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4 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) Folgendes eingefügt:
"64c. 396 L 0067: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In den Art. 6, 9, 11 und 12 wird das Wort "Kommission" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt;
b) Art. 20 Abs. 2 findet keine Anwendung."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/67/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)