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10 provisions
§ 1
Gegenstand
1 Dieser Vertrag regelt die Grundsätze der gegenseitigen Beteiligung an den Kosten für die nicht aka -
demischen Ausbildungen im Gesundheitswesen der Kantone Basel-Landschaft sowie Basel-Stadt
(nachfolgend Vertragskantone). Das Verfahren und die Einzelheiten der Kostenbeteiligung werden in
einer separaten Leistungsvereinbarung geregelt.
§ 2
Zusammenarbeit
1 Die Vertragskantone betreiben in enger Zusammenarbeit die Fachschulen im Gesundheitswesen.
2 Der Kanton Basel-Landschaft führt die Ausbildungen der Sekundarstufe II (Berufsfachschule), der
Kanton Basel-Stadt führt die Fachschule auf Tertiärstufe (Höhere Fachschule). Anstellungsbedingungen, Besoldung, Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden richten sich nach der Gesetzgebung des zuständigen Kantons.
§ 3
Finanzielle Abgeltung/Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Vertragskantonen
1 Die Vertragskantone verpflichten sich gegenseitig zu einer vollen Kostenabgeltung. Als volle Kosten
gelten die Ausbildungskosten pro Lernende bzw. Lernenden, zusammengesetzt aus den Personalkosten, den Kosten für die Infrastruktur und den Kosten für die Verwaltung. Die Kosten werden von den
beiden Kantonen gemeinsam in Form von Pauschalbeiträgen pro Ausbildungsgang ausgehandelt und
für eine bestimmte Zeit festgelegt. Die beiden Regierungen entscheiden über Höhe und Periodizität.
2 Diese Pauschale gilt für Lernende, die ihre Ausbildung an der vom Vertragskanton anerkannten
Schule absolvieren, ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz aber nicht im Standortkanton der Ausbildungseinrichtung haben.
3 Als Ausnahme zu der in diesem Paragraphen genannten Regel gilt für die Ausbildungen auf Sekundarstufe II das Lehrortsprinzip.
§ 4
Finanzielle Abgeltung/Kostenbeiträge bei Lernenden aus den Kantonen des Regionalen Schulabkommens im Gesundheitswesen
1 Für inländische Lernende mit einem stipendienrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Vertragskantone
gelten die Beiträge nach Regionalem Schulabkommen.
2 Soweit die Pauschalbeträge dadurch nicht gedeckt werden, übernehmen die Vertragskantone die Deckungslücke je hälftig zu ihren Lasten.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 16. 8. 2005 / 18. 10. 2005. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
2) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 12. 2005 (wirksam seit 5. 2. 2006; Geschäftsnr. 04.0977).
3) SR 412.10.
§ 5 Kosten nicht akademischer Ausbildung: Vertrag mit BL 427.150
Finanzielle Abgeltung/Kostenbeträge bei Lernenden aus dem Ausland
1 Bei ausländischen Lernenden werden die Kosten von den Vertragskantonen hälftig geteilt.
§ 6
Verfahren der finanziellen Abgeltung/Kostenvergütung
1 Der Standortkanton stellt dem Wohnsitzkanton zwei Mal im Jahr mit Stichdatum vom 15. Mai und
15. November gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages Rechnung.
2 Die Rechnungsstellung erfolgt frühestens auf die Stichdaten aufgrund der Anzahl Lernender, die eine
Ausbildung in der vom Vertragskanton anerkannten Schule absolvieren.
3 Die Zahlungen haben jeweils bis spätestens 30 Tage nach Eintreffen der Rechnung zu erfolgen.
§ 7
Umstellung auf Gegenwartsabgeltung
1 Die bisherigen Abgeltungen für die Ausbildungen im Gesundheitswesen basierten auf dem Prinzip
der Nachschüssigkeit. Mit Eintritt der Wirksamkeit des Staatsvertrags wird auf die Gegenwartsabgeltung umgestellt und es gelten fortan die neuen Beiträge.
2 Das ausfallende Jahresbetreffnis 2004 wird dann fällig, wenn eine der beteiligten Ausbildungsinstitu -
tionen aufgelöst wird.
§ 8
Finanzielle Aufsicht
1 Die im Vertrag aufgeführten Schulen gewähren den kantonalen Finanzkontrollen der Vertragskantone im Rahmen der Finanzaufsicht Zugang zu allen Informationen und Akten.
§ 9
Inkrafttreten und Dauer des Vertrags
1 Dieser Vertrag tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente der Vertragskantone sowie der Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens be -
stimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen. 4)
2 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr
auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.
3 Bei erfolgter Kündigung bleibt der vertragliche Kostenbeitrag für die im Zeitpunkt der Kündigung
bereits aufgenommenen Lernenden bis zum Ende der Ausbildungszeit geschuldet.
§ 10
Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
3 Jede Partei bezeichnet im Streitfall eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden bestimmen.
Liestal, den 16. August 2005
Im Namen des Regierungsrates Basel-Landschaft
Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 1. Dezember 2005.
Basel, den 18. Oktober 2005
4) § 9 Abs. 1: Von den Regierungsräten BS und BL rückwirkend auf den 1. 1. 2005 für wirksam erklärt.
Kosten nicht akademischer Ausbildung: Vertrag mit BL 427.150
Im Namen des Regierungsrates Basel-Stadt
Der Präsident: Dr. Ralph Lewin
Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
Kosten nicht akademischer Ausbildung: Vertrag mit BL 427.150
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.08.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung KB 24.12.2005
Kosten nicht akademischer Ausbildung: Vertrag mit BL 427.150
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.08.2005 01.01.2005 Erstfassung KB 24.12.2005