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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem
sie:
a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und
b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern
Art. 2
Grundsätze
1 Im Respekt vor den unterschiedlichen Kulturen in der mehrsprachigen
Schweiz folgen die Vereinbarungskantone bei ihren Vorkehren zur Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
2 Sie sind bestrebt, die schulischen Hindernisse für eine nationale und internationale Mobilität der Bevölkerung zu beseitigen.
2 Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
Art. 3
Grundbildung
1 In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen
und Schüler grundlegende Kenntnisse und Kompetenzen sowie kulturelle
Identität, welche es ihnen erlauben, lebenslang zu lernen und ihren Platz in
Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Während der obligatorischen Schule erwirbt jede Schülerin und jeder Schüler die Grundbildung, welche den Zugang zur Berufsbildung oder zu allgemeinbildenden Schulen auf der Sekundarstufe II ermöglicht, insbesondere in
den folgenden Bereichen:
a) Sprachen: eine umfassende Grundbildung in der lokalen Standardsprache (mündliche und schriftliche Sprachbeherrschung) und grundlegende Kompetenzen in einer zweiten Landessprache und mindestens einer weiteren Fremdsprache
b) Mathematik und Naturwissenschaften: eine Grundbildung, welche zur
Anwendung von grundlegenden mathematischen Konzepten und
Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technische Zusammenhänge befähigt
c) Sozial- und Geisteswissenschaften: eine Grundbildung, welche dazu
befähigt, die grundlegenden Zusammenhänge des sozialen und politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu
verstehen
d) Musik, Kunst und Gestaltung: eine auch praktische Grundbildung in
verschiedenen künstlerischen und gestalterischen Bereichen, ausgerichtet auf die Förderung von Kreativität, manuellem Geschick und
ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung von Kenntnissen in
Kunst und Kultur
e) Bewegung und Gesundheit: eine Bewegungs- und Gesundheitserziehung ausgerichtet auf die Entwicklung von motorischen Fähigkeiten
und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens
3 Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie auf dem
Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegenüber Mitmenschen und Umwelt unterstützt.
Art. 4
Sprachenunterricht
1 Die erste Fremdsprache wird, entsprechend der in Art. 6 festgelegten Dauer der Schulstufen, spätestens ab dem 5. Schuljahr, die zweite Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden Sprachen
ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte
einschliesst; die andere Sprache ist Englisch. In beiden Fremdsprachen werden per Ende der obligatorischen Schule gleichwertige Kompetenzniveaus
vorgegeben. Sofern die Kantone Graubünden und Tessin zusätzlich eine
dritte Landessprache obligatorisch unterrichten, können sie bezüglich der
Festlegung der Schuljahre von der vorliegenden Bestimmung abweichen.
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2 Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot
an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
3 Die Reihenfolge der unterrichteten Fremdsprachen wird regional koordiniert. Qualitäts- und Entwicklungsmerkmale sind in einer durch die EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die
Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern
und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse).
3 Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
Art. 5
Einschulung
1 Die Schülerinnen und Schüler werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr
eingeschult (Stichtag 31. Juli).
2 Während der ersten Schuljahre (Vorschul- und Primarunterricht) erwirbt
das Kind schrittweise die Grundlagen der Sozialkompetenz und der schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere die
sprachlichen Grundlagen. Die Zeit, die das Kind für das Durchlaufen der ersten Schuljahre benötigt, ist abhängig von seiner intellektuellen Entwicklung
und emotionalen Reife; gegebenenfalls wird es durch besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.
Art. 6
Dauer der Schulstufen
1 Die Primarstufe, inklusive Vorschule oder Eingangsstufe, dauert acht Jahre.
2 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel
drei Jahre.
3 Die in den Abs. 1 und 2 festgelegte Aufteilung der Schulstufen zwischen
der Primar- und der Sekundarstufe I kann im Kanton Tessin um ein Jahr variieren.
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4 Der Übergang zur Sekundarstufe II erfolgt nach dem 11. Schuljahr. Der
Übergang in die gymnasialen Maturitätsschulen erfolgt unter Berücksichtigung der Erlasse des Bundesrates und der EDK1), in der Regel nach dem
10. Schuljahr.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall abhängig von
der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
4 Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
Art. 7
Bildungsstandards
1 Zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Unterrichtsziele werden
nationale Bildungsstandards festgelegt.
2 Unterschieden wird zwischen folgenden zwei Arten von Bildungsstandards:
a) Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen
mit Kompetenzniveaus basieren
b) Standards, welche Bildungsinhalte oder Bedingungen für die Umsetzung im Unterricht umschreiben
3 Die nationalen Bildungsstandards werden unter der Verantwortung der
EDK wissenschaftlich entwickelt und validiert. Sie unterliegen einer Vernehmlassung gemäss Art. 3 des Konkordats über die Schulkoordination vom
29. Oktober 19702).
4 Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet, von denen mindestens drei
einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revision
erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
Art. 8
Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
1 Die Harmonisierung der Lehrpläne und die Koordination der Lehrmittel erfolgen auf sprachregionaler Ebene.
2 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente sowie Bildungsstandards
werden aufeinander abgestimmt.
1) Derzeit die Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1995 bzw. das Reglement
der EDK vom 15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1. / SR 413.11.
2) Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
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3 Die Kantone arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung auf
sprachregionaler Ebene zusammen. Sie können die hierfür erforderlichen
Einrichtungen schaffen.
4 Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über
die Entwicklung von Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
Art. 9
Portfolios
1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mittels der von der EDK empfohlenen
nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
Art. 10
Bildungsmonitoring
1 In Anwendung von Art. 4 des Konkordats über die Schulkoordination vom
29. Oktober 19703) beteiligen sich die Vereinbarungskantone zusammen mit
dem Bund an einem systematischen und kontinuierlichen, wissenschaftlich
gestützten Monitoring über das gesamte schweizerische Bildungssystem.
2 Die Entwicklungen und Leistungen der obligatorischen Schule werden regelmässig im Rahmen dieses Bildungsmonitorings evaluiert. Ein Teil davon
ist die Überprüfung der Erreichung der nationalen Bildungsstandards namentlich durch Referenztests im Sinne von Art. 8 Abs. 4.
5 Gestaltung des Schultags
Art. 11
Blockzeiten und Tagesstrukturen
1 Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2 Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten
grundsätzlich kostenpflichtig.
3) Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
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6 Schlussbestimmungen
Art. 12
Fristen
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, spätestens sechs Jahre nach
dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die strukturellen Eckwerte der obligatorischen Schule im Sinne von Titel III der vorliegenden Vereinbarung festzulegen und die Bildungsstandards im Sinne von Art. 7 anzuwenden.
Art. 13
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 14
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt
werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.
Art. 15
Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Schulkonkordats von 1970
1 Die Plenarversammlung der EDK entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung von Art. 2 des Konkordats über die Schulkoordination vom
29. Oktober 19704).
Art. 16
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind5)6).
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
4) Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
5) In Kraft getreten am 1. August 2009 (Beschluss des Vorstandes der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK] vom 7. Mai 2009).
6) Beitritt des Kantons Schaffhausen durch KRB vom 29. Oktober 2007 (Amtsblatt
2007, S. 1588).
Art. 17 Kanton Schaffhausen 410.120
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten.
Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2007 01.08.2009 Erlass Erstfassung Abl. 2007, S. 1589
Kanton Schaffhausen 410.120
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 14.06.2007 01.08.2009 Erstfassung Abl. 2007, S. 1589