818.630 Bestimmungen über die Benützung des Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg Stadtratsbeschluss vom 7. Februar 19641 mit Änderung vom 25. Juli 1973 1. 1Das für 3 000 bis 4 000 Aschenurnen Platz bietende Gemeinschaftsgrab im Friedhof Manegg ist bestimmt zur Aufnahme verstorbener Einwohner der Stadt, vorab Einsamer und Alleinstehender, die sich zu Lebzeiten für Feuerbestattung entschieden, aber auch von Verstorbenen, deren Angehörige auf eine Einzelgrabstelle zu verzichten wünschen oder die zu Lebzeiten angeordnet haben, dass ihre Aschenurne in dieser Ruhestätte beigesetzt werden soll. 2Von Amtes wegen werden im Gemeinschaftsgrab diejenigen Aschenurnen beigesetzt, für die von keiner Seite anderweitige Anordnungen getroffen werden. Ausser Urnen verstorbener Einwohner können im Gemeinschaftsgrab auf Anordnung der Hinterbliebenen auch Aschenurnen auswärts wohnhaft gewesener Stadtbürger zur Beisetzung gelangen. Der Vorsteher des Bestattungs- und Friedhofamtes kann ausnahmsweise die Beisetzung in weiteren Fällen bewilligen.2 2. Die Benützung des Gemeinschaftsgrabes ist für Einwohner der Stadt unentgeltlich. Die Stadt übernimmt in diesen Fällen die Verbringung der Aschenurne samt allfälligen Blumen vom Krematorium nach dem Friedhof Manegg sowie die Anbringung der Namensinschrift der Verstorbenen durch Gravur auf den Schriftplatten entlang der Umfassungsmauer des Urnenhains. 3.3 1Für die Beisetzung von Aschenurnen verstorbener Personen, die auswärts gewohnt hatten, im Gemeinschaftsgrab Manegg werden den Hinterbliebenen bzw. Auftraggebern folgende Gebühren und Kosten verrechnet: a) für Verstorbene, die in der Stadt Zürich verbürgert waren, Fr. 150 Benützungsgebühr, Fr. 30 für das Eingraben der Urne einschliesslich Schreibgebühr und Fr. 120 für die Ausführung der Namensinschrift, zusammen Fr. 300; b) für Verstorbene, die das Bürgerrecht der Stadt Zürich nicht besassen, Fr. 250 Benützungsgebühr, Fr. 30 für das Eingraben der Urne einschliesslich Schreibgebühr und Fr. 120 für die Ausführung der Namensinschrift, zusammen Fr. 400. 2Die Anpassung der Gebühren und Kosten an die Teuerung bleibt vorbehalten. Sie kann durch den Stadtpräsidenten verfügt werden. 3Für die Durchführung der Feuerbestattung und allfällige weitere Dienstleistungen gelangen die einschlägigen Tarife zur Anwendung. 4. Die Benützung des Gemeinschaftsgrabes schliesst für die Angehörigen den Verzicht auf die Errichtung eines Einzelgrabmals oder Gedenkzeichens sowie auf die Anbringung von Pflanzenschmuck auf der Beisetzungsstelle ein. 5. Das Bestattungsamt veranlasst die Anbringung der Namensinschriften der Verstorbenen durch Beauftragung eines Bildhauers, für Einwohner auf Kosten der Stadt, für Auswärtige gegen Entgelt. Die dadurch entstehenden Kosten werden aus dem auf Konto Nr. 160.747, Grabzeichen, des Bestattungsamtes vorhandenen Kredit bestritten. 6. Die gärtnerische Betreuung des Gemeinschaftsgrabes und der Unterhalt der Umfassungsmauer, des Treppenabganges zum Urnenhain, der Wege und Gehplatten mit Einschluss der Lieferung der als Schriftträger benötigten Sandsteinplatten werden dem Gartenbauamt übertragen. 1 BS 2, 407; AS 32, 131. 2 Letzter Satz eingefügt durch StRB vom 25. Juli 1973 (AS 35, 494). 3 Fassung gemäss StRB vom 25. Juli 1973 (AS 35, 494).
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Bestimmungen über die Benützung des Gemeinschaftsgrabes im Friedhof Manegg Stadtratsbeschluss
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