität im System der gleitenden Marktprämie gilt Artikel 21 Absätze 1–4 sinngemäss. 2 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu. 3 In den Monaten Dezember bis März kann der Betreiber 10 bis 40 Prozent des übersteigenden Teils einbehalten. Der Bundesrat setzt den dem Betreiber zustehenden Teil fest.

Art. 29e Vergütungssatz

1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den Gestehungskosten, die bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblich und angemessen sind. 2 Für einzelne Technologien oder Anlagetypen kann der Bundesrat vorsehen, dass sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientiert. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein. 3 Für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmen Leistung kann der Vergütungssatz mittels Auktionen festgesetzt werden. Für verschiedene Kategorien können je separate Auktionen durchgeführt werden. 4 Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich. 5 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a. die Festsetzung der Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse; b. die Vergütungssätze für Technologien oder Anlagetypen, die sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen orientieren; c. Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 4, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am System der gleitenden Marktprämie teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Anlage oder Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.

Art. 30 Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

1 Die Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, eine Marktprämie in Anspruch nehmen, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36). Die Marktprämie soll die nicht gedeckten Gestehungskosten ausgleichen, beträgt aber höchstens 1,0 Rappen/kWh. 2 Müssen nicht die Betreiber selbst das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern ihre Eigner, so steht diesen anstelle der Betreiber die Marktprämie zu, sofern die Betreiber diese Risikotragung bestätigen. Müssen nicht die Eigner ihrerseits das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil sie vertraglich zum Bezug der Elektrizität zu Gestehungskosten oder ähnlichen Konditionen verpflichtet sind, so steht diesen Unternehmen anstelle der Eigner die Marktprämie zu, sofern die Eigner diese Risikotragung bestätigen. 3 Die Berechtigten stellen im gleichen Gesuch Antrag für sämtliche zur Marktprämie berechtigende Elektrizität in ihrem Portfolio, auch wenn diese von verschiedenen Anlagen oder Betreibern stammt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die Ermittlung von Referenzpreisen, die als Marktpreis heranzuziehen sind und die auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität gelten; b. eine allfällige Berücksichtigung weiterer relevanter Erlöse; c. die anrechenbaren Kosten und deren Ermittlung; d. eine allfällige Delegation an das BFE zur näheren Bestimmung der gesamten Erlöse und Kosten, einschliesslich der Kapitalkosten; e. die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b); f. das Verfahren, einschliesslich der einzureichenden Unterlagen, die Auszahlungsmodalitäten und die Zusammenarbeit zwischen dem BFE und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom); g. Offenlegungspflichten von nicht selber anspruchsberechtigten Betreibern und Eignern; h. die spätere ganze oder teilweise Rückforderung der Marktprämie, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben. 5 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 31 Marktprämie und Grundversorgung

1 Berechtigte, die mit der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG betraut sind, müssen für die Bestimmung der zur Marktprämie berechtigenden Menge Elektrizität rechnerisch diejenige Menge abziehen, die sie in der Grundversorgung maximal verkaufen könnten. 2 Die abzuziehende Menge reduziert sich im Umfang anderer Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung. 3 Die Berechtigten dürfen die Gestehungskosten der abgezogenen Menge bei ihren Verkäufen in der Grundversorgung in die dortigen Tarife einrechnen. Das darf auch tun, wer infolge des Abzugs keine Marktprämie erhält. 4 Der Bundesrat kann Vorgaben für die Grundversorgungstarife machen. SR 734.7

Art. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

1 Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen: a. zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Gebäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen; b. zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion und -verteilung; c. zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion. 2 Er kann in Ergänzung zu Absatz 1 schweizweite Programme für die direkte Ausschreibung von Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a vorsehen. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 33 Geothermie-Garantien

1 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen sowie der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Ihre Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 33a Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

1 Für Biomasseanlagen kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Beitrag für die Betriebskosten in Anspruch genommen werden. 2 Der Betriebskostenbeitrag bestimmt sich nach dem Beitragssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises und wird pro Kilowattstunde eingespeiste Elektrizität entrichtet. 3 Der Bundesrat legt die Höhe des Beitragssatzes je Kategorie und Leistungsklasse fest; er orientiert sich dabei an den Betriebskosten von Referenzanlagen und berücksichtigt mögliche Erlöse. Der Beitragssatz kann den Verhältnissen angepasst werden. 4 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen: a. energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; b. Höchstbeiträge; c. den Ausschluss von Anlagen, deren Betriebskosten anderweitig gedeckt werden können. 5 Kein Betriebskostenbeitrag kann in Anspruch genommen werden für: a. Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen); b. Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen; c. Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 34 Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung

Dem Inhaber einer Wasserkraftanlage (Wasserkraftwerk im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung) sind die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Artikel 83a GschG oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei zu erstatten. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). SR 814.20 SR 923.0

Art. 35 Erhebung und Verwendung

1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen. 2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert: a. die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten; b. die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht; c. die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4; d. die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel; dbis. ... dter. die gleitende Marktprämie nach dem 5a. Kapitel; e. die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30; f. die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32; g. die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33; h. die Entschädigung nach Artikel 34; hbis. die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a; i. die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle; j. die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen. 3 Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 36 Begrenzung für einzelne Verwendungen

1 Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden Höchstanteile zu beachten: a. ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die:1. wettbewerblichen Ausschreibungen, 2. Geothermie-Investitionsbeiträge und -Garantien, 3. Entschädigung nach Artikel 34; b. ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW; c. ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen. 2 Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung. 3 Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. 4 Nicht beanspruchte Mittel aus Absatz 1 Buchstabe c werden im Folgejahr unter Berücksichtigung der Höchstanteile in Absatz 1 für andere Verwendungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 34 eingesetzt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 37 Netzzuschlagsfonds

1 Für den Netzzuschlag wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 geführt (Netzzuschlagsfonds). 2 Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können. 3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert. 4 Der Netzzuschlagsfonds darf sich nach Artikel 37a verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen. 5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds. 6 Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen. SR 611.0 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 37a Tresoreriedarlehen

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann dem Netzzuschlagsfonds Tresoreriedarlehen gewähren, um Finanzierungsspitzen zu überbrücken. 2 Die Darlehen dürfen höchstens das Zweifache der über fünf Jahre gemittelten Jahreseinnahme aus dem Netzzuschlag betragen. 3 Die Darlehen sind innerhalb von sieben Jahren aus den Erträgen des Netzzuschlags zurückzuzahlen. Ab Erhalt eines Darlehens wird jährlich 1/7 des Anfangsbetrags von den jährlichen Erträgen des Netzzuschlags für die Rückzahlung eingesetzt. 4 Der Kredit ist zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 38 Auslaufen der Unterstützungen

1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar: a. des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: im Einspeisevergütungssystem; b. des Jahres 2036 für:1. Einmalvergütungen nach den Artikeln 25 und 25a, 2. Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26–27b, 3. wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 32, 4. Geothermie-Garantien nach Artikel 33, 5. gleitende Marktprämien nach Artikel 29a. 2 Die Marktprämie nach Artikel 30 wird letztmals für das Jahr 2030 ausgerichtet. 3 … Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 39 Anspruchsberechtigte

1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. 2 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. 3 Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.

Art. 40 Voraussetzungen

Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn: a. sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern; b. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet; c. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt; d. der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.

Art. 41 Zielvereinbarung

1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird. 2 Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen. 3 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden. 4 Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren. 5 Der Bundesrat regelt insbesondere: a. die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung; b. allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten; c. die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.

Art. 42 Härtefall

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Netzzuschlags vorsehen.

Art. 43 Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.

Art. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden, Vorschriften über: a. einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz, der Emissionen sowie der im Gebrauch und über den ganzen Lebenszyklus betrachteten energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften; b. das energietechnische Prüfverfahren; c. die Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt; d. Angaben zu finanz-, verbrauchs- und emissionsrelevanten Einsparungen oder Mehraufwendungen gegenüber anderen Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und deren serienmässig hergestellten Bestandteilen. 2 Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen. 3 Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen. 4 Der Bundesrat und das BFE orientieren sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen. 5 Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären. 6 Werden serienmässig hergestellte Anlagen, Geräte oder deren serienmässig hergestellte Bestandteile von einer harmonisierten Norm nach dem Bauproduktegesetz vom 21. März 2014 (BauPG) erfasst oder ist für diese eine Europäische Technische Bewertung nach dem BauPG ausgestellt worden, so treten an die Stelle der Absätze 1–5 die Vorschriften über die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). SR 933.0

Art. 45 Gebäude

1 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung. Dabei vermeiden sie ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse. 2 Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang. Die Kantone tragen den Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes angemessen Rechnung. 3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über: a. den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; beim erneuerbaren Anteil kann Abwärme angerechnet werden; b. die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen; c. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude; d. die Produktion erneuerbarer Energien und über die Energieeffizienz; e. die Grenzwerte für die graue Energie bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude. 4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergiestandard, den Standard der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird. 5 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist. Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 45a Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen. 2 Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: a. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht; b. technisch nicht möglich ist; oder c. wirtschaftlich unverhältnismässig ist. 3 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe. 4 Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind von der Umsetzung der Absätze 1−3 befreit. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter) (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 45b Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes

1 An den Infrastrukturen der Bundesverwaltung und der bundesnahen Betriebe sind geeignete Flächen solaraktiv auszurüsten. Infrastrukturoberflächen, die nicht genutzt werden, sind privaten Organisationen, Unternehmen oder Personen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage: a. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht; b. technisch nicht möglich ist; oder c. wirtschaftlich unverhältnismässig ist. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter) (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen

1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. 2 Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen. 3 Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein.

Art. 46a Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Energieeffizienz

1 Bund und Kantone nehmen in Bezug auf die Energieeffizienz eine Vorbildfunktion wahr. 2 Der Energieverbrauch der zentralen Bundesverwaltung pro Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2040 um 53 Prozent zu senken. Der Bundesrat kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Landessicherheit und dem Bevölkerungsschutz vorsehen. 3 Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen für die zentrale Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe fest. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 46b Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

1 Zur Erreichung des Ziels gemäss Artikel 9abis Absatz 1 StromVG legt der Bundesrat jährliche Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen fest. Die Zielvorgaben enthalten keine Beschränkung der Menge an Elektrizität, welche Elektrizitätslieferanten absetzen dürfen. 2 Elektrizitätslieferanten müssen die Zielvorgaben durch Massnahmen für Effizienz-steigerungen an bestehenden elektrisch betriebenen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen bei schweizerischen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erfüllen. Soweit sie ihre Zielvorgabe nicht selber erfüllen, erwerben sie andere gemäss diesem Artikel erbrachte Nachweise von Massnahmen zur Effizienzsteigerung in der Schweiz. 3 Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie bei Bedarf an. Die nicht standardisierten Massnahmen sind dem BFE zur Zulassung vorzulegen. 4 Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten Anteil seines Absatzes des Vorjahres bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland. Soweit die Elektrizitätslieferanten das Ziel verfehlt haben, müssen sie den fehlenden Teil in den folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. den Anteil des Absatzes der Unternehmen, der für die Zielvorgabe massgeblich ist; b. die Befreiung einzelner Kategorien von Elektrizitätslieferanten von Zielvorgaben; c. die Anforderungen an den Nachweis von Effizienzsteigerungen; d. die Anrechenbarkeit kantonaler und kommunaler Massnahmen. 6 Der Bundesrat kann Ausnahmen oder Erleichterungen bei der Zielvorgabe für Elektrizitätslieferanten vorsehen, sofern diese stromintensive Unternehmen beliefern. Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). SR 734.7

Art. 47 Information und Beratung

1 Der Bund und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, über die Möglichkeiten einer sparsamen und effizienten Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem Bund obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung. 2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind. 2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten, insbesondere im Baubereich, unterstützen.

Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration

1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft. 2 Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen: a. Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte; b. Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation energiepolitischer Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen. 3 Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird. 4 Der Bund kann die Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Pilot- und Demonstrationsprojekte, die unterstützt werden sollen, teilweise mittels eines wettbewerblichen Verfahrens auswählen. Zu diesem Zweck kann das BFE Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen zu bestimmten Themen und innerhalb einer bestimmten Frist veröffentlichen. Gesuche zu den in den Aufrufen enthaltenen Themen können im betreffenden Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens und fristgerecht gestellt werden.

Art. 50 Energie- und Abwärmenutzung

Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur: a. sparsamen und effizienten Energienutzung; b. Nutzung erneuerbarer Energien; c. Nutzung der Abwärme, insbesondere von Kraftwerken, von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und von Industrieanlagen, sowie zur Verteilung der Abwärme in Nah- und Fernwärmenetzen.

Art. 50a Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz

1 Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. 2 Der Vollzug erfolgt durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011. 3 Die Mittel werden den Kantonen in einem Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei der Ausrichtung der Mittel die bisherigen Anstrengungen der Kantone im Gebäudebereich berücksichtigen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme. Er unterstützt beim Ersatz fossil betriebener Heizungen insbesondere Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich und legt die minimalen Anforderungen an das Impulsprogramm fest. 5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit. Eingefügt durch Anhang des BG vom 30. Sept. 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 655; 2024 771; BBl 2022 1536, 1540). SR 641.71

Art. 51 Grundsätze

1 Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 50 gewährt er nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen, insbesondere wenn: a. das Einzelprojekt von exemplarischer Bedeutung ist; oder b. das Einzelprojekt Teil eines Programms des Bundes ist, mit dem die Markteinführung neuer Technologien gefördert werden soll. 2 Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 können im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 finanziert werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 3 Die Förderung nach Artikel 49 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation. 4 Die Unterstützung nach Artikel 49 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 53. SR 641.71 SR 420.1

Art. 52 Globalbeiträge

1 Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten. 2 Im Bereich Information und Beratung (Art. 47) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 48) werden insbesondere Programme zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung unterstützt. 3 Im Bereich Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50) sind mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrags zur Förderung von Massnahmen Privater, einschliesslich des Anschlusses an bestehende oder neue Nah- und Fernwärmenetze, einzusetzen. Massnahmen im Gebäudebereich werden zudem nur unterstützt, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt; der Bundesrat regelt die Ausnahmen, namentlich für Fälle, in denen eine solche Beitragsvoraussetzung unverhältnismässig ist. 4 Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht. 5 Die in einem Jahr nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des Folgejahrs bewilligen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen, die die Kantone erfüllen müssen, damit ihnen Globalbeiträge gewährt werden.

Art. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte

1 Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen. 2 Die Finanzhilfen nach den Artikeln 47, 48 und 50 dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers. 2bis Die Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2 dürfen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen für Pilotanlagen und -projekte mit niedriger Technologiereife und hohem finanziellem Risiko bis auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für die Ausnahme sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. 3 Als anrechenbare Kosten gelten: a. bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Anteile der Kosten, die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen; b. bei den Finanzhilfen nach Artikel 50: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken; c. bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die effiziente Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind. 4 Wird mit einem geförderten Projekt ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet, so kann der Bund die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest. Fassung gemäss Anhang des BG vom 30. Sept. 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 655; BBl 2022 1536, 1540). Eingefügt durch Anhang des BG vom 30. Sept. 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 655; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Anhang des BG vom 30. Sept. 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 655; BBl 2022 1536, 1540).

Art. 54

1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen. 2 Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten den Binnenenergiemarkt nicht verzerren und den Betrieb einheimischer Produktionsanlagen nicht gefährden.

Art. 55 Monitoring

1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring. 2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen. 3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Ziele nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass diese nicht erreicht werden können, so beantragt er die zusätzlich notwendigen Massnahmen. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 56 Bereitstellung von Daten

1 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sowie Daten juristischer Personen sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch: a. das Bundesamt für Umwelt (BAFU); b. das Bundesamt für Verkehr; c. das Bundesamt für Strassen; d. das Bundesamt für Raumentwicklung; e. das Bundesamt für Zivilluftfahrt; f. die ElCom; g. die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG); h. die Vollzugsstelle; i. die Unternehmen der Energieversorgung; j. die Kantone und Gemeinden. 2 Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). SR 734.7

Art. 57 Auskunftspflicht

1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, auf dem Markt bereitstellt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen. 2 Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Einrichtungen zu ermöglichen. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666).

Art. 58 Bearbeitungen von Personendaten und von Daten juristischer Personen

1 Die zuständigen Bundesbehörden und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Sanktionen und die entsprechenden Verfahren, bearbeiten. 2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren. 3 Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten und von Daten juristischer Personen

1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, Personendaten und Daten juristischer Personen in anonymisierter Form zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben: a. Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen; b. Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und effizienten Energienutzung; c. getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und effizienten Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien. 2 Die zuständigen Bundesbehörden können die anonymisierten Daten nach Absatz 1 in geeigneter Form veröffentlichen, wenn: a. dies einem öffentlichen Interesse entspricht; und b. die Daten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse enthalten. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 56 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

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