732.3401 Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 26. Mai 1982 (1549)1 mit Änderung vom 20. Januar 1993 (159)2 1. Gegenstand Das vorliegende Uhrenreglement regelt einerseits die Steuerung von Nebenuhren und Signaleinrichtungen Dritter durch Zeitimpulse ab ferngerichteten oder quarzgesteuerten Hauptuhren des Elektrizitätswerkes, andererseits die Steuerung von Hauptuhren Dritter durch Richtimpulse über die werkeigenen Rundsteueranlagen. 1.1 Zeitimpulssteuerung An die Hauptuhren des Elektrizitätswerkes werden private Nebenuhren und Signaleinrichtungen zur Steuerung mit Zeitimpuls angeschlossen. 1.2 Richtimpulssteuerung (Fernrichtung) Private Hauptuhren bzw. Signalanlagen werden durch Richtimpulse über die werkeigenen Rundsteuerungsanlagen ferngerichtet. 2. Umfang Die Abgabe der Steuersignale erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Uhren- und Steuerungsanlagen des Werkes nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmung und gegen Gebühr. 1 AS 38, 45. 2 AS 41, 211. 2Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich 732.340 3. Regelmässigkeit des Betriebes Die Uhren- und Steuerungsanlagen des Elektrizitätswerkes werden ununterbrochen betrieben. Vorbehalten bleiben Ausschaltungen zur Vornahme von Erweiterungs- und Unterhaltsarbeiten. Das Elektrizitätswerk leistet keine Entschädigungen bei Betriebsunterbrüchen, Störungen oder bei Fehlgang der Uhren- und Signalanlagen. 4. Anschlussgesuche und Anzeigen Installationsanzeigen für die Erstellung, Erweiterung und Abänderung von Uhren- und Signalanlagen im Anschluss an die Hauptuhren des Elektrizitätswerkes bzw. für Richtimpulssteuerung sind vor Beginn der Installationsarbeiten schriftlich an das Elektrizitätswerk zu richten. Dieses bestimmt, ob und wie der Anschluss erfolgen kann. 5. Abonnement Aufgrund der Bewilligung des Anschlusses wird eine Abonnementsbestätigung abgegeben. 6. Ausführungsbefugte Die notwendigen Installationen können zulasten des Auftraggebers durch das Elektrizitätswerk oder durch einen konzessionierten Installateur ausgeführt werden. Die Montage und Inbetriebsetzung von werkeigenen Hauptuhren erfolgen ausschliesslich durch das Elektrizitätswerk. 7. Mängel und Störungen Private Uhren- und Signalanlagen sind dauernd in gutem Zustand zu halten. Ihre Besitzer haben für die sofortige Beseitigung wahrgenommener Mängel zu sorgen. Störungen an Hauptuhren des Elektrizitätswerkes sind diesem umgehend zu melden. Der Unterhalt elektrizitätswerkeigener Hauptuhren erfolgt durch das Elektrizitätswerk zu seinen Lasten; derjenige privater Anlageteile, wie Haupt- und Nebenuhren, Signaleinrichtungen und der Leitungsinstallationen, ist Sache des Eigentümers und geht auf seine Kosten. Vom Abonnenten oder von Drittpersonen verursachte Schäden an werkeigenen Einrichtungen werden vom Elektrizitätswerk auf Rechnung des Abonnenten behoben. 3Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich 732.340 8. Zutritt Den Angestellten des Elektrizitätswerkes ist zur Vornahme von Kontrollen, Revisionen, Zeitumstellungen und zur Störungsbehebung Zutritt zu allen mit Leitungen, Uhren und Signaleinrichtungen versehenen Räumen zu jeder angemessenen Zeit zu gewähren. 9. Gebühren3 Es werden nachstehende jährliche Gebühren erhoben: 9.1 Für Zeitimpulssteuerung Pro Nebenuhr (unabhängig von Grösse und Art) Fr. 60 Bei mehr als 15 Nebenuhren pro Abonnement pauschal Fr. 900 Pro Signalstromkreis (Glocken- oder Gonganlagen) Fr. 120 9.2 Für Richtimpulssteuerung Pro Hauptuhr (einschliesslich Zeitumstellung) Fr. 240 Der Gebührenbezug erfolgt mit der Energieverrechnung. 10. Verwirkung des Anschlusses Im Falle eigenmächtiger Änderungen an Uhrenanlagen, bei Zutrittsverweigerung oder bei Zahlungsverzug steht dem Elektrizitätswerk das Recht zu, sofort die Steuerung ohne Entschädigung aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn der Abonnent trotz Mahnung Mängel in seinen Anlagen nicht beheben lässt. 11. Meldepflicht, Kündigung Domizilwechsel und Abonnementskündigungen sind dem Elektrizitätswerk schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten anzuzeigen. 12. Reglementsänderungen Das Elektrizitätswerk kann Änderungen der vorstehenden Bestimmungen unter Beobachtung einer Anzeigefrist von zwei Monaten zur Anwendung bringen. Der Abonnent ist in diesem Falle zur Kündigung innert der gleichen Frist berechtigt. 3 Fassung gemäss STRB vom 20. Januar 1993; Inkraftttreten 1. März 1993 (AS 41, 211). 4Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich 732.340 13. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1982 in Kraft. Das bisherige Reglement vom 16. Oktober 19644 wird aufgehoben. Das Elektrizitätswerk offeriert den bisherigen Mietern den Erwerb der bestehenden Nebenuhren zu angemessenen Bedingungen und unter Berücksichtigung ihres Alters. Nebenuhren, die älter als 5 Jahre sind, gehen ohne Entschädigung ins Eigentum des Abonnenten im Sinne des neuen Reglementes über. 4 BS 2, 636.
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Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss
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