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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des
Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im
schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)3) gemeinsam mit dem Bund
a. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die
Einrichtung gemeinsamer Organe;
b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d. die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination
im Hochschulbereich beteiligt.
1) SR 101
2) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft vom Landrat am 11. Dezember 2014 beschlossen und nach Ablauf der Referendumsfrist am 5. März 2015 mit Verfügung der Landeskanzlei vom 6. März 2015 für rechtskräftig erklärt.
3) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom
30. September 2011 (SR 414.20).
2 660.1
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule
Artikel 3 oder einer Institution gemäss
Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a. kantonale und interkantonale Universitäten,
b. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich
der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt
sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6
HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1
umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
Art. 5 II. Gemeinsame Organe
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination
im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von
Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur
für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
3 660.1
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische
Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im
Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat.
Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier
weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele
Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss
Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl
Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen
Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang
dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den
Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2
HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
4 660.1
b. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen
Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die
Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.
Art. 9 III. Konferenz der Vereinbarungskantone
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug
der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der
Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
Art. 11 IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19974) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20035) ausgerichtet.
4) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1
5) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3
5 660.1
Art. 12 V. Titelschutz
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts
geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der
den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung
obliegt den Kantonen.
Art. 13 VI. Schlussbestimmungen
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und
Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der
Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der
EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt
über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8
nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für
die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni
2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes6)
6) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
6 660.1
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Art. 16 Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.7)
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er
tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in
Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom
9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
7) BL: Schreiben von Regierungsrat Urs Wüthrich-Pelloli an den Präsidenten der EDK, Regierungsrat Christoph Eymann
vom 18. Dezember 2014 gemäss Mitteilung an die Landeskanzlei am 20. März 2017.
7 660.1
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.06.2013 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2017.016
8 660.1
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.06.2013 01.01.2015 Erstfassung GS 2017.016
Anhang
Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung
von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des
Hochschulrats gemäss Artikel 7
Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz
der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle
Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt
der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle:
Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone.
Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone
im Hochschulrat Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische
Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE
im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton
de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de
Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule
Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse
occidentale im Kanton Freiburg
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des
Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im
Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte
der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della
Svizzera italiana
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat
gemäss Artikel 6 Absatz 3
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren
Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend
auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen
oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen
in den Hochschulrat gewählt werden:
• Pädagogische Hochschule Wallis
• Pädagogische Hochschule Graubünden
• Pädagogische Hochschule Thurgau
• Pädagogische Hochschule Schaffhausen
• Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013)
• Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013)
• Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
• Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau,
Basel-Landschaft, Solothurn
• Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen
Wallis und Jura
• Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht
einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf
die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
Erlasstitel Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen
Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
SGS-Nr. 660.1
GS-Nr. 2017.016
Erlassdatum 20. Juni 2013 (Landratsvorlage LRV 2014-253)
In Kraft seit 1. Januar 2015
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
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Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen