(Art. 18 Abs. 1 sowie 19 Abs. 1 und 3 BStatG, Art. 8 RVOG)
1 Die Statistikproduzenten des Bundes stellen auf Anfrage und im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten besondere Publikationen in anderer als der in Artikel 40 definierten Form zur Verfügung.
2 Sie erarbeiten auf Gesuch anderer Einheiten der Bundesverwaltung und von Dritten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten besondere Auswertungen ihrer zu statistischen Zwecken beschafften Daten. Einheiten der Bundesverwaltung und die übrigen teilweise dem BStatG unterstellten Körperschaften, Anstalten und übrige juristische Personen sind dabei mit einer höheren Priorität zu berücksichtigen als Dritte.
3 Das BFS kann im Rahmen von datenwissenschaftlichen Projekten für andere Einheiten der Bundesverwaltung oder für Dritte nicht personenbezogene Recherchen, Analysen und Beratungen von grösserem Umfang durchführen. Es erbringt insbesondere die folgenden Dienstleistungen:
a Beratungen zur strategischen, taktischen und operativen Anwendung von datenwissenschaftlichen Methoden und Verfahren;
b. methodologische Begleitung;
c. Durchführung datenwissenschaftlicher Projekte;
d. Schulung.
Art. 42 Registerdienstleistungen
1 Das BFS bietet im Rahmen seiner finanziellen und personellen Möglichkeiten anderen Einheiten der Bundesverwaltung Dienstleistungen im Bereich des Aufbaus und der Führung von öffentlichen Registern an.
2 Die Dienstleistungen richten sich nach dem Leistungsbereichskatalog des BFS.
Art. 43 Zweck
Für die Durchführung von Stichprobenbefragungen von Personen und Haushalten führt das BFS ein Stichprobenregister der Personen und Haushalte (Stichprobenregister).
Art. 44 Inhalt
1 Das Stichprobenregister enthält:
a. die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG;
b. die Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz.
2 Als Nutzerdaten des Telefonnetzes in der Schweiz gelten:
a. Name und Vorname(n) oder Firmennamen;
b. Adresse;
c. Telefonnummer;
d. gegebenenfalls Korrespondenzsprache, wenn die Anbieterin von öffentlichen Telefondiensten sie übermittelt hat.
3 Um bestimmte Stichproben gezielter zu ziehen und die befragten Personen zu entlasten, kann das Stichprobenregister mit Daten aus anderen Quellen des BFS ergänzt werden.
Art. 45 Bekanntgabe von Daten aus dem Stichprobenregister
1 Der Inhalt des Stichprobenregisters darf nicht gesamthaft bekanntgegeben werden.
2 Stichproben aus dem Stichprobenregister dürfen anderen Einheiten der Bundesverwaltung sowie Dritten bekanntgegeben werden, wenn dies erforderlich ist, für:
a. Befragungen, die Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind;
b. Befragungen, die der Bundesrat im Einzelfall anordnet;
c. Forschungsvorhaben, die als Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BStatG beurteilt werden.
3 Das BFS legt die methodischen Kriterien fest und veröffentlicht sie auf seiner Internetsite. Er gibt die Stichproben nur bekannt, wenn diese Kriterien eingehalten werden.
4 Telefonnummern von Personen, die nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis eingetragen sind, dürfen den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nur bekanntgegeben werden für Befragungen, die in enger Zusammenarbeit mit dem BFS durchgeführt werden und die:
a. Teil des statistischen Mehrjahresprogramms des Bundes sind; oder
b. im Einzelfall vom Bundesrat angeordnet werden.
Art. 46 Übermittlung der Nutzerdaten von Anbieterinnen von Telefondiensten der Schweiz
1 Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefondiensten übermitteln dem BFS die Daten nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a–c.
2 Das BFS kann mit den Anbieterinnen vereinbaren, dass sie ihm direkt die Korrespondenzsprache übermitteln.
3 Die Nutzerdaten müssen dem BFS vierteljährlich innert fünf Werktagen nach dem letzten Samstag der Monate März, Juni, September und Dezember übermittelt werden.
4 Sie müssen über ein elektronisches Netzwerk in verschlüsselter und gesicherter Form übermittelt werden.
5 Das BFS prüft, ob die erhaltenen Daten vollständig und aktuell sind. Es meldet festgestellte Mängel der betreffenden Anbieterin. Diese muss ihm die korrekten Daten innert fünf Werktagen übermitteln.
6 Werden die Formate der übermittelten Daten geändert, so müssen die Anbieterinnen das BFS umgehend. informieren
7 Das BFS entschädigt die Anbieterinnen für die tatsächlichen Kosten der Datenübermittlunge, höchstens jedoch mit 2000 Franken pro Jahr.
Art. 47 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Organisation der Bundesstatistik;
2. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993.
[AS 1993 2093; 2006 2799; 2008 3463; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 51; 2023 735 Anhang 2 Ziff. II 25]
[AS 1993 2100; 2002 2067; 2008 315; 2009 3967; 2010 1647, 3875; 2011 4035, 4921; 2012 3133, 4651; 2013 5399; 2014 3629; 2015 4311; 2016 3957; 2017 3459 Anhang 2 Ziff. II 1; 2018 775, 2019 Anhang 2 Ziff. 1, 4095; 2020 19; 2021 589, 657, 800 Anhang Ziff. II 13; 2022 568 Anhang 2 Ziff. II 52, 698 Anhang 10 Ziff. II 17]
Art. 48 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.