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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 399 R 0323: Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 6)."
2. Der Wortlaut "für die Anwendung des Art. 6 Abs. 5, des Art. 7 Abs. 3, 4 und 5, der Art. 11 bis 21a und des Art. 23 Abs. 2" im ersten Unterabsatz der Anpassung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "für die Anwendung des Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 und der Art. 11 bis 21a".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 323/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. November 1999
(Es folgen die Unterschriften)