Beschwerden betreffend das Arbeitsverhältnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei der oder dem zuständigen Vorgesetzten eine Aus -
sprache verlangen oder schriftlich Beschwerde über ihr Arbeitsverhältnis führen.
2 Aus der Wahrnehmung dieses Rechts dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen.
3 Sie können verlangen, dass der Entscheid in Form einer rekursfähigen Verfügung erlassen wird.
§ 45
Rekursrecht
1 Gegen Verfügungen, welche sich auf diese Ordnung stützen, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rekurs beim Gemeinderat erheben. Erlässt der Gemeinderat als Anstellungsinstanz selber eine
Verfügung, so kann mittels Einsprache eine erneute Beurteilung durch den Gemeinderat verlangt werden. *
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen.
3 Diese Fristen sind nicht erstreckbar. Werden sie aus nicht entschuldbaren Gründen versäumt, fällt der
Rekurs dahin.
4 Diskriminierungsstreitigkeiten, die das Geschlecht betreffen, sind vor Einleitung eines Rekursverfahrens der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsfragen zu unterbreiten, sofern die Diskriminierung nicht als Nebenpunkt des Rechtsstreits geltend gemacht wird. *
§ 46
Aufschiebende Wirkung
1 Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder nach Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird.
2 Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung kann wiederhergestellt werden. Der Entscheid über einen entsprechenden Antrag wird ohne Verzug gefällt und kann nicht selbstständig weitergezogen werden.
3 Einem Rekurs gegen die Kündigung in der Probezeit, gegen die fristlose Auflösung eines Arbeitsverhältnisses oder gegen vorsorgliche Massnahmen gemäss § 43 kommt keine aufschiebende Wirkung
zu.
§ 47
Rekursbehandlung
1 Es gilt der Grundsatz eines raschen und einfachen Verfahrens. Es soll in der Regel innert der ordent -
lichen Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Es ist kostenlos. *
2 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann eine Anhörung vor dem Gemeinderat verlangen und sich
von einer Person ihres oder seines Vertrauens begleiten oder sich vertreten lassen. *
3 Der Rekursentscheid des Gemeinderats wird schriftlich eröffnet. *
§ 48
Weiterzug
1 Gegen Verfügungen und Rekursentscheide des Gemeinderats in Zusammenhang mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses oder mit finanziellen Ansprüchen kann der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin
Rekurs an den Regierungsrat führen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.
§ 49 V. Ausführungsbestimmungen
Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt insbesondere
a) die Anstellungsvoraussetzungen
b) das Verfahren und die Zuständigkeit für die Begründung und Gestaltung und Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
c) die Anhörung und Mitsprache der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Rechte der
Personalverbände
d) * die Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, den Schutz der persönlichen Integrität
und das interne Beschwerdewesen
e) den Rechtsschutz
f) die Lohnfortzahlung
g) die Arbeitszeit, deren Einteilung sowie die Ruhe- und Freizeit
h) * das zeitliche Kompensieren und die finanzielle Abgeltung von Mehrleistungen
i) die Ferien und den Urlaub
j) die Wohnsitzpflicht und die Pflicht zum Bezug einer bestimmten Dienstwohnung
k) den Ersatz von Auslagen und Sachschäden, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im
Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen
l) die Abfindung
m) * das Bearbeiten von Personendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
n) * die Ausgestaltung der freiwilligen Nebenleistungen der Arbeitgeberin.
§ 50
Spezielle Arbeitsverhältnisse
1 Der Gemeinderat kann im Rahmen dieser Ordnung für besondere Berufsgruppen oder Kategorien
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spezielle Regelungen erlassen.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 * …
§ 53 § 52 * …
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ordnung über die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen
(Dienstordnung) vom 12. September 1973 wird aufgehoben.