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Richtlinien über die gemeindlichen Ehrungen

Hünenberg · 6.5-2 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 «Hünenberger Einhorn»
  2. Art. 2 Ausgangslage
  3. Art. 3 Kriterien für die Ehrung von sportlichen und anderen Erfolgen
  4. Art. 4 Sportliche Leistungen
  5. Art. 5 Teilnahme an Eidgenössischen oder Schweizerischen Sportfesten
  6. Art. 6 Bewerbungen
  7. Art. 7 Gratulation / Geschenk
  8. Art. 8 Publikation
  9. Art. 9 Jury / Organisationsteam
  10. Art. 10 Preisvergabe

10 provisions

Art. 1 «Hünenberger Einhorn»

1 Die Einwohnergemeinde Hünenberg kann jährlich einen Anerkennungspreis an Personen, Organisationen oder Institutionen mit einem Bezug zu Hünenberg verleihen, die a) sich mit besonderen, aussergewöhnlichen Leistungen in den Bereichen Soziales, Humanitäres, Wirtschaft, Nachhaltigkeit, Umweltschutz, Kultur, Sport usw. ausgezeichnet haben, oder b) grosse Verdienste erbracht haben, oder c) sich einen Namen verschafft haben, oder d) ohne grosses Aufsehen Aussergewöhnliches bewirkt haben. 2 Der Anerkennungspreis wird mit «Hünenberger Einhorn» betitelt. 3 In Ausnahmefällen können jährlich maximal drei Preise verliehen werden. 4 Der Anerkennungspreis wird in Form einer Einhorn-Skulptur vergeben. Im Foyer des Saales «Heinrich von Hünenberg» werden auf einer Anerkennungstafel alle Preisträgerinnen und Preisträger verewigt. 5 Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass die Preisträgerin bzw. der Preisträger den Anerkennungspreis als Bargeld bezieht. In diesem Fall entspricht der Geldbetrag dem Wert des «Hünenberger Einhorns».

Art. 2 Ausgangslage

1 Die Einwohnergemeinde Hünenberg kann jährlich erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler sowie Personen oder Personenkreise für Erfolge in anderen Bereichen ehren.

Art. 3 Kriterien für die Ehrung von sportlichen und anderen Erfolgen

1 Sportlerinnen und Sportler: Die zu ehrende Person muss in der Gemeinde Hünenberg wohnhaft oder Mitglied eines in Hünenberg domizilierten Sportvereins sein. Der Hünenberger Sportverein muss Mitglied eines Schweizer Sportverbandes sein, der dem Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) angeschlossen oder von diesem als Sportverband anerkannt ist. 2 Andere Erfolge: Wer besondere Verdienste ausserhalb des Sportbereiches erbracht hat und in Hünenberg wohnhaft ist, kann geehrt werden. Die Jury beurteilt die Vorschläge individuell.

Art. 4 Sportliche Leistungen

1 Es werden für folgende Leistungen Ehrungen vorgenommen: a) Erringen einer Gold-, Silber oder Bronzemedaille des Schweizerischen Fachverbandes, in der Regel Schweizermeisterschaften Einzel oder Mannschaft. Andere Bezeichnungen wie Schwinger- oder Schützenkönig sind eingeschlossen. b) Erringen einer Gold-, Silber- oder Bronzemedaille bzw. eines Diplomranges (4. bis. 8. Platz) an Europameisterschaften, Weltmeisterschaften oder an Olympischen Spielen, Einzel oder Mannschaft.

Art. 5 Teilnahme an Eidgenössischen oder Schweizerischen Sportfesten

1 Sportvereine, die an einem Eidgenössischen oder Schweizerischen Sportfest teilnehmen und in Hünenberg ihren Sitz haben, können bei ihrer Rückkehr mit einem Empfang durch den Gemeinderat geehrt werden. Über die Durchführung eines offiziellen Empfanges entscheidet der Gemeinderat. An Stelle eines offiziellen Empfangs kann ein finanzieller Beitrag in die entsprechende Vereinskasse überwiesen werden, der vom Gemeinderat festgelegt wird.

Art. 6 Bewerbungen

1 Sportlerinnen und Sportler: Bewerbungen für die Ehrung von Sportlerinnen und Sportlern sind bei der Gemeinde einzureichen. Sportlerinnen und Sportler können sich selber oder durch ihren Verein anmelden. Der Nachweis über den sportlichen Erfolg ist gemäss Meldeformular für Sportlerinnen und Sportler zu erbringen. 2 Andere Erfolge: Erfolge ausserhalb des Sportbereichs können ebenfalls angemeldet werden.

Art. 7 Gratulation / Geschenk

1 Den geehrten Sportlerinnen und Sportlern wird mittels Gratulationsschreiben zur ihrem Erfolg gratuliert. 2 Als Geschenk können folgende Beträge abgegeben werden: a) Einzelperson unter 18 Jahren: CHF 100 b) Einzelperson über 18 Jahren: CHF 150 c) Mannschaften unter 18 Jahren: CHF 200 d) Mannschaften über 18 Jahren: CHF 300 3 Bei einer Teamsportart, bei der zwei Personen geehrt werden und beide in Hünenberg wohnhaft sind, erhält jeder das Geschenk für Einzelpersonen. 4 In der Regel werden im Bereich «andere Erfolge» Einzelpersonen unter 18 Jahren mit CHF 100, über 18 Jahren mit CHF 150 und Gruppen mit CHF 300 geehrt. Die Jury legt die Höhe im Einzelfall fest. 5 Die sportlichen und anderen Erfolge werden zudem einmal im Jahr im EINBLICK sowie auf der gemeindlichen Website publiziert.

Art. 8 Publikation

1 Die Ausschreibung der Ehrungen erfolgt auf der gemeindlichen Website und allenfalls in weiteren Medien. Die Anmeldungen für die Ehrungen (sportliche und andere Erfolge) müssen jeweils bis Ende November eingereicht werden. 2 Die Bevölkerung und Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung können mögliche Preisträgerinnen und Preisträger für das «Hünenberger Einhorn» melden.

Art. 9 Jury / Organisationsteam

1 Mindestens zwei Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung und ein Mitglied des Gemeinderates bilden die Jury. Das Team kann Fachpersonen mit beratender Stimme zuziehen. 2 Das Organisationsteam ist für die Zusammenstellung sowie Veröffentlichung der geehrten Personen zuständig. 3 Es unterbreitet dem Gemeinderat Vorschläge für die Vergabe des «Hünenberger Einhorns» und nimmt die organisatorischen Vorbereitungen für die Preisverleihung vor.

Art. 10 Preisvergabe

1 Die Vergabe des Hünenberger Anerkennungspreises findet in der Regel jährlich anlässlich der Bundesfeier statt. Ein Mitglied des Gemeinderates übergibt den Preis mit einer kleinen Laudatio.

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