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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz

Solothurn · 323.1 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den ausserprozessualen Zeugenschutz. 2. Rechtsschutz und Verfahren

§ 2

Ersuchen um Antragsstellung, Entscheid und Beschwerderecht 1 Die gefährdete Person kann die zuständige Behörde jederzeit ersuchen, einen Antrag nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG) vom 23. Dezember 20114) zu stellen. 2 Die zuständige Behörde teilt ihren Entscheid in Form einer Verfügung mit. 3 Die gefährdete Person ist berechtigt, gegen den Entscheid Beschwerde zu führen.

§ 3

Beschwerde und Verfahren 1 Die Beschwerde gegen Entscheide nach § 2 ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft sowie der erstinstanzlichen Gerichte. 1) SR 312.0. 2) SR 312.2. 3) BGS 111.1. 4) SR 312.2. GS 2015, 60 323.1 2 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 20075). 3. Aktenführung und Geheimhaltung

§ 4

Getrennte Aktenführung 1 Die zuständigen Behörden führen die Akten so, dass diese jederzeit eine vollständige und genaue Übersicht über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen Entscheidungen und Massnahmen ermöglichen. 2 Die Akten unterliegen der Geheimhaltung. Sie sind nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens. 3 Die Bestimmungen von Titel 4 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG) vom 21. Februar 20012) sind nicht anwendbar auf Akten, welche gestützt auf dieses Gesetz angelegt werden.

§ 5

Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle 1 Für die Revisionstätigkeit der Finanzkontrolle gilt Artikel 33 ZeugSG sinngemäss. KRB Nr. RG 0105/2015 vom 16. Dezember 2015. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 8. April 2016 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Mai 2016. 5) SR 312.0. 2) BGS 114.1.

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