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10 provisions
Art. 1 als Vereinbarung:2
1 Die st.gallische politische Gemeinde Rebstein und der appenzell-innerrhodische
Bezirk Oberegg werden ermächtigt, einen Vertrag über die Versorgung der Gebiete
Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg des Bezirks Oberegg mit elektrischer Energie
durch die Elektrizitätsversorgung der politischen Gemeinde Rebstein zu schliessen.
2 Der Vertrag unterstellt das Rechtsverhältnis zwischen der politischen Gemeinde
Rebstein einerseits und den Energiebezügern anderseits dem öffentlichen Recht
der politischen Gemeinde Rebstein und des Kantons St.Gallen.
3 Der Vertrag bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden3 der Vereinbarungskantone.
1 sGS 151.2.
2 In Vollzug ab 22. Oktober 1996.
3 Im Kanton St.Gallen das Baudepartement; Art. 25 lit. n GeschR, sGS 141.3.
nGS 32–78
741.52
Art. 2
1 Die politische Gemeinde Rebstein untersteht hinsichtlich der Versorgung der Gebiete Faulenschwendi-Oberreute-Spielberg mit elektrischer Energie der Aufsicht
der zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen.
2 Die Aufsicht erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des
Kantons Appenzell I.Rh.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen.4
Art. 3
1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein einerseits und dem Bezirk Oberegg anderseits entscheidet ein Schiedsgericht
endgültig. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung. Einem solchen
Entscheid geht ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone voraus.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen
nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert fünfzehn Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 4
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes.5
Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt
ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im übrigen gelten die Vorschriften
des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.6
4 Insbesondere BG betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz) vom 24. Juni 1902, SR 734.0.
5 sGS 961.2.
6 sGS 961.71.
741.52
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein
oder dem Bezirk Oberegg einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone7 entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
2 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen der politischen Gemeinde Rebstein
einerseits und den Energiebezügern anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen8 entschieden.
Art. 6
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen einer Vertragskörperschaft
lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen
Gerichts- und Verwaltungsbehörden9 entschieden.
Art. 7
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden
der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des andern Kantons
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs10 vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 8
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung11 dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 9
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von drei Jahren auf das
Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.
7 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
8 Siehe VRP, sGS 951.1.
9 Im Kanton St.Gallen siehe ZPG, sGS 961.2; VRP, sGS 951.1.
10 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
741.52
Art. 10
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist.12
12 22. Oktober 1996.
741.52
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 32–78 22.10.1996 22.10.1996
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.10.1996 22.10.1996 Erlass Grunderlass 32–78