1) Das Zeichen [Signal] "VORRANGSTRASSE" (III, A. 8) kann verwendet werden, um den Anfang einer Vorrangstrasse zu bezeichnen.
2) Es kann auf solchen Strassen wiederholt werden.
3) Das Zeichen [Signal] "ENDE DES VORRANGES" (III, A. 9) wird verwendet, um das Ende einer Vorrangstrasse anzuzeigen, wenn an ihrem Anfang das Zeichen [Signal] III, A. 8 aufgestellt ist.
4) Dieses Zeichen [Signal] kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, dass man sich dem Ende einer Vorrangstrasse nähert. In diesem Fall muss, wie in Abbildung III, A. 9a dargestellt, darunter zusätzlich ein rechteckiges Schild angebracht werden mit dem Hinweis, in welcher Entfernung der Vorrang der Strasse aufhört.
5) Die Tafeln der in diesem Artikel vorgesehenen Zeichen [Signale] sind quadratisch mit einer Ecke nach unten.
6) Die Quadratseiten messen beim Zeichen [Signal] im Normalformat wenigstens 0,60 m, im Kleinformat mindestens 0,40 m. Sie messen wenigstens 0,25 m bei den Wiederholungszeichen [Wiederholungssignalen] in Ortschaften.
7) Der Grund des Zeichens [Signals] ist gelb, der Rand weiss mit schwarzer oder dunkler Einfassung. Beim Zeichen [Signal] III, A. 9 ist der Querbalken schwarz oder dunkelfarbig.
8) Diese Tafeln müssen auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet sein. Sie können auf der anderen Seite der Strasse wiederholt werden.
Art. 42
1) Die Vorwegweiser sind rechteckig.
2) Sie müssen so gross sein, dass die Angaben von den Führern schnell fahrender Fahrzeuge leicht gelesen werden können.
3) Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.
4) Sie werden 100 bis 250 m vor der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung aufgestellt. Auf Autobahnen kann dieser Abstand bis 500 m betragen.
5) Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 1a und III, B. 1b.
Art. 43
1) Die Wegweiser haben die Form eines Rechtecks, dessen längere Seiten waagrecht liegen und das in einer Pfeilspitze endet.
2) Auf einem Zeichen [Signal] können die Namen mehrerer Orte, die in derselben Richtung liegen, angegeben sein.
3) Werden Entfernungen angegeben, so muss die Zahl der Kilometer (oder Meilen) zwischen dem Ortsnamen und der Pfeilspitze stehen.
4) Die Farben dieser Zeichen [Signale] müssen denen der Vorwegweiser gleich sein.
5) Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, B. 2a und III, B. 2b.
Art. 44
1) Ortstafeln sind rechteckig; die längere Seite liegt waagrecht.
2) Sie müssen so bemessen und aufgestellt sein, dass sie auch nachts gesehen werden können.
3) Sie haben entweder einen hellen Grund mit dunkelfarbiger Aufschrift oder einen dunklen Grund mit hellfarbiger Aufschrift.
4) Diese Tafeln werden vor den Ortschaften auf dem der Fahrtrichtung entsprechenden Strassenrand aufgestellt und dem Verkehr zugewendet.
5) Beispiele dieses Zeichens [Signals] sind die Abbildungen III, C. 1a und III, C. 1b.
Art. 45
1) Die Zeichen [Signale] zur besonderen Kennzeichnung der Strassen bestehen aus Ziffern oder Buchstaben oder beiden und sind rechteckig.
2) Diese Aufschriften können auf Kilometersteinen, unter oder über anderen Zeichen [Signalen] oder als selbständige Zeichen [Signale] angebracht werden.
3) Ein Beispiel dieses Zeichens [Signals] ist die Abbildung III, C. 2a.
Abschnitt III
Art. 46
Unter einem Zeichen [Signal] I, 8 oder I, 9 kann, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, eine senkrechte Tafel, die drei rote Schrägbalken auf weissem oder gelbem Grund trägt, angebracht werden, vorausgesetzt, dass Tafeln gleicher Form, die zwei bzw. einen roten Schrägbalken auf weissem oder gelbem Grund tragen, als unabhängige Zeichen [Signal] etwa bei zwei Dritteln und einem Drittel des Abstandes zwischen dem Zeichen [Signal] und den Gleisen angebracht sind. Beispiele dieser Tafeln sind die Abbildungen I, 8a, I, 9a, I, 8/9b und I, 8/9c.
Art. 47
1) Ist eine Signalanlage an einem Bahnübergang eingerichtet, um das Herannahen eines Zuges oder das unmittelbar bevorstehende Schliessen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, so besteht sie:
a) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 dieses Artikels entweder aus einem roten Blinklicht oder aus zwei roten abwechselnd blinkenden Lichtern, die an ein und demselben Ständer angebracht sind; diesem Licht oder diesen Lichtern kann ein hörbares Zeichen [Signal] beigefügt werden;
b) oder aus einem einfachen hörbaren Zeichen [Signal].
2)
a) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung von einer Stelle aus erfolgt, von der aus sie nicht einsehbar sind, muss mit der im vorstehenden Abs. 1 a oder 1 b beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein;
b) Jeder Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge erfolgt, muss mit der im vorstehenden Abs. 1 a beschriebenen Signalanlage ausgerüstet sein.
3) Die im Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage bedeutet, wenn sie in Betrieb ist, dass jeder Strassenbenützer anhalten muss.
4) Ausnahmsweise kann in den Ortschaften, wo Kreuzungen mit den in Art. 53 dieses Protokolls vorgesehenen Lichtzeichen (Lichtsignalen) zur Verkehrsregelung ausgerüstet sind, oder in der Nähe derartiger Ortschaften die im Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Signalanlage entweder durch die in demselben Art. 53 vorgesehene Dreifarben-Lichtzeichenanlage (Dreifarben-Lichtsignalanlage) oder durch das gelbe und rote Licht dieser Anlage allein ersetzt werden, das gelbe und rote Licht hat dann für alle Strassenbenützer die in demselben Art. 53 für Fahrzeuge vorgesehene Bedeutung. In einem solchen Fall braucht das in Art. 15 Abs. 1 oder 2 vorgesehene Ankündigungszeichen nicht angebracht zu werden; wenn es auf Grund der örtlichen Bedingungen schwierig wäre, es genügend sichtbar anzubringen.
5) Bei jedem Bahnübergang, der mit Schranken oder Halbschranken ausgerüstet ist, deren Bedienung selbsttätig durch das Herannahen der Züge oder von einer Betriebsstelle aus erfolgt, von der aus die Schranken oder Halbschranken nicht einsehbar sind, muss das Schliessen der Schranken oder Halbschranken so geschehen, dass die Strassenbenützer, die sich dem Übergang nähern oder sich bereits auf ihm befinden, wenn die Signalanlage in Tätigkeit tritt, Zeit haben, vor dem Übergang zu halten oder ihn noch zu überqueren.
Art. 48
Bei jedem Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken muss ihr Betrieb gewährleistet sein, solange Züge verkehren. Wenn ein Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken endgültig in einen Übergang ohne Schranken oder Halbschranken umgewandelt wird, müssen die Schranken oder Halbschranken entfernt werden, um jede Möglichkeit von Missdeutungen durch die Strassenbenützer auszuschliessen.
Art. 49
Die in Art. 47 Abs. 1 a dieses Protokolls vorgesehenen Signalvorrichtungen für das Herannahen der Züge müssen in unmittelbarer Nähe der Gleise und, wenn ein Zeichen [Signal] in der Form des Andreaskreuzes aufgestellt ist, wenn möglich, auf demselben Ständer wie dieses Zeichen [Signal] angebracht werden. Es müssen geeignete Massnahmen getroffen werden, um ein Versagen der Signalanlage auszuschliessen, wenn sie selbsttätig ist, und um sicherzustellen, dass sie im Falle Nichtfunktionierens oder mangelhaften Funktionierens nicht zu Missdeutungen Anlass gibt.
Art. 50
Bahnübergänge müssen entweder mit Schranken, Halbschranken oder mit Signalanlagen für das Herannahen der Züge ausgestattet sein, wenn die Strassenbenützer die Gleise, besonders im Hinblick auf die Höchstgeschwindigkeit der Züge, nach beiden Seiten nicht leicht überblicken können; der Kraftfahrer, der sich von der einen oder anderen Seite den Gleisen nähert, muss, wenn ein Zug sichtbar wird, genügend Zeit haben, um vor dem Übergang anzuhalten; ebenso müssen Strassenbenützer, die sich beim Herannahen eines Zuges schon auf dem Übergang befinden, Zeit haben, ihn zu verlassen.
Abschnitt IV
Art. 51
Die Verkehrspolizisten müssen so ausgerüstet sein und sich so aufstellen, dass sie von allen Strassenbenutzern gesehen werden können.
Art. 52
1) Die Handzeichen der Verkehrspolizisten müssen einem der beiden folgenden Systeme entsprechen:
Art. 53
1) Die Lichter der Lichtzeichen [Lichtsignale] zur Verkehrsregelung bedeuten:
a) Beim Dreifarbensystem:
Rot bedeutet, dass die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
Grün bedeutet, dass die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
Wenn gelb auf grün folgt, so bedeutet es, dass die Fahrzeuge nicht mehr weiterfahren dürfen, ausser wenn sie so nahe herangekommen sind, dass sie beim Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr sicher davor anhalten können;
Wenn gelb gleichzeitig mit oder nach rot erscheint, so zeigt es den nahen Wechsel der Lichter an, gibt aber noch nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren.
b) Beim Zweifarbensystem:
Rot bedeutet, dass die Fahrzeuge nicht weiterfahren dürfen;
Grün bedeutet, dass die Fahrzeuge weiterfahren dürfen;
Erscheint rot zusammen mit grün, so hat es die gleiche Bedeutung wie im Dreifarbensystem gelb, das auf grün folgt.
2) Ein gelbes Blinklicht allein bedeutet "VORSICHT".
3) Die Lichter müssen übereinander angebracht sein. In der Regel muss das rote Licht oben, das grüne unten sein. Wird ein gelbes Licht verwendet, so muss es zwischen dem roten und dem grünen sein.
4) Sind die Lichter am Fahrbahnrand, so darf sich der untere Rand des untersten Lichtes in der Regel nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m über der Fahrbahn befinden; jedes Licht wird, wenn möglich, auf der gegenüberliegenden Seite der Gabelung, Kreuzung oder Einmündung wiederholt. Sind sie über der Fahrbahn, so muss der untere Rand des untersten Lichtes wenigstens 4,50 m über der Fahrbahn liegen.
Abschnitt VI
Art. 54
1) Hat eine Fahrbahn ausserhalb von Ortschaften mehr als zwei Fahrstreifen, so müssen sie in der Regel deutlich voneinander abgegrenzt sein.
2) Sind auf einer Fahrbahn mit drei Fahrstreifen ausserhalb von Ortschaften Abschnitte mit ungenügender Sicht oder andere Gefahrenstellen, so darf die ganze Breite der Fahrbahn nur in zwei Fahrstreifen unterteilt werden.
3) Auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen können diese, wo die Sicht ungenügend ist oder an andern Gefahrenstellen, in gleicher Weise abgegrenzt werden.
4) Die in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Kennzeichnung bedeutet, dass die Fahrzeuge bei normalen Verkehrsverhältnissen den ihrer Fahrtrichtung entsprechenden Fahrstreifen nicht verlassen dürfen.
Art. 55
1) Wo die Fahrbahnränder durch Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen gekennzeichnet werden, können dafür zwei verschiedene Farben verwendet werden.
2) Rot oder orange kann zur Bezeichnung des der Fahrtrichtung entsprechenden, weiss zur Bezeichnung des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes verwendet werden.
3) Wo Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen zur Bezeichnung von Pfosten oder Inseln in der Fahrbahnmitte dienen, soll dafür vorzugsweise weiss oder gelb verwendet werden.
Abschnitt VII
Art. 56
1) Dieses Protokoll steht bis zum 31. Dezember 1949 zur Unterzeichnung für alle Staaten offen, die das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Strassenverkehr unterzeichnet haben.
2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
3) Vom 1. Januar 1950 an können diesem Protokoll die Staaten beitreten, die das Abkommen über den Strassenverkehr unterzeichnet haben oder die ihm beigetreten sind. Der Beitritt kann auch im Namen von Treuhandgebieten erklärt werden, deren Verwaltung den Vereinten Nationen übertragen ist und in deren Namen dem erwähnten Abkommen beigetreten wurde.
4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 57
1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung, Ratifikation oder Beitritt oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt durch eine Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass die Bestimmungen dieses Protokolls für alle oder einzelne Gebiete gelten sollen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Bestimmungen des Protokolls werden in den durch die Mitteilung bezeichneten Gebieten dreissig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär anwendbar oder, wenn das Protokoll dann noch nicht in Kraft ist, mit dem Tage seines Inkrafttretens.
2) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, wenn die Umstände es erlauben, möglichst bald die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Anwendung dieses Protokolls auf die Gebiete auszudehnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete, wenn sie aus verfassungsmässigen Gründen notwendig ist.
3) Jeder Staat, der nach Abs. 1 dieses Artikels erklärt hat, er werde dieses Protokoll auf Gebiete anwenden, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann später jederzeit durch eine Mitteilung an den Generalsekretär erklären, dass dieses Protokoll in dem durch die Mitteilung bezeichneten Gebiet seine Geltung verliert. In diesem Gebiet endet die Gültigkeit des Protokolls ein Jahr nach der Mitteilung.
Art. 58
Dieses Protokoll tritt fünfzehn Monate nach der Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nachher ratifiziert oder ihm nachher beitritt, tritt es fünfzehn Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls jedem Staat bekannt, der es unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, sowie den übrigen Staaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren.
Art. 59
Mit der Ratifikation dieses Protokolls oder mit dem Beitritt verpflichtet sich jeder Staat, der dem am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommen über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen angehört, dieses Abkommen binnen drei Monaten nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu kündigen.
Art. 60
1) Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen zu diesem Protokoll vorschlagen. Der Wortlaut jeder derart vorgeschlagenen Änderung wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn allen Vertragsstaaten mit dem Ersuchen mitteilt, binnen vier Monaten bekanntzugeben:
a) ob er wünscht, dass zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung eine Konferenz einberufen wird, oder
b) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung annehmen will, oder
c) ob er ohne Konferenz die vorgeschlagene Änderung ablehnt.
Ebenso bringt der Generalsekretär die vorgeschlagene Änderung allen Nichtvertragsstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren, zur Kenntnis.
2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragspartner zur Behandlung der vorgeschlagenen Änderung ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragspartner dies verlangt.
Der Generalsekretär lädt zu einer solchen Konferenz auch die Nichtvertragsstaaten ein, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über Strassen- und Kraftfahrzeugverkehr eingeladen waren oder deren Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialrat für wünschenswert erachtet.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn Änderungen des Protokolls nach Abs. 5 dieses Artikels angenommen werden.
3) Jede von einer Konferenz mit Zweidrittelmehrheit angenommene Änderung dieses Protokolls wird allen Vertragspartnern zur Annahme unterbreitet. Neunzig Tage nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragspartner tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht vor dem Tage des Inkrafttretens erklären, dass sie die Änderung nicht annehmen.
4) Bei der Annahme einer Änderung dieses Protokolls kann die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, die Änderung sei so wesentlich, dass jeder Vertragspartner, der sie nicht anzunehmen erklärt und sie dann nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist aufhört, Partner des Protokolls zu sein.
5) Teilen wenigstens zwei Drittel der Vertragspartner dem Generalsekretär nach Abs. 1 b) dieses Artikels mit, dass sie die Änderung ohne Konferenz annehmen wollen, so gibt der Generalsekretär ihren Entschluss allen Vertragspartnern bekannt. Neunzig Tage nach dieser Bekanntgabe tritt die Änderung für alle Vertragspartner in Kraft, die nicht binnen dieser Frist dem Generalsekretär erklären, dass sie die Änderung ablehnen.
6) Bei allen ausser den im Abs. 4 dieses Artikels genannten Änderungen bleibt die ursprüngliche Bestimmung für jeden Vertragspartner in Geltung, der die Erklärung nach Abs. 3 abgegeben oder die Ablehnung nach Abs. 5 erklärt hat.
7) Der Vertragspartner, der die Erklärung nach Abs. 3 abgegeben oder die Ablehnung einer Änderung nach Abs. 5 dieses Artikels erklärt hat, kann die Erklärung oder Ablehnung jederzeit durch Mitteilung an den Generalsekretär zurückziehen. Die Änderung tritt für diesen Vertragspartner mit dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär in Kraft.
Art. 61
Dieses Protokoll kann mit einjähriger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; dieser gibt jedem Staat, der das Protokoll unterzeichnet hat oder ihm beigetreten ist, hiervon Kenntnis. Nach Ablauf dieses Jahres tritt das Protokoll für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, ausser Kraft.
Art. 62
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann mit schriftlichem Antrag eines beteiligten Vertragspartners dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Art. 63
Keine Bestimmung dieses Protokolls darf so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindert, Massnahmen zu ergreifen, die er für seine innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Art. 64
1) Ausser den im Art. 5 Abs. 5, im Art. 58, im Art. 60 Abs. 1, 3 und 5 sowie im Art. 61 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den im Art. 56 Abs. 1 erwähnten Staaten bekannt:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Art. 56;
b) die Mitteilungen nach Art. 57 über die örtliche Anwendung dieses Protokolls;
c) die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen dieses Protokolls nach Art. 60 Abs. 3 annehmen;
d) die Ablehnungen von Änderungen dieses Protokolls, die die Staaten dem Generalsekretär nach Art. 60 Abs. 5 mitteilen;
e) den Tag des Inkrafttretens der Änderungen dieses Protokolls nach Art. 60 Abs. 3 und 5;
f) den Tag, an dem ein Staat nach Art. 60 Abs. 4 aufhört, Partner dieses Protokolls zu sein;
g) die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung dieses Protokolls nach Art. 60 Abs. 7;
h) die Liste der durch die Änderungen dieses Protokolls gebundenen Staaten;
i) die Kündigungen des Übereinkommens [Abkommens] vom 30. März 1931 über die Vereinheitlichung der Verkehrszeichen [Wegezeichen] nach Art. 59 dieses Protokolls;
j) die Kündigungen dieses Protokolls nach Art. 61.
2) Die Urschrift dieses Protokolls wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Art. 56 Abs. 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
3) Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Protokoll bei Inkrafttreten einzutragen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch (massgebend) ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
Vorbehalte und Erklärungen
Geltungsbereich des Protokolls am 2. Juni 2021
Vertragsstaaten
Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
Ägypten
28.05.1957
Belgien
23.04.1954
Bulgarien
13.02.1963
Burkina Faso
31.08.2009
Dänemark
01.07.1959
Dominikanische Republik
15.08.1957
Ecuador
26.09.1962
Finnland
24.09.1958
Frankreich
18.08.1954
Griechenland
01.07.1952
Haiti
12.02.1958
Heiliger Stuhl
01.10.1956
Italien
15.12.1952
Kambodscha
14.03.1956
Kuba
01.10.1952
Kirgistan
22.03.1994
Liechtenstein
02.03.2020
Luxemburg
17.10.1952
Monaco
25.09.1951
Montenegro
23.10.2006
Niederlande
19.09.1952
Niger
05.03.1968
Österreich
02.11.1955
Polen
29.10.1958
Portugal
15.02.1957
Rumänien
26.01.1961
Russland
17.08.1959
Ruanda
05.08.1964
San Marino
19.03.1962
Schweden
25.02.1952
Senegal
13.07.1962
Serbien
12.03.2001
Slowakei
28.05.1993
Spanien
13.02.1958
Thailand
15.08.1962
Tschechische Republik
02.06.1993
Tunesien
08.11.1957
Uganda
15.04.1965
Ungarn
30.07.1962
Vereinigtes Königreich
16.05.1966