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Reglement über das Grundbuch

Uri · 9.3408 · regulation

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Contents: 14 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 9.3408
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14

14 provisions

Artikel 1

EDV-Grundbuch: Grundsatz 1 Das Grundbuch mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) wird nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) angelegt und geführt, soweit dieses Reglement keine weiteren Vorschriften enthält.

Artikel 2

EDV-Grundbuch: Zugriffsrecht 1 Im Rahmen der Verordnung betreffend das Grundbuch (SR 211.432.1) bestimmt die Justizdirektion die Behörden und Personen, denen ein direkter oder mittelbarer Zugriff mit Informatikmitteln auf das EDV-Grundbuch gestattet wird. 2 Sie legt die Einzelheiten und die Gebühren für den Datenbezug fest.

Artikel 3

Belege 1 Belege werden in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 9.3408 Kanton Uri 2 Grundbuchbereinigung

Artikel 4

Bereinigungsgebiet 1 Die allgemeine Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen erfolgt gemeindeweise. 2 Das Amt für das Grundbuch bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt in das Bereinigungsverfahren einzubeziehen sind. Es veröffentlicht den Beginn der Bereinigungsarbeiten in der betreffenden Gemeinde im Amtsblatt.

Artikel 5

Durchführung 1 Das Amt für das Grundbuch führt die Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen durch. Es erarbeitet den neuen Registerstand und leitet die elektronische Datenerfassung. 2 Der Regierungsrat kann diese Arbeiten unter der Leitung des Amtes für das Grundbuch Dritten übertragen. Der Rechtsweg bleibt in jedem Falle gewährleistet.

Artikel 6

Aufrufverfahren für altrechtliche Pfandrechte 1 Das Amt für das Grundbuch fordert die Inhaber und Inhaberinnen altrechtlicher Pfandrechte (Altgülten, Handschriften, Obligationen) öffentlich auf, diese innert einer Frist von 60 Tagen dem Amt für das Grundbuch einzureichen. 2 Die Aufforderung wird gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 7

Mitwirkungspflicht 1 Die Beteiligten sind verpflichtet, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens mitzuwirken. Weigern sie sich, kann das Amt für das Grundbuch die Mitwirkung unter Strafandrohung1) verfügen. 2 Behörden und deren Verwaltung sind verpflichtet, bei der Grundbuchbereinigung unentgeltlich mitzuwirken. 1) Art. 292 StGB (SR 311.0).

Artikel 8 Kanton Uri 9.3408

Rechtsmittel 1 Das Obergericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen gegen Verfügungen des Amtes für das Grundbuch im Rahmen der Grundbuchbereinigung. Es verfügt über volle Prüfungsbefugnis. 3 Nachführung des Vermessungswerks

Artikel 9

Unterlagen 1 Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachführung des Vermessungswerkes erforderlich sind.

Artikel 10

Bodenverschiebungen 1 Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin, der oder die für die betreffende Gemeinde zuständig ist, bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen. Er oder sie meldet die Bodenverschiebung zur Anmerkung im Grundbuch an, nachdem er oder sie die Gemeindebaubehörde dazu angehört hat. 2 Behörden und deren Verwaltung sowie die Korporationen Uri und Ursern sind verpflichtet, dauernde Bodenverschiebungen dem zuständigen Grundbuchgeometer oder der zuständigen Grundbuchgeometerin zu melden. 4 Weitere Bestimmungen

Artikel 11

Entkräftete Pfandtitel 1 Das Amt für das Grundbuch übergibt entkräftete Pfandtitel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin, wenn er oder sie es verlangt. Andernfalls werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.

Artikel 12

Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten 1 Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV (SR 211.432.1) erfüllen. 9.3408 Kanton Uri 5 Schlussbestimmungen

Artikel 13

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 4. September 2001 über das Grundbuch wird aufgehoben.

Artikel 14

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen2). 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt3). 2) Vom Bund genehmigt am 18. November 2004. 3) Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 24. Dezember 2004). Kanton Uri 9.3408 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 26.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung AB 12.11.2004 9.3408 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 26.10.2004 01.01.2005 Erstfassung AB 12.11.2004

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