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17 provisions
§ 1
Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Der kantonalen Steuerverwaltung (Artikel 35 Absatz 3 VStG) obliegt insbesondere:
a. die Leitung des gesamten Rückerstattungswesens;
b. die Prüfung und Behandlung der eingereichten Rückerstattungsanträge in
speziellen Fällen;
c. die Behandlung der Einsprachen gemäss § 8, die Weiterleitung von Beschwerden gemäss § 9 sowie die Vertretung im Beschwerdeverfahren
(Artikel 54 und 56 VStG);
d. die Führung der Verrechnungssteuerverzeichnisse gemäss § 13 Absatz
2;
e. die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss § 14
sowie die allfällige Ausübung des dem Kanton zustehenden Rechts, die
vorsorgliche Kürzung durch Klage gemäss Artikel 58 Absatz 4 VStG anzufechten.
2 Die Veranlagungsbereiche der kantonalen Steuerverwaltung prüfen und behandeln die Rückerstattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen
Personen.
§ 2
Zuständigkeit der Gemeindesteuerämter
1 Den Gemeindesteuerämtern obliegt die Prüfung und Behandlung der Rückerstattungsanträge der von ihnen veranlagten natürlichen Personen, mit Ausnahme der Spezialfälle gemäss § 1 Buchstabe b.
§ 3
Rekursbehörde
1 Rekursbehörde ist das kantonale Steuergericht.
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 642.21
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
2 336.3
§ 4
Verrechnung und Barrückerstattung
1 Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird
den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Artikel 21 ff. VStG, Artikel 51 ff. der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom
19. Dezember 19663), VStV) in Form der Verrechnung mit den nächst fälligen
Einkommens- und Vermögenssteuern des Staates zurückerstattet.
2 Bei Beendigung der Steuerpflicht wird ein allfälliger Überschuss in bar bzw.
durch Bank- oder Postüberweisung zurückerstattet.
§ 5
Formular für Rückerstattungsantrag
1 Das Formular für den Rückerstattungsantrag, das gleichzeitig als Wertschriftenverzeichnis dient, wird den Personen, die sich über Wertschriftenertrag auszuweisen haben, von Amtes wegen durch die Steuerverwaltung zugestellt. Zudem kann das Formular bei der Kanzlei der Wohnsitzgemeinde kostenlos bezogen werden.
§ 6
Einreichung des Rückerstattungsantrags
1 Die Einreichung des Wertschriftenverzeichnisses mit der Steuererklärung bei
der zuständigen Veranlagungsbehörde (Steuerverwaltung bzw. Gemeindesteueramt) gilt als Rückerstattungsantrag.
2 Besteht keine Pflicht zur Selbsteinschätzung, so ist bis zum 31. März des auf
die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Jahres auf amtlichem Formular bei der gemäss § 1 Absatz 1 zuständigen Behörde ein Antrag einzureichen.
§ 7
Prüfung und Entscheid
1 Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden prüfen die Anträge und entscheiden darüber nach Massgabe von Artikel 52 VStG.
2 Der Entscheid ist dem Antragsteller schriftlich zu eröffnen; er ist kurz zu begründen, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen
wird.
3 Der Rückerstattungsbetrag muss aus der Steuerabrechnung, die dem Berechtigten ausgehändigt wird, klar ersichtlich sein.
§ 8
Einsprache
1 Einsprachen gegen Entscheide der in § 7 Absatz 1 erwähnten Behörden sind
innert 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich bei der kantonalen Steuerverwaltung
einzureichen.
2 Die Steuerverwaltung überprüft die Einsprache und trifft einen Einspracheentscheid. Dieser ist dem Einsprecher bzw. der Einsprecherin unter Hinweis auf
das Beschwerderecht schriftlich zu eröffnen.
3) SR 642.211
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
3 336.3
§ 9
Beschwerde an das Steuergericht
1 Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung sind innert
30 Tagen nach der Eröffnung schriftlich dem kantonalen Steuergericht einzureichen.
2 Die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner
Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 54 Absätze 2 - 6 VStG finden
im Übrigen die Vorschriften der §§ 124 ff. des Steuergesetzes vom 7. Februar
19744) sinngemäss Anwendung.
§ 10
Voraussetzungen für vorzeitige Rückerstattung
1 Die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörden bewilligen auf
Antrag hin die vorzeitige Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss Artikel 29 Absatz 3 VStG, insbesondere:
a. wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge Todes
beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet wird;
b. wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;
c. wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei ist und
dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder wenn für
ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungstermin sonst eine
besondere Härte darstellen würde.
§ 11
Antrag und Verfahren für vorzeitige Rückerstattung
1 Ein Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die mit
Verrechnungssteuer belastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur
einmal im Jahr bei der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Veranlagungsbehörde
eingereicht werden.
2 Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:
a. ein genaues Verzeichnis der Vermögenswerte, deren Ertrag Gegenstand
der Verrechnungssteuer bildet;
b. den Betrag der Verrechnungssteuer;
c. den Grund der vorzeitigen Rückerstattung.
3 Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Beginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf
hinzuweisen.
4 Im Übrigen finden §§ 4 und 7 Absätze 1 und 2 sowie §§ 8 und 9 Anwendung.
4) GS 25.427, SGS 331
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
4 336.3
§ 12
Aufsichtsbehörde
1 Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für eine gesetzeskonforme und einheitliche Handhabung der Rückerstattungspraxis in den Gemeinden. Sie erlässt
die entsprechenden Weisungen über die Prüfung der Anträge. Sie instruiert die
Gemeindesteuerämter. Ihr steht das Überprüfungsrecht der behandelten Rückerstattungsanträge zu.
§ 13
Akten und Verzeichnisse
1 Die Wertschriftenverzeichnisse und übrigen Akten werden zusammen mit den
Steuererklärungen aufbewahrt.
2 Die kantonale Steuerverwaltung führt über die verfügten Verrechnungen und
Barrückerstattungen elektronische Verzeichnisse (Verarbeitungsjournal und
Auszahlungsjournal), welche die Grundlage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.
§ 14
Abrechnung mit dem Bund
1 Die kantonale Steuerverwaltung erstellt in Verbindung mit der kantonalen Finanzverwaltung die Abrechnung im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 VStG zu
Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
§ 15
Widerhandlungen und Bussen
1 Die Staats- und Gemeindebehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im
Rückerstattungsverfahren, von der sie in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit
Kenntnis erhalten, der kantonalen Steuerverwaltung anzuzeigen. Diese leitet
die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.
2 Zur Verhängung von Bussen bis zu 500 Fr. für Ordnungswidrigkeiten (Artikel 67 Absatz 3 VStG) ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.
§ 16
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret vom 13. März 19675) zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 wird aufgehoben.
§ 17
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten6). Das Dekret ist nach Genehmigung durch den Bundesrat7) im Amtsblatt zu veröffentlichen.
5) GS 23.391, SGS 336.3
6) Vom Regierungsrat am 10. Mai 2011 auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt.
7) Vom Bund genehmigt am 21. April 2011.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
5 336.3
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
10.02.2011 01.07.2011 Erlass Erstfassung GS 37.0512
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
6 336.3
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 10.02.2011 01.07.2011 Erstfassung GS 37.0512
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0512
Erlasstitel Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
SGS-Nr. 336.3
GS-Nr. 37.512
Erlassdatum 10. Februar 2011
In Kraft seit 1. Juli 2011
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit diesem Dekret aufgehoben wurde:
Erlasstitel Dekret zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
vom 13. Oktober 1965
SGS-Nr. 336.3
GS-Nr. 23.391
Erlassdatum 13. März 1967
In Kraft seit 1. Januar 1967
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
22.02.2001 34.207 01.04.2002 LRV 2000-090
11.03.1999 33.702 01.01.2001 LRV 1997-160 (modifizierte Fassung)
23.06.1994 31.779 01.01.1995 Landratsprotokoll nicht elektronisch