Artikel 30 bis
35.
2 Schülerinnen und Schüler müssen zudem zivilrechtlichen Wohnsitz in einer
Gemeinde haben, die einen entsprechenden Vertrag mit dem Kanton abgeschlossen hat.
Art. 40 Probezeit, definitive Aufnahme, Promotion in das zweite Jahr des Bildungsgangs und Wechsel des Bildungsgangs
1 Für die Probezeit und die definitive Aufnahme gelten die Bestimmungen von
Artikel 15.
433.121.1 20
2 Für die Promotion in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs gelten
die Bestimmungen von Artikel 18.
3 Ein prüfungsfreier Wechsel in den einsprachigen Bildungsgang ist frühestens
auf das dritte Jahr des gymnasialen Bildungsgangs möglich. Ein Wechsel auf
das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs erfolgt mit einer Aufnahmeprüfung gemäss Artikel 35.
4 Für den Wechsel in den FMS-Bildungsgang oder in den Bildungsgang an einer Handelsmittelschule gelten für den prüfungsfreien Übertritt die Bestimmungen für den deutschsprachigen Kantonsteil. Die Aufnahmeprüfung erfolgt gemäss den Bestimmungen für den französischsprachigen Kantonsteil.
2.1.7 Aufnahmen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen
Bildungsgangs
Art. 41 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1 Werden die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 14 erfüllt, erfolgt die Aufnahme mit Prüfung. Vorbehalten bleibt Artikel 43.
2 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf einem besonderen Formular beim prüfungsleitenden Gymnasium zur Aufnahmeprüfung
an.
Art. 42 Aufnahmeprüfung
1 Die Aufnahmeprüfung findet vor Ende März mit pro Sprachgebiet gleichen
Aufgaben und unter Anwendung der gleichen Bewertungskriterien statt.
2 Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 5.
Art. 43 Passerellenlösungen auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs
1 Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen werden auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenommen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen werden auf den Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenommen,
a sofern der Abschluss von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist und
b eine entsprechende Empfehlung der Fachmittelschule vorliegt.
21 433.121.1
3 Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen werden auf den
Beginn des dritten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs prüfungsfrei aufgenommen, wenn
a der Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst,
b der Bildungsgang während mindestens fünf Jahren an der betreffenden
Schule besucht worden ist und
c eine entsprechende Empfehlung der Schule vorliegt.
4 Der prüfungsfreie Übertritt ist nur direkt nach den Abschlüssen gemäss den
Absätzen 1 bis 3 möglich.
Art. 44 Aufnahmeentscheid
1 Die Schulleitung der prüfungsleitenden aufnehmenden Schule entscheidet
über die Aufnahme und eröffnet diese durch Verfügung.
2.1.8 Aufnahmen in gymnasiale Bildungsgänge mit besonderen
Aufgaben
Art. 45 Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität
führen
1 Die Aufnahmen in Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, erfolgen in der Regel auf den Beginn des ersten Jahrs des gymnasialen
Bildungsgangs. Es gelten die Aufnahmebedingungen und Zuständigkeiten für
den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang des deutsch- bzw. französischsprachigen Kantonsteils. Vorbehalten bleiben Artikel 37 bis 40. *
2 Die Schulleitung der aufnehmenden Schule kann eine spätere Aufnahme in
einen zweisprachigen Bildungsgang bewilligen, falls die Promotionsbedingungen erfüllt sind und wichtige Gründe vorliegen.
Art. 46 Zulassungsbeschränkungen
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen für die Aufnahme in Bildungsgänge,
die zu einer zweisprachigen Maturität führen, sind folgende Kriterien massgebend:
a * im deutschsprachigen Kantonsteil der höhere Durchschnitt der Zeugnisnoten in Deutsch, Französisch und Mathematik des letzten der Aufnahme
vorangehenden Zeugnisses der Sekundarstufe I,
b * im französischsprachigen Kantonsteil die bessere Beurteilung des letzten
der Aufnahme vorangehenden Zeugnisses in der «section préparant aux
écoles de maturité (section p)».
433.121.1 22
2 Für die Zulassung in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen, sind in erster Linie die Ergebnisse der Eignungsabklärung und in zweiter
Linie die Kriterien gemäss Absatz 1 massgebend.
3 Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Zulassung. *
Art. 47 Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
1 Die Aufnahmen in Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen,
erfolgen auf den Beginn des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs. Es
gelten die Aufnahmebedingungen für den ordentlichen gymnasialen Bildungsgang des deutsch- bzw. französischsprachigen Kantonsteils.
2 Zusätzlich müssen die Schülerinnen und Schüler folgende Aufnahmebedingungen erfüllen:
a für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Musik ein positives
Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug von Expertinnen und
Experten des entsprechenden Fachbereichs einer Hochschule stattfindet,
b für die Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Gestaltung und
Kunst ein positives Ergebnis der Eignungsabklärung, die unter Einbezug
von Expertinnen und Experten des entsprechenden Fachbereichs einer
Hochschule stattfindet,
c für Aufnahmen und Übertritte im Begabungsbereich Sport der Nachweis,
dass das Potenzial für eine nationale Karriere vorhanden ist, und ein positives Ergebnis der Abklärung, dass Schule und Training sinnvoll vereinbart werden können.
2a Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme. *
3 Sie kann aus wichtigen Gründen eine spätere Aufnahme in einen Bildungsgang, der besondere Begabungen unterstützt, bewilligen, falls die Promotionsbedingungen sowie die Bedingungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. *
Art. 48 Besonders Begabte in ordentlichen Bildungsgängen
1 Besondere Begabungen können im ordentlichen gymnasialen Bildungsgang
unterstützt werden, wenn die Schülerinnen und Schüler die Bedingungen gemäss Artikel 47 Absatz 2 erfüllen.
23 433.121.1
Art. 49 Aufnahmen in Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1 Aufnahmen können auf den Beginn des ersten bis vierten Semesters erfolgen.
2 Aufnahmen auf den Beginn des ersten Semesters erfolgen prüfungsfrei. *
3 Aufnahmen auf den Beginn des zweiten Semesters erfolgen mit einer Aufnahmeprüfung, sofern keine Aufnahme gemäss Absatz 4 möglich ist. Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich im Anhang 6a. *
4 Auf den Beginn des zweiten, dritten oder vierten Semesters werden prüfungsfrei aufgenommen: *
a Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten Berufsmaturitätsausweisen,
b * Inhaberinnen und Inhaber von Fachmittelschulausweisen, sofern der Abschluss von der EDK anerkannt ist,
c * Inhaberinnen und Inhaber von andern Mittelschulabschlüssen, wenn der
Bildungsgang nachobligatorisch mindestens drei Jahre umfasst und während mindestens fünf Jahren an der betreffenden Schule besucht worden
ist.
5 Bei Aufnahmen gemäss Absatz 4 bestimmt die oder der Eintretende nach einem Beratungsgespräch mit der Schulleitung das Eintrittssemester. *
6 Aufnahmen erfolgen ohne Probezeit. *
2.2 Zeugnisnoten, Zeugnis und Promotionen
2.2.1 Ordentliche gymnasiale Bildungsgänge
Art. 50 Für die Bewertung der Gesamtleistung massgebende Zeugnisnoten *
1 Die Zeugnisnoten der folgenden Fächer legen fest, ob die Gesamtleistung in
einer Beurteilungsperiode genügend oder ungenügend ist:
a Erstsprache,
b zweite Landessprache,
c dritte Sprache (Englisch oder Italienisch oder Latein),
d Mathematik,
e Biologie,
f Chemie,
g Physik,
g1 * Informatik
h Geschichte,
433.121.1 24
i Geographie,
k * Wirtschaft und Recht,
l Bildnerisches Gestalten oder Musik,
m Schwerpunktfach,
n Ergänzungsfach.
2 Die Gesamtleistung ist genügend, wenn von den Noten gemäss Absatz 1
a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht
grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
3 Im Übrigen richtet sich die Promotion nach Artikel 18.
Art. 50a * Fachwechsel
1 Aus wichtigen Gründen sind am Ende des ersten Semesters des ersten Jahrs
oder am Ende des ersten und des zweiten Jahrs auf Gesuch hin folgende
Fachwechsel möglich:
a Wechsel zu einem anderen Schwerpunktfach,
b Wechsel zwischen den Fächern Bildnerisches Gestalten und Musik sowie
c Wechsel zu einer anderen dritten Sprache.
2 Die Schulleitung kann den Wechsel bewilligen, wenn
a die Schülerin oder der Schüler den Nachweis erbringt, dass der bis dahin
unterrichtete Schulstoff des neuen Fachs erworben wurde, und
b in einer Klasse mit einem entsprechenden Angebot noch freie Plätze vorhanden sind.
3 Wer auf Ende des ersten Semesters des ersten Jahrs das Fach wechselt,
muss über den Schulstoff des ersten Semesters eine Prüfung ablegen.
4 Die Schulleitung eröffnet ihren Entscheid mit Verfügung.
2.2.2 Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen
Art. 51
1 Für Bildungsgänge, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, gelten die
Vorgaben für Zeugnisse und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Absätze.
25 433.121.1
2 Ein ungenügendes Zeugnis führt zum Ausschluss aus dem Bildungsgang, der
zu einer zweisprachigen Maturität führt. In diesem Fall kann das Ausbildungsjahr im entsprechenden ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unter den Bedingungen von Artikel 19 wiederholt werden. Diese Wiederholung wird an die
ordentlichen Wiederholungsmöglichkeiten angerechnet.
3 Die Schulleitung kann höchstens eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang aus wichtigen Gründen wie längere Krankheit oder wichtige persönliche
Umstände bewilligen.
4 … *
2.2.3 Bildungsgänge, die besondere Begabungen unterstützen
Art. 52 Grundsätzliches
1 In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, gelten die Vorgaben für Zeugnis und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
Art. 53 Begabungsbereiche Musik bzw. Gestaltung und Kunst
1 Die Teilfächer im Begabungsbereich Musik bzw. Gestaltung und Kunst, die
benotet werden, sind in einem besonderen Lehrplan festgelegt.
2 Die Zeugnisnote im Schwerpunktfach entspricht dem Durchschnitt der Teilnoten im besonderen Begabungsbereich.
3 Die Leistungen bzw. Fortschritte im Begabungsbereich werden in allen Teilfächern von den zuständigen Lehrkräften der Hochschule der Künste und des
besuchten Gymnasiums nach den Standards der professionellen Ausbildung
beurteilt.
4 Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungsgang promoviert, wenn im betreffenden Begabungsbereich der Durchschnitt
der massgebenden Teilnoten mindestens 4,5 beträgt.
5 In begründeten Fällen ist eine Promotion auch dann möglich, wenn die Promotionsbestimmungen der beteiligten Hochschule nicht erfüllt sind. Die Schulleitung des Gymnasiums entscheidet.
433.121.1 26
Art. 54 Begabungsbereich Sport
1 Die Leistungen bzw. Fortschritte in der betreffenden sportlichen Disziplin werden nach den Standards des Sportverbands jährlich beurteilt. Sie werden
durch die Nachwuchsverantwortliche in Bilanzgesprächen zusammen mit den
Verantwortlichen der Schule erfasst und festgehalten. Aus den Bilanzgesprächen geht insbesondere die Aussicht für eine erfolgreiche weitere sportliche
Laufbahn der Schülerin oder des Schülers hervor.
2 Die Schülerin oder der Schüler ist für die Ausbildung im besonderen Bildungsgang promoviert, wenn die Leistungen und Fortschritte in der betreffenden
sportlichen Disziplin eine erfolgreiche weitere sportliche Laufbahn der Schülerin oder des Schülers erwarten lässt.
Art. 55 Nichtpromotion
1 Nicht promovierte Schülerinnen und Schüler können in den ordentlichen Bildungsgang übertreten. Dabei ist das bisher belegte Schwerpunktfach in der
Regel beizubehalten.
2 Ist das Zeugnis gemäss den Bedingungen für den ordentlichen gymnasialen
Bildungsgang ungenügend, ist eine Wiederholung im Sinne von Artikel 19 möglich. Die Schulleitung entscheidet über die Einstufung im ordentlichen Bildungsgang.
3 Ist die Nichtpromotion nur auf die Beurteilung im Begabungsbereich zurückzuführen, entscheidet die Schulleitung im Sinne von Artikel 19 über die Einstufung im ordentlichen Bildungsgang.
4 Die Schulleitung kann eine Wiederholung im besonderen Bildungsgang bewilligen, wenn die Nichtpromotion auf wichtige Gründe wie längere Krankheit, besonders hohe Belastung im Begabungsbereich oder wichtige persönliche Umstände zurückzuführen ist.
Art. 56 Promotion besonders Begabter in ordentlichen Bildungsgängen
1 Werden besondere Begabungen von Schülerinnen und Schülern im ordentlichen gymnasialen Bildungsgang unterstützt, gelten Artikel 52 bis 55 sinngemäss.
2 In ordentlichen Bildungsgängen müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung auf mehr als vier Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht
in jedem Schuljahr in allen gemäss Lektionentafel vorgesehenen Fächern
Zeugnisnoten gesetzt werden.
27 433.121.1
3 Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern und der Schulleitung schriftlich festzuhalten.
2.2.4 Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener
ausgerichtet sind
Art. 57 Grundsätzliches
1 Für Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, gelten die Vorgaben für Zeugnisse und Promotionen des ordentlichen gymnasialen Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen.
1a Beurteilungsperioden sind: *
a das erste Semester,
b das zweite und dritte Semester,
c das vierte und fünfte Semester sowie
d das sechste und siebte Semester.
1b Promotionen erfolgen am Ende jeder Beurteilungsperiode. Am Ende der letzten Beurteilungsperiode erfolgt keine Promotion mehr. *
2 Eine formative Beurteilung erfolgt bei Bedarf.
Art. 58 Promotion
1 In Bildungsgängen, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind, wird in das zweite Semester promoviert, wer die Prüfung gemäss
Anhang 6a bestanden hat. *
2 In das vierte und sechste Semester wird promoviert, wer für die vorangehende Beurteilungsperiode ein genügendes Zeugnis aufweist und den Unterricht in
jedem Fach regelmässig besucht hat. Dispensationen gemäss Artikel 132 bleiben vorbehalten. *
3–6 … *
Art. 59 Wiederholungsmöglichkeit
1 Die Prüfung in das zweite Semester kann einmal wiederholt werden. *
2 Vom Beginn des zweiten Semesters an haben aufgenommene, nicht promovierte Schülerinnen und Schüler das Recht, einmal ein Jahr zu wiederholen,
wobei eine Wiederholung gemäss Absatz 3 mitzählt. *
433.121.1 28
3 In das dritte Semester aufgenommene Schülerinnen und Schüler, die am Ende des dritten Semesters ein ungenügendes Zeugnis haben und von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen, nehmen den Unterricht im zweiten
Semester wieder auf. *
2.2.5 Basale fachliche Studierkompetenzen *
Art. 59a *
1 Die basalen fachlichen Studierkompetenzen gemäss dem je gültigen kantonalen Lehrplan für den gymnasialen Bildungsgang dienen einem erfolgreichen
Einstieg in einen Hochschulstudiengang.
2 Die Schülerinnen und Schüler streben an, diese Kompetenzen im Verlauf der
gymnasialen Ausbildung zu erwerben, und erhalten dazu von der Schule Unterstützung.
3 Jede Schule regelt in einem Konzept
a die Zeitpunkte, zu welchen die Schülerinnen und Schüler den Erwerb der
Kompetenzen nachweisen müssen,
b ob und in welchem Umfang das Ergebnis dieser Kompetenznachweise in
die Fachnoten einfliesst und
c die zur Unterstützung vorgesehenen Förderangebote.
4 Schülerinnen und Schüler, die den Kompetenznachweis nicht erbringen, sind
verpflichtet, die entsprechenden Förderangebote der Schule zu besuchen.
5 Wird der Kompetenznachweis in der Folge wiederum nicht erbracht, besucht
die Schülerin oder der Schüler das Förderangebot nochmals; wird nach mehrmaligem Besuch des Förderangebots der Kompetenznachweis nicht erbracht,
so führt die Schulleitung mit der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen mit den Eltern ein Standortgespräch zu den Perspektiven für die Fortsetzung des Bildungsgangs.
2.3 Maturaarbeit und Maturitätsprüfungen
Art. 60 Maturaarbeit
1 Die Note für die Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.
2 Die Schulleitung eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten die Note der Maturaarbeit spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch
Verfügung. *
29 433.121.1
3 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt
die Schulleitung die Note für die Maturaarbeit durch Verfügung fest. *
Art. 61 Anmeldung zu den Maturitätsprüfungen
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der
Schulleitung zu den Maturitätsprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die Prüfungsgebühr. *
2 Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der Maturitätsprüfungen möglich. *
Art. 62 Zulassung zu den Maturitätsprüfungen
1 Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer
a die Schule mindestens während des letzten Schuljahrs besucht hat,
b für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat,
c eine bewertbare Maturaarbeit abgegeben hat und
d die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.
Art. 63 Wiederholung der Maturitätsprüfungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfungen ein erstes
Mal nicht bestanden haben, können das letzte Schuljahr an der bisher besuchten oder einer anderen Schule direkt anschliessend wiederholen. Ein Wechsel
in einen Bildungsgang, der spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist, wird nur aus wichtigen Gründen durch dessen Schulleitung bewilligt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Prüfungswiederholung zugelassen, wenn sie
a den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wiederholt und dafür ein vollständiges Zeugnis erhalten haben,
b auf Weisung der Schulleitung eine neue Maturaarbeit geschrieben und
präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und
wiederum präsentiert haben und
c die Prüfungsgebühr bezahlt haben.
3 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der
das Schuljahr wiederholt wurde.
4 Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte Maturitätsprüfung nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Maturitätsprüfung unter Aufsicht des Kantons
zugelassen.
433.121.1 30
Art. 64 Kantonale Maturitätskommission
1 Die Kantonale Maturitätskommission (KMK) ist die für die Maturitätsprüfungen
zuständige Prüfungskommission.
2 Sie erlässt Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu
Prüfungsschwerpunkten.
Art. 65 Umfang der Maturitätsprüfungen
1 Die Maturitätsprüfungen sollen ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die allgemeine Hochschulreife (Art. 5 der Verordnung des Bundesrates /
des Reglements der EDK vom 16. Januar / 15. Februar 1995 über die Anerkennung der gymnasialen Maturitätsausweise [MAR]3)) erlangt haben.
2 Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, intuitivem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen,
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In den Maturitätsprüfungen ist auf
einen klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
3 Die Maturitätsprüfungen erstrecken sich schwergewichtig auf das Unterrichtspensum der zwei letzten Schuljahre.
4 Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Teilfächern, sind bei den Maturitätsprüfungen und der Bewertung alle Teilfächer zu berücksichtigen.
Art. 66 Maturitätsfächer
1 Maturitätsfächer sind die im MAR festgelegten Grundlagenfächer, das
Schwerpunktfach, das Ergänzungsfach und die Maturaarbeit.
Art. 67 Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer
1 Die Prüfungsfächer sowie die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich
in Anhang 8.
2 Die Schülerin oder der Schüler wählt im fünften Prüfungsfach zwischen Ergänzungsfach und dritter Sprache.
Art. 68 Bildungsgänge mit besonderen Aufgaben
1 In Bildungsgängen, die zu einer zweisprachigen Maturität führen, werden die
Immersionsfächer in der Immersionssprache geprüft.
3) BSG 439.181.1
31 433.121.1
2 In Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, werden die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt. Die erste Teilprüfung in den
Fächern, die gemäss Lektionentafel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, findet ein Jahr vor Abschluss des Bildungsgangs statt.
3 Werden die besonderen Begabungen in einem ordentlichen Bildungsgang unterstützt, können die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen aufgeteilt werden.
4 Finden die Maturitätsprüfungen in zwei Teilprüfungen statt, werden Erstsprache und Mathematik in der zweiten Teilprüfung geprüft.
4a Die Ergebnisse der ersten Teilprüfung werden nach deren Abschluss durch
Verfügung eröffnet. *
5 Die Maturitätsprüfungen werden auch bei Aufteilung in zwei Teilprüfungen als
Einheit betrachtet. *
6 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Maturitätsprüfung nicht bestehen,
wiederholen das letzte Ausbildungsjahr direkt anschliessend im entsprechenden ordentlichen gymnasialen Bildungsgang. *
Art. 69 Erfahrungs- und Prüfungsnoten
1 Für jedes Maturitätsfach mit Ausnahme der Maturaarbeit wird eine Erfahrungsnote ermittelt. *
1a Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Schuljahrs, in dem das
Fach unterrichtet worden ist. *
1b Werden Semesterzeugnisse von Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss ausgestellt, so wird die Erfahrungsnote aus den
während des letzten Schuljahrs erteilten Einzelnoten ermittelt. Die Berechnung
richtet sich nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4. *
2 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Maturitätsabschluss legt
die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der Maturitätsprüfungen durch
Verfügung fest.
3 Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen
und mündlichen Prüfungsnote eines Fachs.
Art. 70 Maturitätsnoten
1 Die Maturitätsnote in den fünf Prüfungsfächern entspricht dem auf eine ganze
oder halbe Zahl gerundeten arithmetischen Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
433.121.1 32
2 Die Maturitätsnote für die Maturaarbeit ist die gemäss Artikel 60 verfügte
Note. *
3 Die Maturitätsnote in den übrigen Maturitätsfächern ist die Erfahrungsnote. *
Art. 71 Bestehensnorm
1 Die Maturitätsprüfungen sind bestanden, wenn in den Maturitätsnoten der
Maturitätsfächer gemäss Artikel 66
a die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht
grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und
b nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt werden.
Art. 72 Maturitätsausweis
1 Die Schule stellt den Maturitätsausweis gemäss Artikel 20 MAR aus.
2 Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die einen gymnasialen Bildungsgang mit besonderen Aufgaben abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.
3 Er enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer Sonderregelung gemäss
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende Bemerkung.
4 Er enthält bei Schülerinnen und Schülern, die weitere Fächer auf Maturitätsniveau abschliessen, eine entsprechende Bemerkung.
5 Der Maturitätsausweis wird von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder dem
Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten der
KMK sowie von dem Schulleitungsmitglied, das die Schule gegen aussen vertritt, als Rektorin oder Rektor unterschrieben. *
Art. 73 Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise *
1 Müssen Maturitätsausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt
die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit
des neu ausgestellten Dokuments. *
33 433.121.1
3 Fachmittelschulbildungsgänge *
3.1 FMS-Bildungsgang
3.1.1 Aufnahmen
3.1.1.1 Aufnahmen auf den Beginn des FMS-Bildungsgangs *
Art. 74 Aufnahmeverfahren, Anmeldung
1 Die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen
Schule erfolgen
a im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der öffentlichen Schule oder einer Aufnahmeprüfung und
b im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund der Beurteilung der öffentlichen Schule oder einer Aufnahmeprüfung.
2 Schülerinnen und Schüler aus einer privaten Schule können aufgrund einer
Empfehlung nur aufgenommen werden, wenn sie diese private Schule zum
Zeitpunkt der Empfehlung seit mindestens drei Semestern besucht haben.
Andernfalls müssen sie eine Aufnahmeprüfung absolvieren.
3 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler, die einen FMS-Bildungsgang
besuchen wollen, auf dem entsprechenden Formular bis Anfang Dezember bei
der Schulleitung der abgebenden Schule an. *
Art. 75 Empfehlungsverfahren im deutschsprachigen Kantonsteil
1 Die Aufnahme aufgrund einer Empfehlung für den Besuch eines FMS-Bildungsgangs erfolgt gestützt auf die Beurteilung
a * der fachlichen Kompetenzen in folgenden Fächern:
1. * Deutsch,
2. * Französisch,
3. * Mathematik,
4. * Natur-Mensch-Gesellschaft im Hinblick auf den Unterricht in Biologie,
Chemie, Physik, Geschichte und Geographie,
b * der methodischen und personalen Kompetenzen in den Fächern Deutsch
und Mathematik und
c der Eignung für den Bildungsgang und die Berufsfelder.
2 Die Eignung für den Bildungsgang und die Berufsfelder umfasst eine Beurteilung
a der Selbst- und Sozialkompetenz sowie
433.121.1 34
b der Qualität der Auseinandersetzung mit dem Bildungsgang und den
Berufsfeldern im Rahmen des Berufswahlprozesses.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das Empfehlungsverfahren für den
Besuch des gymnasialen Bildungsgangs sinngemäss (Anhang 2).
4 Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule eröffnet den Eltern am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I die
Aufnahme durch Verfügung.
5 Die Schulleitung der abgebenden privaten Schule fällt am Ende des ersten
Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I den Empfehlungsentscheid
und eröffnet diesen den Eltern.
6 Erfolgt keine Empfehlung, können die Eltern die Schülerin oder den Schüler
bis Mitte Februar bei der zuständigen FMS zur Aufnahmeprüfung anmelden.
Art. 76 Beurteilung und prüfungsfreie Aufnahme im französischsprachigen
Kantonsteil
1 Die Beurteilung erfolgt auf Sekundarschulniveau (section moderne [section m]
oder section préparant aux écoles de maturité [section p]) in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik.
2 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie in der
Beurteilung am Ende des ersten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I ohne ungenügende Note in den entsprechenden Fächern folgende Punktzahl erreichen: *
a Niveau AAA: 12,5 Notenpunkte,
b Niveau AAB: 13 Notenpunkte,
c Niveau AAC/ABB: 13,5 Notenpunkte,
d Niveau BBB: 14 Notenpunkte.
3 Falls eine oder mehrere Noten ungenügend sind, erfolgt eine Aufnahme,
wenn das oben verlangte Total mit dem oder den daraus folgenden niedrigeren
Niveaus erreicht wird.
4 Sie werden mit einer Probezeit von einem Semester aufgenommen.
5 Die zuständige Behörde der abgebenden öffentlichen Schule fällt den Entscheid aufgrund der Beurteilung und eröffnet diesen den Eltern durch Verfügung.
6 Erfolgt keine prüfungsfreie Aufnahme, können die Eltern die Schülerin oder
den Schüler bis Mitte Februar bei der zuständigen Fachmittelschule zur Aufnahmeprüfung anmelden.
35 433.121.1
Art. 77 Definitive Aufnahme im französischsprachigen Kantonsteil
1 Schülerinnen und Schüler der "section moderne (section m)" und der "section
préparant aux écoles de maturité (section p)", die in den FMS-Bildungsgang
aufgenommen wurden, treten definitiv in den FMS-Bildungsgang über, wenn
die Leistungen am Ende des zweiten Semesters des dritten Jahrs der Sekundarstufe I den Anforderungen gemäss Artikel 76 Absätze 1 bis 3 genügen. *
Art. 78 Aufnahmeprüfung
1 Die sprachregional einheitlichen Aufnahmeprüfungen finden vor Ende März
statt.
2 Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7a für den
deutschsprachigen und in Anhang 7c für den französischsprachigen Kantonsteil.
3 Die Schulleitung der prüfungsleitenden Fachmittelschule entscheidet über die
Aufnahme gestützt auf das Ergebnis der Aufnahmeprüfung.
4 Sie eröffnet den Eltern den Aufnahmeentscheid durch Verfügung.
Art. 79 Zulassungsbeschränkung
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen zum FMS-Bildungsgang gemäss
Artikel 21 Absatz 2 MiSV erhalten Kandidatinnen und Kandidaten mit positivem
Empfehlungsentscheid bei der Aufnahmeprüfung eine Gutschrift von einem
Punkt.
2 Übersteigt die Zahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, werden diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten mit den
schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.
Art. 80 Probezeit und definitive Aufnahme
1 Schülerinnen und Schüler im deutschsprachigen Kantonsteil treten mit einer
Probezeit in den FMS-Bildungsgang über. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 15.
2 Für Schülerinnen und Schüler im französischsprachigen Kantonsteil, die gemäss Artikel 77 definitiv in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Promotion.
433.121.1 36
3 Schülerinnen und Schüler, die im französischprachigen Kantonsteil mit einer
Probezeit in den FMS-Bildungsgang aufgenommen wurden, werden nach der
Hälfte des ersten Semesters über den Stand der Leistungen orientiert. Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung am Ende der Probezeit ungenügend
ist, müssen aus dem Bildungsgang austreten.
4 Die Schulleitung kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin die Probezeit auf
das ganze Schuljahr ausdehnen. Ist die Gesamtleistung am Ende des Schuljahrs ungenügend, muss die Schülerin oder der Schüler aus dem Bildungsgang
austreten.
Art. 81 Übrige Ausnahmen
1 Aufnahmen von Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht das dritte Jahr der
Sekundarstufe I an einer öffentlichen Schule besuchen oder die eine private
Schule weniger lang als drei Semester besucht haben, erfolgen aufgrund einer
Aufnahmeprüfung.
2 Die Eltern melden Schülerinnen und Schüler bis Mitte Februar auf dem entsprechenden Formular bei der zuständigen Fachmittelschule zur Aufnahmeprüfung an.
3.1.1.2 Aufnahmen auf den Beginn des zweiten Jahrs des FMS-
Bildungsgangs
Art. 82
1 Schülerinnen und Schüler aus andern Bildungsgängen können in das zweite
Jahr eines FMS-Bildungsgangs aufgenommen werden, sofern in der bestehenden Klasse noch freie Plätze vorhanden sind.
2 Die Aufnahmen erfolgen aufgrund einer Aufnahmeprüfung. Die Bestimmungen zum Prüfungsverfahren finden sich in Anhang 7b für den deutschsprachigen und in Anhang 7c für den französischsprachigen Kantonsteil. Die Artikel 78
bis 80 gelten sinngemäss.
3.1.1.3 Aufnahmen besonders Begabter in ordentliche FMS-
Bildungsgänge
Art. 83
1 Für die spezielle Förderung besonders Begabter in ordentlichen FMS-Bildungsgängen gelten die Bestimmungen von Artikel 47 sinngemäss.
37 433.121.1
3.1.2 Zeugnisnoten, Zeugnis, Promotionen und Berufsfeldwahl *
Art. 84 Ordentliche FMS-Bildungsgänge
1 Die Zeugnisnoten folgender Fächer und Teilfächer sind für die Festlegung der
Gesamtleistung in der jeweiligen Beurteilungsperiode massgebend: *
a * «erste Landessprache»,
b * «zweite Landessprache»,
c * «dritte Sprache»,
d * «Mathematik»,
e * «Naturwissenschaften» bestehend aus den Teilfächern «Biologie», «Chemie» sowie «Physik»,
f * «Geistes- und Sozialwissenschaften» bestehend aus den Teilfächern
«Geschichte und Politik», «Geografie», «Wirtschaft und Recht» sowie
«Philosophie»,
g * «Psychologie»,
h * «musische Fächer» bestehend aus den Teilfächern «Bildnerisches Gestalten» sowie «Musik»,
i * «Sport und Gesundheitsförderung»,
j * «Berufsfeldeinblicke» bestehend aus den Teilfächern «Humanbiologie»,
«Pädagogik/Entwicklungspsychologie» sowie «Soziologie».
2 Im dritten Jahr des FMS-Bildungsgangs sind im Berufsfeld Gesundheit zusätzlich die Zeugnisnoten der folgenden Fächer und Teilfächer massgebend: *
a * «Humanbiologie»,
b * «Chemie und Physik» bestehend aus den Teilfächern «Chemie» sowie
«Physik»,
c * «Mensch und Gesellschaft» bestehend aus den Teilfächern «Philosophie», «Wirtschaft und Recht» sowie «Psychologie».
3 Im dritten Jahr des FMS-Bildungsgangs sind im Berufsfeld Soziale Arbeit zusätzlich die Zeugnisnoten der folgenden Fächer und Teilfächer massgebend: *
a * «Soziologie»,
b * «Gesellschaft und Wirtschaft» bestehend aus den Teilfächern «Geschichte und Politik» sowie «Wirtschaft und Recht»,
c * «Mensch und Gesellschaft» bestehend aus den Teilfächern «Psychologie», «Pädagogik/Entwicklungspsychologie» sowie «Philosophie».
3a Im dritten Jahr des FMS-Bildungsgangs sind im Berufsfeld Pädagogik zusätzlich die Zeugnisnoten der folgenden Fächer und Teilfächer massgebend: *
a «Psychologie» bestehend aus den Teilfächern «Psychologie» sowie «Pädagogik/Entwicklungspsychologie»,
433.121.1 38
b «Musik und Bildnerisches Gestalten» bestehend aus den Teilfächern
«Musik» sowie «Bildnerisches Gestalten»,
c «Naturwissenschaften und Geografie» bestehend aus den Teilfächern
«Naturwissenschaften (Chemie/Physik)» sowie «Geografie».
4 Die Gesamtleistung ist genügend, wenn *
a * der Durchschnitt der Zeugnisnoten der massgebenden Fächer mindestens 4,0 beträgt,
b * von den Zeugnisnoten der massgebenden Fächer die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist und
c * in den massgebenden Fächern, bzw. wenn ein Fach aus mehreren Teilfächern besteht, in den Teilfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 auftreten.
5 Im Übrigen richtet sich die Promotion nach Artikel 18.
Art. 84a * Berufsfeldwahl für das letzte Jahr des FMS-Bildungsganges
1 Die Schülerinnen und Schüler wählen bis Mitte Februar des zweiten Jahrs
des FMS-Bildungsgangs ihr Berufsfeld für das letzte Schuljahr. Vorbehalten
bleibt Absatz 2.
2 Die Schulleitung kann bis spätestens auf Beginn des letzten Ausbildungsjahrs
des FMS-Bildungsganges einen Wechsel des Berufsfelds aus wichtigen Gründen und falls freie Plätze vorhanden sind auf Gesuch hin bewilligen.
3 Bei einem Neubeginn des dritten Jahrs des FMS-Bildungsgangs kann das
Berufsfeld gewechselt werden.
Art. 84b * Beschränkung der Anfangsmöglichkeiten für einen Beginn des
dritten Jahrs des FMS-Bildungsgangs
1 Das dritte Jahr des FMS-Bildungsgangs kann höchstens dreimal begonnen
werden.
Art. 85 Besonders Begabte im ordentlichen FMS-Bildungsgang
1 Werden besondere Begabungen von Schülerinnen und Schüler im ordentlichen FMS-Bildungsgang unterstützt, gelten die Vorgaben für Zeugnis und Promotionen des ordentlichen FMS-Bildungsgangs unter Vorbehalt der folgenden
Bestimmungen.
2 Die Promotion besonders begabter Schülerinnen und Schüler im ordentlichen
FMS-Bildungsgang richtet sich sinngemäss nach Artikel 53 bis 55.
39 433.121.1
3 Es müssen bei einer Verlängerung der Ausbildung auf mehr als drei Schuljahre zur Förderung besonderer Begabungen nicht in jedem Schuljahr in allen gemäss Lektionentafel vorgesehenen Fächern Zeugnisnoten gesetzt werden.
4 Die detaillierten Promotionsbestimmungen sind vorgängig in einer Vereinbarung zwischen der Schülerin oder dem Schüler bzw. den Eltern und der Schulleitung schriftlich festzuhalten.
5 … *
3.1.3 Selbstständige Arbeit und Fachmittelschulausweisprüfungen
(FMS-Ausweisprüfungen)
Art. 86 Selbstständige Arbeit
1 Die Note für die Selbstständige Arbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses,
der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation gesetzt.
2 Die Schulleitung eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten die Note der
Selbstständigen Arbeit spätestens sechs Wochen vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen durch Verfügung. *
3 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss
legt die Schulleitung die Note für die Selbstständige Arbeit durch Verfügung
fest. *
Art. 87 Anmeldung zu den FMS-Ausweisprüfungen
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich bis Mitte Februar bei der
Schulleitung zu den FMS-Ausweisprüfungen an und bezahlen gleichzeitig die
Prüfungsgebühr. *
2 Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen möglich. *
Art. 88 Zulassung zu den FMS-Ausweisprüfungen
1 Zu den FMS-Ausweisprüfungen wird zugelassen, wer
a den Unterricht während des letzten Schuljahrs besucht hat,
b für dieses Schuljahr ein vollständiges Zeugnis erhalten hat,
c eine bewertbare Selbstständige Arbeit abgegeben hat,
d die obligatorischen Praktika abgeschlossen hat und
e die Prüfungsgebühr bezahlt hat.
2 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung.
433.121.1 40
Art. 89 Wiederholung des letzten Schuljahrs und der FMS-Ausweisprüfungen *
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die FMS-Ausweisprüfungen nicht bestanden haben, können das letzte Schuljahr an der bisher besuchten oder einer
anderen Schule direkt anschliessend wiederholen. Vorbehalten bleibt Artikel
84b. *
2 Sie werden zur Prüfungswiederholung zugelassen, wenn sie
a den Unterricht des letzten Schuljahrs an der betreffenden Schule wiederholt und dafür ein vollständiges Zeugnis erhalten haben,
b auf Weisung der Schulleitung eine neue selbstständige Arbeit geschrieben und präsentiert oder die erste Arbeit in wesentlichen Bereichen erweitert und wiederum präsentiert haben und
c die Prüfungsgebühr bezahlt haben.
3 Über die Prüfungszulassung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der
das Schuljahr wiederholt wurde.
4 Wer zweimal eine schweizerisch anerkannte FMS-Ausweisprüfung im gleichen Berufsfeld nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren kantonal anerkannten FMS-Ausweisprüfung im gleichen Berufsfeld zugelassen. *
Art. 90 Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen
1 Die Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS) ist die für die
FMS-Ausweisprüfungen zuständige Prüfungskommission.
2 Sie erlässt Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu
Prüfungsschwerpunkten.
Art. 91 Umfang der FMS-Ausweisprüfungen
1 Die FMS-Ausweisprüfungen sollen ermitteln, ob die Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend auf höhere Fachschulen im gewählten Berufsfeld bzw. in
den gewählten Berufsfeldern vorbereitet sind und bezüglich ihrer Allgemeinbildung die Fachhochschulreife erlangt haben.
2 Einerseits ist die Fähigkeit zu logischem, analogem sowie vernetztem Denken, andererseits die Beherrschung von grundlegenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu prüfen. In der Prüfung ist auf klaren sprachlichen Ausdruck der Kandidatinnen und Kandidaten zu achten.
3 Die FMS-Ausweisprüfungen erstrecken sich auf das Unterrichtspensum der
gesamten FMS-Ausbildung. *
41 433.121.1
4 … *
Art. 91a * Bereiche der Fachmittelschulausweisfächer
1 Fachmittelschulausweisfächer umfassen Fächer und Teilfächer im Bereich
Allgemeinbildung und berufsfeldspezifische Fächer.
Art. 92 Fachmittelschulausweisfächer
1 Fachmittelschulausweisfächer (FMS-Ausweisfächer) im Bereich der Allgemeinbildung sind: *
a * erste Landessprache,
b * zweite Landessprache,
c * dritte Sprache,
d * Mathematik,
e * Biologie,
f * Geschichte und Politik,
g * musische Fächer und Sport für den FMS-Ausweis in den Berufsfeldern
Gesundheit und Soziale Arbeit bzw. Sport und Gesundheitsförderung für
den FMS-Ausweis im Berufsfeld Pädagogik.
2 Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Gesundheit
sind: *
a * Humanbiologie,
b * Chemie und Physik,
c * Mensch und Gesellschaft.
3 Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit
sind: *
a * Soziologie,
b * Gesellschaft und Wirtschaft,
c * Mensch und Gesellschaft.
3a Berufsfeldspezifische FMS-Ausweisefächer für das Berufsfeld Pädagogik
sind: *
a Psychologie,
b Musik und Bildnerisches Gestalten,
c Naturwissenschaften und Geografie.
4 Für jedes FMS-Ausweisfach und für die selbstständige Arbeit wird eine Fachmittelschulausweisnote (FMS-Ausweisnote) ermittelt.
433.121.1 42
Art. 93 Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer
1 Die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich in Anhang 9.
2 Stehen zwei Fächer zur Auswahl, erfolgt die Wahl durch die Schülerin oder
den Schüler.
Art. 94 Erfahrungs- und Prüfungsnoten
1 Für jedes FMS-Ausweisfach wird eine Erfahrungsnote ermittelt. *
1a Die Erfahrungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel aller zum FMS-
Ausweisfach gehörenden Zeugnisnoten des letzten Schuljahrs, in welchem das
Fach unterrichtet worden ist. *
1b Werden Semesterzeugnisse von Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss ausgestellt, so wird zuerst pro für das
Zeugnis massgebende Fach eine Note aus den während des letzten Schuljahrs erteilten Einzelnoten ermittelt, und die Erfahrungsnote ist dann das arithmetische Mittel dieser Noten. Die Berechnung richtet sich nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4. *
2 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmittelschulabschluss
legt die Schulleitung die Erfahrungsnoten vor Beginn der FMS-Ausweisprüfungen durch Verfügung fest.
3 Die Prüfungsnote ist das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen
und mündlichen Prüfungsnote eines Fachs.
Art. 95 FMS-Ausweisnoten
1 Die FMS-Ausweisnote in den sechs Prüfungsfächern ist das auf eine ganze
oder halbe Zahl gerundete arithmetische Mittel aus der Erfahrungs- und Prüfungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet.
2 Die FMS-Ausweisnote für die selbstständige Arbeit ist die gemäss Artikel 86
verfügte Note.
3 Die FMS-Ausweisnote in den übrigen FMS-Ausweisfächern ist die auf eine
ganze oder halbe Zahl gerundete Erfahrungsnote. X,25 und X,75 werden aufgerundet. *
43 433.121.1
Art. 96 Bestehensnorm
1 Die FMS-Ausweisprüfungen sind bestanden, wenn
a der ungerundete Durchschnitt aller FMS-Ausweisnoten mindestens 4 beträgt,
b nicht mehr als drei FMS-Ausweisnoten unter 4 erteilt werden und
c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als
2 ist.
Art. 97 Fachmittelschulausweis *
1 Die Schule stellt den Fachmittelschulausweis gemäss Artikel 22 des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen4) aus. *
2 Der Fachmittelschulausweis enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer
Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende
Bemerkung.
3 Der Fachmittelschulausweis wird von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder
dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten
der KPFMS sowie dem für die Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen
Schulleitungsmitglied unterschrieben. *
Art. 98 Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise *
1 Müssen Fachmittelschulausweise nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments. *
3.2 Fachmaturitätsbildungsgang
3.2.1 Aufbau der Bildungsgänge *
Art. 98a *
1 Die Fachmaturitätsbildungsgänge Gesundheit und Soziale Arbeit setzen sich
zusammen aus einführenden und begleitenden Unterrichtseinheiten, dem
Praktikum im Berufsfeld und den Fachmaturitätsprüfungen. *
2 Der Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik setzt sich zusammen aus dem
Praktikum, der Fachmaturitätsarbeit, dem schulischen Teil von einem Semester und den Fachmaturitätsprüfungen.
4) BSG 439.181.1
433.121.1 44
3.2.1a Aufnahmen *
Art. 99 Anmeldung und Aufnahmeverfahren
1 Bewerberinnen und Bewerber für eine Fachmaturität melden sich bis Mitte
Februar bei der bisher besuchten Fachmittelschule an. Die Schulleitung der
Fachmittelschule kann in begründeten Fällen abweichende Termine festlegen.
1a Die Fachmaturitätsbildungsgänge werden in der Regel an der Fachmittelschule absolviert, an welcher der Fachmittelschulausweis erworben wurde. *
1b Sie können an einer anderen Fachmittelschule absolviert werden, wenn *
a das gewünschte Berufsfeld nicht an der Schule angeboten wird, an welcher der Fachmittelschulausweis erworben wurde,
b es keine freien Plätze im Bildungsgang gibt oder
c wichtige Gründe vorliegen.
1c Die Aufnahme erfolgt in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb des Fachmittelschulausweises. *
1d In begründeten Fällen kann eine Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang bis spätestens drei Jahre nach Erwerb des Fachmittelschulausweises erfolgen. *
2–6 … *
7 Eine Kandidatin oder ein Kandidat kann höchstens dreimal in einen Fachmaturitätsbildungsgang aufgenommen werden. *
8 Die Schulleitung der aufnehmenden Fachmittelschule entscheidet über die
Aufnahme. *
Art. 99a * Aufnahmebedingungen
1 Die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang erfolgt unter der Voraussetzung, dass
a ein Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vorliegt, vorbehalten bleibt Artikel 99b,
b bis spätestens zu Beginn des Bildungsgangs ein Vertrag für den Besuch
eines genehmigten Praktikums vorliegt und
c für den Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik ein vierwöchiges Arbeitswelterfahrungspraktikum in der zweiten Landessprache gemäss Lehrplan
absolviert wurde.
45 433.121.1
2 Für die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit kann anstelle eines Vertrags
für den Besuch eines genehmigten Praktikums auch die Zulassung zu einer
tertiären Ausbildung mit integriertem äquivalentem Praktikum vorliegen.
Art. 99b * Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang eines anderen
Berufsfelds
1 Liegt kein Fachmittelschulausweis im entsprechenden Berufsfeld vor, müssen
für die Aufnahme in den Fachmaturitätsbildungsgang die Kompensationsleistungen erfolgreich absolviert worden sein.
2 Die Kompensationsleistungen bestehen aus
a dem Besuch des Unterrichts der entsprechenden berufsfeldspezifischen
Fächer und
b der Absolvierung der FMS-Ausweisprüfungen in den entsprechenden
berufsfeldspezifischen FMS-Ausweisfächern.
3 Die Kompensationsleistungen gelten als erfolgreich absolviert, wenn der ungerundete Durchschnitt der gemäss Artikel 94 und 95 errechneten Noten der
berufsfeldspezifischen FMS-Ausweisfächer mindestens 4,0 beträgt.
4 Die Schulleitung stellt das erfolgreiche Absolvieren der Kompensationsleistungen fest.
5 Die Kompensationsleistungen können einmal wiederholt werden, wenn das
letzte FMS-Ausbildungsjahr nur einmal absolviert worden war.
3.2.2 Anforderungen an das Praktikum *
Art. 100 Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit *
1 Das Praktikum in den Berufsfeldern Gesundheit und Soziale Arbeit dauert
mindestens 24 Wochen. Zudem müssen vorbereitende oder begleitende Unterrichtseinheiten besucht werden. *
2 Das Praktikum muss Bezug zum Kernauftrag des Berufsfelds haben, in einer
Institution des entsprechenden Berufsfelds stattfinden und direkten Kontakt zu
betreuenden Personen sicherstellen. *
2a Im Berufsfeld Gesundheit kann das Praktikum mit vergleichbarer Dauer innerhalb einer entsprechenden tertiären Ausbildung absolviert werden. *
3 Über die Genehmigung des Praktikums entscheidet die Schulleitung der
Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird. *
433.121.1 46
Art. 100a * Praktikum im Berufsfeld Pädagogik
1 Das Praktikum im Berufsfeld Pädagogik dauert mindestens sechs Wochen.
2 Es muss an einer öffentlichen Volksschule des Kantons absolviert werden.
Aus wichtigen Gründen kann es auch an privaten oder ausserkantonalen Schulen absolviert werden. *
2a Es muss vor Beginn von der Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher
der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird, genehmigt werden. *
3 Die Schulleitung der Fachmittelschule, an welcher der Fachmaturitätsbildungsgang absolviert wird, bestätigt nach Abschluss des Praktikums, dass es
gemäss Praktikumsvertrag absolviert wurde.
4 Wird das Praktikum nicht gemäss Praktikumsvertrag absolviert, muss der
Fachmaturitätsbildungsgang neu aufgenommen werden. Vorbehalten bleibt Artikel 99 Absatz 7.
3.2.3 Bewertung während des Fachmaturitätsbildungsgangs
Art. 101 Leistungsbewertung
1 Im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik werden die schriftliche Fachmaturitätsarbeit sowie deren Präsentation bewertet.
2 Im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit wird die Leistung im Praktikum bewertet. *
Art. 102 Bewertung des Praktikums im Fachmaturitätsbildungsgang Gesundheit oder Soziale Arbeit
1 … *
2 Die Bewertung des Praktikums für die Berufsfelder Gesundheit und Soziale
Arbeit bezieht sich auf die Fähigkeit, auf die zu betreuenden bzw. zu pflegenden Personen eingehen, sich abgrenzen, sich in den Betrieb einfügen und Zusammenhänge verstehen zu können.
3 Die Leistung im Praktikum wird in Abweichung zu Artikel 2 mit dem Prädikat
genügend oder ungenügend bewertet. *
4 Die Bewertung des Praktikumsanbieters wird durch die Fachmittelschule
durch Verfügung eröffnet.
47 433.121.1
Art. 103 Schriftliche Fachmaturitätsarbeit im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik - Allgemeines *
1 Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit im Fachmaturitätsbildungsgang Pädagogik umfasst die Definition einer praxisrelevanten Problemstellung, die Formulierung einer geeigneten Leitfrage und eines Ziels, die Darstellung der Problemlösung und die Überprüfung der Resultate mit einer Schlussfolgerung. Sie orientiert sich an den Kriterien wissenschaftlichen Schreibens. *
2 Das Nichteinhalten von Terminen oder formalen Vorgaben wird bei der Beurteilung des Teilbereichs Arbeitsprozess berücksichtigt. Im Wiederholungsfall
kann die FMS-Leitung den Ausschluss aus dem Fachmaturitätsbildungsgang
verfügen.
3 Eine als ungenügend bewertete schriftliche Fachmaturitätsarbeit kann innert
vier Wochen einmal nachgebessert werden. Die nachgebesserte Arbeit kann
höchstens mit der Note 4 bewertet werden.
4 … *
Art. 104 Bewertung der Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik
1 Die schriftliche Fachmaturitätsarbeit für das Berufsfeld Pädagogik wird mündlich präsentiert.
2 Die Gesamtnote der Fachmaturitätsarbeit berechnet sich aus der Bewertung
der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und deren mündlichen Präsentation, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel
gewichtet wird.
3 Die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit wird durch die Fachmittelschule
durch Verfügung eröffnet.
4 An Mittelschulen privater Anbieter mit anerkanntem Fachmaturitätsabschluss
legt die Schulleitung die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit durch Verfügung fest. *
Art. 105 * …
3.2.4 Fachmaturitätsprüfungen
Art. 106 Anmeldung
1 Zu den Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik melden sich die Kandidatinnen
und Kandidaten selber bis spätestens Ende Februar an. *
433.121.1 48
2 Die Anmeldung zu den Fachmaturitätsprüfungen Gesundheit oder Soziale
Arbeit erfolgt automatisch mit der Verfügung über die genügende Bewertung
des Praktikums. *
3 Eine Abmeldung ist bis 30 Tage vor Beginn der Fachmaturitätsprüfungen
möglich. *
Art. 107 Zulassung
1 Die Kandidatin oder der Kandidat für eine Fachmaturität Gesundheit oder
Soziale Arbeit wird zu den Fachmaturitätsprüfungen zugelassen, wenn *
a * die einführenden oder begleitenden Unterrichtseinheiten besucht wurden,
b * das Praktikum als genügend bewertet wurde und
c * die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
2 Die Kandidatin oder der Kandidat wird zu den Fachmaturitätsprüfungen für
die Fachmaturität Pädagogik zugelassen, wenn *
a * das pädagogische Praktikum von sechs Wochen als absolviert bestätigt
wurde,
b * in jedem Prüfungs- und Teilfach sowie im Intensivkurs im Kunstfach eine
Präsenzzeit pro Fach von je mindestens 90 Prozent erreicht wurde,
c die Gesamtnote für die Fachmaturitätsarbeit mindestens genügend ist und
d die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
3–4 … *
4a Werden aus zwingenden Gründen keine genügenden Präsenzzeiten erreicht,
kann eine Kandidatin oder ein Kandidat dennoch zugelassen werden, wenn sie
oder er entsprechende Zusatzleistungen erbringt. *
5 Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung. *
Art. 108 Wiederholung der Fachmaturitätsprüfungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Fachmaturitätsprüfungen nicht bestanden haben, können direkt anschliessend wieder in den Fachmaturitätsbildungsgang eintreten. Vorbehalten bleibt Artikel 99 Absatz 7. *
2 Sie können die Fachmaturitätsprüfungen im gleichen Berufsfeld einmal wiederholen; dies gilt auch, wenn von Artikel 110 Absatz 4 Gebrauch gemacht
wurde. *
3 Bei einem erneuten Eintritt in einen Fachmaturitätsbildungsgang sind sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme in den Bildungsgang und die Zulassung zu den Fachmaturitätsprüfungen vollständig zu erfüllen. *
49 433.121.1
Art. 109 Kantonale Prüfungskommission Fachmittelschulen (KPFMS)
1 Die KPFMS ist die für die Fachmaturitätsprüfungen zuständige Prüfungskommission.
2 Sie kann Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten erlassen.
Art. 110 Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder
Soziale Arbeit *
1 Die Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Gesundheit oder Soziale
Arbeit bestehen aus *
a * einer schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und
b * deren mündlichen Präsentation mit Prüfungsgespräch.
1a Für die schriftliche Fachmaturitätsarbeit gilt Artikel 103 Absätze 1 und 2 sinngemäss. *
2 Die mündliche Präsentation und das Prüfungsgespräch dauern zusammen 30
Minuten. *
2a Die Fachmaturitätsprüfungen werden von einer Lehrkraft und einer Expertin
oder einem Experten gemeinsam bewertet. *
3 Bei der Präsentation und dem Prüfungsgespräch werden insbesondere die
Klarheit der Präsentation, die Darstellung der Zusammenhänge und Problemfelder sowie die überzeugende Argumentation im Prüfungsgespräch bewertet. *
3a Die Gesamtnote der Fachmaturitätsprüfungen berechnet sich aus der Bewertung der schriftlichen Fachmaturitätsarbeit und deren mündlichen Präsentation
mit Prüfungsgespräch, wobei der schriftliche Teil zu zwei Dritteln, der mündliche Teil zu einem Drittel gewichtet wird. Sie wird im Fachmaturitätszeugnis als
Note der Fachmaturitätsarbeit ausgewiesen. *
4 Werden die Fachmaturitätsprüfungen als ungenügend bewertet, kann die
schriftliche Fachmaturitätsarbeit innert vier Wochen einmal nachgebessert, im
Anschluss präsentiert und im Prüfungsgespräch verteidigt werden. Die nachgebesserten Fachmaturitätsprüfungen können höchstens mit der Gesamtnote 4
bewertet werden. *
Art. 111 Fachmaturitätsprüfungen für die Fachmaturität Pädagogik
1 Die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer finden sich in Anhang 10.
433.121.1 50
2 Die Noten der fünf Prüfungsfächer setzen sich aus den Teilnoten der einzelnen Prüfungen zusammen. Sie werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
3 Die Fachmaturitätsprüfungen sind bestanden, wenn
a der Durchschnitt aller fünf Noten der Prüfungsfächer und der Fachmaturitätsarbeit mindestens 4 beträgt,
b höchstens zwei Noten der Prüfungsfächer ungenügend sind und
c die Summe der Notenabweichung der fünf Prüfungsfächer von 4 nach unten nicht mehr als einen Notenpunkt beträgt.
Art. 112 Fachmaturitätszeugnis *
1 Die Fachmittelschule stellt das Fachmaturitätszeugnis gemäss Artikel 26 des
Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 25. Oktober 2018 über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen aus. *
2 … *
3 Das Fachmaturitätszeugnis enthält bei Schülerinnen und Schülern mit einer
Sonderregelung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a eine entsprechende
Bemerkung. *
4 … *
5 Fachmaturitätszeugnisse werden von der Bildungs- und Kulturdirektorin oder
dem Bildungs- und Kulturdirektor, von der Präsidentin oder dem Präsidenten
der KPFMS sowie dem für die Fachmittelschulbildungsgänge verantwortlichen
Schulleitungsmitglied unterschrieben. *
Art. 113 Nachträglich erneut ausgestellte Zeugnisse *
1 Müssen Fachmaturitätszeugnisse nachträglich erneut ausgestellt werden, bestätigt die Vorsteherin oder der Vorsteher der Abteilung Mittelschulen die Richtigkeit des neu ausgestellten Dokuments. *
51 433.121.1
4 Weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten
Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge,
die auf den Eintritt in bestimmte Hochschulstudiengänge
vorbereiten
4.1 Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule
Art. 114 Aufnahmen
1 In den Vorbereitungskurs auf die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von
Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu
den universitären Hochschulen (Passerelle Berufs- und Fachmaturität-universitäre Hochschule) werden nur Studierende mit einem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis aufgenommen.
Art. 115 Anmeldung, Einschreibegebühr
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die kantonalen Bildungsgänge melden
sich auf einem besonderen Formular bis Mitte März bei der entsprechenden
Schulleitung an. Mit der Anmeldung wird die Einschreibegebühr fällig.
2 Als definitiv angemeldet gilt, wer bis Mitte Mai die Anmeldung schriftlich bestätigt hat.
Art. 116 Lehrplan
1 Der Unterricht des Vorbereitungskurses auf die Ergänzungsprüfung richtet
sich nach den Vorgaben zu den Prüfungsbereichen der Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission gemäss der eidgenössischen Verordnung vom
2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen5).
Art. 117 Zulassung zur Ergänzungsprüfung
1 Zur Ergänzungsprüfung an der betreffenden Schule wird zugelassen, wer
a den Unterricht regelmässig besucht und
b die im Rahmen des Unterrichts verlangten Arbeiten vollständig erledigt
hat.
5) SR 413.14
433.121.1 52
Art. 118 Ergänzungsprüfung
1 Die Ergänzungsprüfungen an der betreffenden Schule richten sich nach den
Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die
Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines
eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch
anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.
2 Die KMK ist die für die Ergänzungsprüfungen zuständige Prüfungskommission.
3 Sie kann Weisungen zum Prüfungsablauf, zum Prüfungsumfang und zu Prüfungsschwerpunkten erlassen.
Art. 119 Ausweis über die Ergänzungsprüfung
1 Die Schulleitung stellt den Ausweis über die Ergänzungsprüfung gemäss Artikel 12 der eidgenössischen Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen aus.
2 Dieser Ausweis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK sowie von dem Schulleitungsmitglied, das die Schule gegen aussen vertritt, als
Rektorin oder Rektor unterschrieben
Art. 120 Nachträglich erneut ausgestellte Ausweise *
1 Werden Ausweise über die Ergänzungsprüfung nachträglich erneut ausgestellt, erfolgt dies mit Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Abteilung Mittelschulen. *
4.2 Vorbereitungskurse auf den Eintritt in bestimmte
Hochschulstudiengänge
Art. 121 Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Gestaltung und Kunst
1 Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Gestaltung und Kunst wird
abgeklärt, ob das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhanden ist.
2 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer mit einer Hausarbeit zu einem
vorgegebenen Thema eine genügende Bewertung erzielt und über einen zum
Hochschulstudium berechtigenden allgemeinbildenden Abschluss der Sekundarstufe II verfügt.
53 433.121.1
3 In der Aufnahmeprüfung wird durch das Lösen von gestalterischen Aufgaben
sowie durch Aufnahmegespräch die besondere Eignung abgeklärt. Die Bewertung der Aufnahmeprüfung erfolgt in Punkten.
4 Die aufnehmende Schule eröffnet den Kandidatinnen und Kandidaten den
Aufnahmeentscheid durch Verfügung.
5 Bei Misserfolg kann die Aufnahmeprüfung zweimal wiederholt werden.
Art. 122 Aufnahmeverfahren für Vorbereitungskurse Musik
1 Im Aufnahmeverfahren für die Vorbereitungskurse Musik wird abgeklärt, ob
das entsprechende Potenzial für ein Hochschulstudium vorhanden ist.
Art. 123 Übertritt in die Hochschulstudiengänge
1 Der Übertritt in die Hochschulstudiengänge erfolgt gemäss der entsprechenden Hochschulgesetzgebung.
5 Kantonale Mittelschulen
5.1 Unterricht, Schuljahrsbeginn, Unterrichts- und Klassenorganisation
Art. 124 Schuljahrsbeginn
1 An Mittelschulen beginnt das Schuljahr administrativ in der Regel am 1. August.
Art. 125 Unterrichtsfreie Schulhalbtage
1 Die Schulleitung kann höchstens vier unterrichtsfreie Schulhalbtage pro
Schuljahr bestimmen, um in besonderen Fällen schulorganisatorisch sinnvolle
Lösungen zu treffen. Der Bildungserfolg darf dadurch nicht gefährdet werden.
Art. 126 Umteilungen von Schülerinnen und Schülern
1 Liegen für einen Schulungsort mehr Anmeldungen vor, als Plätze verfügbar
sind, so werden in erster Linie die Erreichbarkeit der Schulen sowie wichtige
persönliche Gründe als Entscheidungsgrundlage für die Umteilung hinzugezogen.
433.121.1 54
5.2 Stützmassnahmen
Art. 127 Integration von Schülerinnen und Schülern mit geringen Kenntnissen
in der Erst- bzw. Zweitsprache
1 Für Schülerinnen und Schüler, die aus einem anderen Schulsystem zugezogen sind und den Unterricht in der Erst- bzw. Zweitsprache erst seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später besucht haben, wird das entsprechende Aufnahmeverfahren angepasst. Anträge auf Anpassungen sind zusammen mit der Anmeldung einzureichen. *
2 Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte in der Erst- oder Zweitsprache individuelle Lernziele verfügen. *
3 Sofern individuelle Lernziele verfügt worden sind, die bis zur Abschlussprüfung nicht hinfällig werden, weist die Schulleitung die betroffenen Schülerinnen
und Schüler rechtzeitig auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Sonderregelungen für die Abschlussprüfung gemäss Artikel 11 hin.
4 Die Abteilung Mittelschulen kann auf Antrag der Schulleitung für die Förderung der Kompetenzen in der Erst- und Zweitsprache Stützlektionen bewilligen. *
Art. 128 Integration von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung
1 Für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung kann die zuständige
Schulleitung beim Aufnahmeverfahren Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen gewähren. Anträge auf Massnahmen sind zusammen mit der
Anmeldung einzureichen. *
2 Die Schulleitung kann nach Anhören der Lehrkräfte für Leistungsüberprüfungen während des Bildungsgangs Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen bewilligen. Insbesondere kann sie besondere Hilfsmittel erlauben sowie die Prüfungsorganisation und die Prüfungsdauer anpassen. Sie kann auch
die Dauer des Bildungsgangs individuell verlängern. Diese Sonderregelungen
werden schriftlich festgehalten.
3 Die Schulleitung weist die betroffenen Schülerinnen und Schüler rechtzeitig
auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Sonderregelungen für die Abschlussprüfung gemäss Artikel 11 hin.
55 433.121.1
5.3 Absenzen und Dispensationen
Art. 129 Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsgangs
1 Die Absenzen und Dispensationen im ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs richten sich nach der Volksschulgesetzgebung.
2 Wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an einer Volksschule
angeboten, richten sich die Zuständigkeiten nach der Volksschulgesetzgebung.
Art. 130 Freie Halbtage
1 Die Schülerinnen und Schüler sind berechtigt, an höchstens fünf Halbtagen
pro Schuljahr dem Unterricht fernzubleiben.
2 Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden.
3 Der Bezug ist nicht zulässig an Halbtagen, an denen eine angekündigte
schriftliche Prüfung oder eine schulische Sonderveranstaltung stattfindet oder
an denen die Schülerin oder der Schüler einen geplanten Unterrichtsteil leisten
muss.
4 Der Bezug ist der Klassenlehrkraft sobald als möglich, jedoch spätestens
zwei Tage im Voraus mitzuteilen.
5 Ordnungsgemäss bezogene freie Halbtage gelten als entschuldigte Absenzen.
Art. 131 Absenzen
1 Absenzen sind Abwesenheiten vom Unterricht, die nicht auf begründetes Gesuch hin vorgängig von der Schulleitung bewilligt werden, unabhängig davon,
ob sie vorhersehbar sind.
2 Sie sind der Klassenlehrkraft so bald als möglich zu melden. Spätestens innert acht Tagen nach Wiederaufnahme des Unterrichts sind Absenzen schriftlich der Klassenlehrkraft zu begründen.
3 Sie gelten insbesondere bei Fehlen aus folgenden Gründen als entschuldigt:
a Krankheit,
b Unfall,
c Arzt- oder Zahnarztbesuch,
d Todesfall in der Familie.
4 In strittigen Fällen entscheidet die Schulleitung. Diese kann Arztzeugnisse
oder andere Bestätigungen einfordern.
433.121.1 56
5 Häufen sich bei unmündigen Schülerinnen und Schülern Absenzen oder Verspätungen, nimmt die Klassenlehrkraft mit den Eltern Rücksprache.
Art. 132 Dispensationen
1 Dispensationen sind im Voraus zu planende und mit begründetem Gesuch zu
beantragende Freistellungen vom Unterricht.
2 Dispensationsgesuche sind so bald als möglich, in der Regel spätestens acht
Tage im Voraus schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen.
3 Dispensationen sind insbesondere möglich
a bei Prüfungsaufgeboten,
b bei Aufgeboten durch Amts- oder Dienststellen,
c bei Umzug,
d bei Mutterschaft,
e für die Teilnahme an Beerdigungen,
f für die Teilnahme an Austauschjahren,
g für den Besuch von Schnupperlehren,
h wegen religiöser Gebote,
i wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder körperlicher Behinderungen,
k für die individuelle zeitliche Entlastung zur Förderung ausserordentlicher
intellektueller, sportlicher oder musischer Begabungen,
l für den Besuch von Kursen,
m für die Teilnahme an besonderen oder wichtigen Veranstaltungen namentlich in den Bereichen Kultur, Politik und Sport,
n für die Übernahme spezieller Verpflichtungen im Auftrag der Schule.
4 Dispensationen werden in der Regel befristet.
5 Die Schulleitung kann freie Halbtage gemäss Artikel 130 an Dispensationen
anrechnen.
6 Die Schulleitung entscheidet.
Art. 133 Folgen bei unentschuldigten und nicht begründeten Absenzen
1 Sind Absenzen nicht gemäss Artikel 131 begründet oder werden sie der Klassenlehrkraft nicht ordnungsgemäss gemeldet, gelten sie als unentschuldigt.
57 433.121.1
2 Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt die Schülerin oder der Schüler dennoch dem Unterricht fern oder treten unentschuldigte Absenzen auf,
kann die Schulleitung Massnahmen gemäss Artikel 44 des Mittelschulgesetzes
vom 27. März 2007 (MiSG)6) ergreifen.
Art. 134 Bildungsgänge, die spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet sind
1 Für spezifisch auf die Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtete Bildungsgänge
und für weitere allgemeinbildende Bildungsgänge mit anerkannten Abschlüssen der Sekundarstufe II und spezielle Bildungsgänge, die auf den Eintritt in
bestimmte Hochschulstudiengänge vorbereiten, gelten Artikel 131 bis Artikel
133 sinngemäss.
6 Finanzierung der kantonalen Bildungsangebote
6.1 Finanzierung von Mensen und Internaten
Art. 135
1 Zum Entscheid, ob eine Mensa kostendeckend geführt werden kann, werden
folgende Kennzahlen erhoben:
a Warenaufwand im Verhältnis zum Umsatz,
b Personalaufwand im Verhältnis zum Umsatz und
c Aufwand Unternehmungsführung und Unternehmensgewinn im Verhältnis
zum Umsatz.
2 Die Werte der Kennzahlen müssen in den branchenüblichen Bandbreiten liegen. Lokale Besonderheiten können berücksichtigt werden.
3 Die Berechnung des Kostendeckungsgrads ist gemäss einem vorgegebenen
Kalkulationsschema einzureichen.
4 Bei Internaten müssen die direkten Kosten (ohne Mietwert) gedeckt sein.
6.2 Entschädigungen und Spesen
Art. 135a * …
6) BSG 433.12
433.121.1 58
Art. 136 Prüfungskommissionen
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der KMK werden die Taggelder und
Spesen nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen7) sowie pro Jahr
eine Entschädigung von 3000 Franken für die Betreuung der gymnasialen Maturitätsprüfung sowie von 900 Franken für die Betreuung der Ergänzungsprüfung ausgerichtet.
2 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der KPFMS werden die Taggelder und
Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen
der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie pro Jahr eine Entschädigung
von insgesamt 2200 Franken für die Betreuung der FMS-Ausweisprüfungen
sowie von 900 Franken für die Betreuung der Fachmaturitätsprüfungen ausgerichtet. *
3 Der Hauptexpertin oder dem Hauptexperten für die Fachmaturitätsprüfungen
Gesundheit bzw. Soziale Arbeit werden die Taggelder und Spesen nach der
Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder
staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 2200 Franken pro
Jahr ausgerichtet.
4 Den Hauptexpertinnen und Hauptexperten für die weiteren Prüfungsfächer
werden die Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder
und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie
jährlich folgende nach Anzahl der zu Prüfenden im betreuten Fach abgestufte
Entschädigung ausgerichtet:
a für 1 bis 100 zu Prüfende: 900 Franken,
b für 101 bis 800 zu Prüfende: 1500 Franken,
c für 801 bis 1800 zu Prüfende: 2200 Franken,
d für mehr als 1800 zu Prüfende: 3000 Franken.
5 Die Entschädigung weiterer Mitglieder der Prüfungskommissionen richtet sich
nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen.
Art. 137 Expertinnen und Experten
1 Die von der Prüfungskommission eingesetzten Expertinnen und Experten erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Entschädigung, wobei mindestens der Betrag für acht Kandidatinnen und Kandidaten ausgerichtet wird: *
a * 14 Franken für eine zweistündige Prüfung,
7) BSG 152.256
59 433.121.1
b * 20 Franken für eine dreistündige Prüfung,
c * 26 Franken für eine vierstündige Prüfung.
2 Sie erhalten pro Kandidatin oder Kandidat eine Entschädigung von 18 Franken für eine mündliche Prüfung, wobei für die Ausrichtung Folgendes gilt: *
a * pro Prüfungshalbtag mindestens der Betrag für sechs Kandidatinnen und
Kandidaten,
b * pro Schule, in der die Prüfung abgenommen wird, mindestens der Betrag
für acht Kandidatinnen und Kandidaten.
3 Sie erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Entschädigung: *
a * 250 Franken für die Fachmaturitätsprüfung in den Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit (Korrektur der Fachmaturitätsarbeit und Teilnahme an Präsentation und Prüfungsgespräch),
b * 180 Franken für eine nachgebesserte Fachmaturitätsprüfung in den
Berufsfeldern Gesundheit oder Soziale Arbeit (Korrektur der nachgebesserten Fachmaturitätsarbeit und Teilnahme an Präsentation und Prüfungsgespräch).
3a … *
4 Für den Ersatz der Spesen gelten die Bestimmungen für das Kantonspersonal.
Art. 138 Weitere Entschädigungen
1 Für Besprechungen, die von einer Hauptexpertin oder einem Hauptexperten
einberufen werden, richtet sich die Entschädigung der Expertinnen und Experten nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der
Mitglieder staatlicher Kommissionen.
2 Für von der Prüfungskommission oder der zuständigen Stelle der Bildungs-
und Kulturdirektion angeordnete Evaluationsberichte wird pro Prüfungsserie eine Entschädigung von 300 Franken ausgerichtet. *
3 Für deutlich über die normale Beanspruchung hinausgehende Experten- oder
Hauptexpertentätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Beschwerdeverfahren, kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Prüfungskommission bzw. durch die Hauptexpertin oder den Hauptexperten eine Entschädigung von 30 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
433.121.1 60
Art. 139 Entschädigung an Schweizerschulen im Ausland
1 Die Expertentätigkeit an Schweizerschulen im Ausland wird pauschal mit
3000 Franken entschädigt. Diese Entschädigung umfasst Korrektur und Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie das Verfassen eines
Berichts zuhanden der KMK. Zusätzlich werden die effektiven Spesen vergütet.
Art. 140 Ergänzungsprüfungen Passerelle Berufsmaturität-universitäre Hochschule
1 Die Entschädigung der Expertinnen und Experten sowie der prüfenden Lehrkräfte erfolgt gemäss Artikel 137.
Art. 141 Konferenz der Schulleitungen der Gymnasien
1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz der Schulleitungen der
Gymnasien wird eine Entschädigung von 3000 Franken pro Jahr ausgerichtet.
2 Der Sekretärin oder dem Sekretär wird eine Entschädigung von 1500 Franken
pro Jahr ausgerichtet.
Art. 142 Schulkommissionen
1 Den Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkommissionen werden die
Taggelder und Spesen nach der Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen sowie eine Entschädigung von 900 Franken pro Jahr ausgerichtet.
6.3 Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und
wiedereinsteigenden Lehrkräften *
Art. 142a * Berufseinsteigende und wiedereinsteigende Lehrkräfte
1 Berufseinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die das erste Mal selbstständig
unterrichten und für mindestens ein Semester angestellt worden sind.
2 Wiedereinsteigende Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die nach einer Pause von
mindestens zwei Jahren wieder in den Beruf einsteigen und für mindestens ein
Semester angestellt worden sind.
Art. 142b * Unterstützung
1 Die Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften kann im ersten Jahr des selbstständigen Unterrichts abgegolten werden.
61 433.121.1
2 Sie wird von Lehrkräften erbracht, die an derselben Schule unterrichten. Aus
wichtigen Gründen kann sie von Lehrkräften erbracht werden, die an einer
anderen Schule unterrichten.
3 Die Unterstützung wird in der Regel während eines Semesters abgegolten. In
begründeten Fällen kann die Abgeltung um ein Semester verlängert werden.
Art. 142c * Abgeltung
1 Die Abgeltung der Unterstützung beträgt
a für die berufseinsteigende oder wiedereinsteigende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente,
b für die unterstützende Lehrkraft drei Beschäftigungsgradprozente pro unterstützte Lehrkraft.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 143 Aufnahmen
1 Die Aufnahmen in das zweite Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im
deutschsprachigen Kantonsteil für das Schuljahr 2017/18 erfolgen nach bisherigem Recht.
Art. 144 Promotionen
1 Wer einen Bildungsgang nach bisherigem Recht begonnen hat, untersteht
den Promotionsbestimmungen nach bisherigem Recht.
2 Wer ein Schuljahr wiederholt oder nach einem einjährigen Urlaub wieder in
das direkt anschliessende Jahr des gymnasialen Bildungsgangs eintritt, untersteht den Promotionsbestimmungen nach neuem Recht.
Art. 145 Änderung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung vom 14. Mai 2013 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS)8) wird geändert:
Art. 146 Aufhebung eines Erlasses
1 Die Mittelschuldirektionsverordnung vom 27. Mai 2008 (MiSDV)9) wird aufgehoben.
8) BSG 432.213.11
9) BSG 433.121.1
433.121.1 62
Art. 147 Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.06.2019 *
Art. T1-1 *
1 Die Aufnahmebestimmungen gemäss dieser Änderung sind ab dem 1. August
2020 anwendbar für
a die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I von öffentlichen
Schulen des Kantons Bern auf den Beginn des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil,
b die Aufnahmen aus dem dritten Jahr der Sekundarstufe I auf den Beginn
des FMS-Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil.
2 Die Bestimmung zum Fach Informatik (Art. 50 Abs. 1 Bst. g1) ist wie folgt anwendbar:
a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr im deutschsprachigen Kantonsteil: ab dem 1. August 2019,
b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020.
3 Die Bestimmung zu den basalen fachlichen Studierkompetenzen (Art. 59a) ist
wie folgt anwendbar:
a für das erste gymnasiale Ausbildungsjahr im deutschsprachigen Kantonsteil: ab dem 1. August 2019,
b für das zweite gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2020,
c für das dritte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2021,
d für das vierte gymnasiale Ausbildungsjahr: ab dem 1. August 2022.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 06.07.2021 *
Art. T2-1 *
1 Die neuen Bestimmungen für den FMS-Bildungsgang sind wie folgt anwendbar:
a für das erste Jahr des FMS-Bildungsgangs: ab dem 1. August 2021,
b für das zweite Jahr des FMS-Bildungsgangs: ab dem 1. August 2022,
c für das dritte Jahr des FMS-Bildungsgangs: ab dem 1. August 2023.
63 433.121.1
2 Schülerinnen und Schüler, welche eine Fachmittelschulausweisprüfung im
französischsprachigen Kantonsteil mit dem Berufsfeld Musik oder Gestaltung
und Kunst am Ende des Schuljahrs 2022/2023 nicht bestehen, haben die Möglichkeit, das letzte Schuljahr direkt anschliessend noch maximal einmal nach
den alten Bestimmungen anzutreten, wobei
a die Erfahrungs- und Prüfungsnoten für die FMS-Ausweisfächer erste Landessprache, zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik und Lernbereich Naturwissenschaften nach den neuen Bestimmungen ermittelt
werden,
b die Erfahrungsnote für das FMS-Ausweisfach musische Aktivitäten und
Sport aus der Zeugnisnote des Fachs «Sport und Gesundheitsförderung»
ermittelt wird,
c die Erfahrungsnote für das FMS-Ausweisfach Lernbereich Sozialwissenschaften aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten der zu besuchenden berufsfeldspezifischen Teilfächer des Berufsfelds Pädagogik
«Geschichte und Politik», «Geografie» und «Psychologie» ermittelt wird,
d die Prüfungsnote für das FMS-Ausweisfach Lernbereich Sozialwissenschaften aus der Prüfung des Teilfaches «Psychologie» des Berufsfelds
Pädagogik gebildet wird und
e die FMS-Ausweisnote für das FMS-Ausweisfach des Berufsfeldes Musik
respektive Gestaltung und Kunst nach Wahl entweder der FMS-Ausweisnote des Schuljahrs 2022/2023 entspricht oder die FMS-Ausweisnote gemäss den bisherigen Bestimmungen an der ECG Delémont neu gebildet
wird.
3 Die übrigen Schülerinnen und Schüler, welche eine Fachmittelschulausweisprüfung am Ende des Schuljahrs 2022/2023 nicht bestehen, können das letzte
Schuljahr direkt anschliessend zweimal nach den neuen Bestimmungen wiederholen, wobei
a die Erfahrungsnote des FMS-Ausweisfachs Geistes- und Sozialwissenschaften der FMS-Ausweisnote des Lernbereichs Sozialwissenschaften
des Schuljahrs 2022/2023 entspricht,
b die Erfahrungsnote des FMS-Ausweisfachs Musische Fächer und Sport
der Berufsfelder Soziale Arbeit und Gesundheit im deutschsprachigen
Kantonsteil aus dem arithmetischen Mittel der Zeugnisnoten des gewählten Kunstfachs des Schuljahrs 2022/2023 und des Fachs Sport des Wiederholungsjahrs ermittelt wird und
433.121.1 64
c die Erfahrungsnote im FMS-Ausweisfach Musische Fächer und Sport im
französischsprachigen Kantonsteil aus dem arithmetischen Mittel der
Zeugnisnoten des Fachs Musik respektive Gesang/Musik des Schuljahrs
2022/2023 und des Fachs Sport des Wiederholungsjahrs ermittelt wird.
4 Die neuen Bestimmungen für den Fachmaturitätsbildungsgang sind ab dem
1. August 2024 anwendbar.
5 Artikel 99 Absatz 1c ist erstmals für den Übertritt in das Schuljahr 2023/2024
anwendbar. Die übrigen Bestimmungen für den Übertritt vom Fachmittelschulbildungsgang in den Fachmaturitätsbildungsgang gelten erstmals für den Übertritt in das Schuljahr 2024/2025.
6 Schülerinnen und Schüler, welche die Fachmaturitätsprüfungen Ende Schuljahr 2023/2024 nicht bestehen, können den Fachmaturitätsbildungsgang direkt
anschliessend unter Anwendung der neuen Bestimmungen einmal wiederholen.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.05.2023 *
Art. T3-1 *
1 Die Änderung von Artikel 98a, 100a bis 103, 106 und 107 und 110 sowie die
Aufhebung von Artikel 105 und 112 Absatz 2 sind ab 1. August 2024 anwendbar.
A1 Anhang 1: Zeugnisbemerkungen (Artikel 15 und Artikel 18)
Art. A1-1
1 Die Zeugnisbemerkungen in mehrjährigen Bildungsgängen sind die folgenden:
Zeitpunkt Zeugnis genügend Zeugnis ungenügend
Einsemestrige Probezeit «Zeugnis genügend, definitiv
aufgenommen»
«Zeugnis ungenügend, Probezeit verlängert»
Einjährige Probezeit «Zeugnis genügend, definitiv
aufgenommen»
«Zeugnis ungenügend, Austritt»
Letztes Jahr des Bildungsgangs
«Zeugnis genügend» «Zeugnis ungenügend»
65 433.121.1
Zeitpunkt Zeugnis genügend Zeugnis ungenügend
Übrige Jahre des Bildungsgangs ohne vorherige Wiederholung
«Zeugnis genügend, promoviert»
«Zeugnis ungenügend, nicht
promoviert»
Übrige Jahre des Bildungsgangs nach vorheriger Wiederholung
«Zeugnis genügend, promoviert»
«Zeugnis ungenügend, Austritt»
2 Die Zeugnisbemerkung bei unvollständigem Zeugnis lautet: «Zeugnis unvollständig, Austritt».
3 Die Bestimmungen zu den Zeugnisbemerkungen bei Bildungsgängen, die
speziell auf die Bedürfnisse von Erwachsenen ausgerichtet sind, gelten sinngemäss.
A2 Anhang 2: Einzelheiten zum Empfehlungsverfahren für den
Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs im
deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 24)
Art. A2-1 Allgemeines
1 Die Beurteilung der Eignung für den Besuch des ersten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a * Massgebend ist die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen (Beurteilung
des Leistungsstands) sowie der methodischen und personalen Kompetenzen in den in Artikel 24 aufgeführten Fächern.
b * Die Beurteilung umfasst jeweils die Zeitspanne vom 1. August bis Mitte
Januar des betreffenden Schuljahrs.
c * Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen sowie der methodischen und
personalen Kompetenzen erfolgt auf den offiziellen Beurteilungsdokumenten durch die Lehrkräfte, welche die Schülerinnen und Schüler in den genannten Fächern unterrichten.
d * Die Beurteilung der Fachlehrkräfte in den Bereichen fachliche Kompetenzen sowie methodische und personale Kompetenzen mündet je in eine
Empfehlung mit folgenden Stufen (ohne Zwischenstufen):
1. Empfohlen,
2. Nicht empfohlen.
2 Diese Grundsätze entbinden die Lehrkräfte nicht von der Verpflichtung, im
Rahmen der Beurteilung den einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen.
433.121.1 66
Art. A2-2 Empfehlung im Bereich fachliche Kompetenzen *
1 Massgebend für die Empfehlung sind die Anforderungen im Hinblick auf den
gymnasialen Unterricht im entsprechenden Fach. Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist direkt auf dem offiziellen Beurteilungsdokument festzuhalten. *
2 Für Schülerinnen und Schüler, die einen Teil der Volksschule in einer anderen Sprache als der Unterrichtssprache absolviert bzw. weniger als drei Jahre
Unterricht in der zweiten Landessprache besucht haben, ist dies bei der Beurteilung der fachlichen Kompetenzen in der Erstsprache bzw. der zweiten Landessprache angemessen zu berücksichtigen. *
Art. A2-3 Empfehlung im Bereich methodische und personale Kompetenzen *
1 Die Empfehlung setzt sich aus sechs Einzelbeurteilungen in jedem Fach zusammen. Die Einzelbeurteilungen beziehen sich auf
a * Einsatzfreude und Lernbereitschaft,
b * Planung und Reflexion des Lernprozesses,
c * Gelerntes mit eigenen Worten wiedergeben,
d * Erkennen von Fehlern und Nutzung von Förderhinweisen,
e * Einsatz von Strategien zum Bearbeiten komplexer Fragestellungen,
f * selbstständiges, zielorientiertes und konzentriertes Arbeiten.
2 Jede Einzelbeurteilung ergibt ein «Empfohlen» oder ein «Nicht empfohlen».
3 Für die Ermittlung der Empfehlung im Bereich methodische und personale
Kompetenzen werden pro Fach die sechs Einzelbeurteilungen berücksichtigt. *
4 Für eine Gesamtbewertung «Empfohlen» in einem Fach sind mindestens vier
Teilbewertungen «Empfohlen» nötig.
5 Die Empfehlung im jeweiligen Fach ist auf dem offiziellen Beurteilungsdokument festzuhalten. *
Art. A2-4 Ermittlung des Antrags zur Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang
1 Die Ermittlung des Antrags stützt sich auf die Einzelempfehlungen in den Bereichen fachliche Kompetenzen sowie methodische und personale Kompetenzen. *
2 Die Empfehlungen in den vier Fächern bezüglich fachliche Kompetenzen sowie methodische und personale Kompetenzen werden aufsummiert. *
67 433.121.1
3 Für eine Qualifikation zum ersten Jahr des gymnasialen Bildungsgangs muss
in mindestens sechs von acht Teilbereichen ein «Empfohlen» stehen.
A3 Anhang 3: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in das erste
Jahr des gymnasialen Bildungsgangs im deutschsprachigen
Kantonsteil (Artikel 25)
Art. A3-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung *
1 Deutsch10) 120 Min. -
2 Französisch11) 60 Min. * 5 Min.12)
3 Mathematik 113) * 60 Min. -
4 Mathematik 214) * 60 Min. -
Art. A3-2 Aufnahmebedingungen
1 Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den vier Prüfungsfächern
schriftlich und in Französisch je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich geprüft. *
2 In Französisch wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer mit den Noten in
Deutsch, Mathematik 1, Mathematik 2 und dem arithmetischen Mittel aus der
Note der schriftlichen Aufnahmeprüfung Französisch und einer hypothetischen
Note 6 für eine mündliche Aufnahmeprüfung in Französisch *
a mindestens 16 Punkte erreicht und
b nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat.
10) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der Erstsprache
seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte
schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
11) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der zweiten
Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie
in Französisch oder in Englisch geprüft werden sollen.
12) Prüfung in einer Dreiergruppe während 15 Minuten; vorbehalten ist Art. A3-2.
13) Prüfung von Operieren und Benennen.
14) Prüfung von Erforschen und Argumentieren sowie Mathematisieren und Darstellen.
433.121.1 68
3 Die Prüfungsnote in Französisch ist *
a für Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, die Note der schriftlichen Prüfung,
b für Kandidatinnen und Kandidaten, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, das arithmetische Mittel der Noten der schriftlichen und der
mündlichen Prüfung (0,25 und 0,75 werden aufgerundet).
4 Wer mindestens 16 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4
aufweist, wird in den gymnasialen Bildungsgang aufgenommen. *
Art. A3-3 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan der Volksschule Primarstufe und Sekundarstufe I und orientieren sich an den Anforderungen des Sekundarschulniveaus. Sie werden jährlich publiziert.
2 Die Prüfungspensen berücksichtigen
a für Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahrs der Sekundarstufe I,
dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für dieses Schuljahr zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung erst zur Hälfte erarbeitet wurden,
b für Schülerinnen und Schüler des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I,
dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für dieses Schuljahr zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens zur Hälfte erarbeitet wurden.
3 Eine besondere Prüfungsvorbereitung seitens der Lehrkräfte ist nicht vorgesehen.
A4 Anhang 4: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den
gymnasialen Bildungsgang und die Übertritte aus den «sections
préparant aux écoles de maturité (section p)» auf den Beginn des
zweiten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs im
französischsprachigen Kantonsteil (Artikel 35)
Art. A4-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung mündlich15)
1 Erstsprache (Französisch)16)
120 Min. 15 Min.
15) Es kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen werden.
69 433.121.1
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung mündlich)
2 Zweite Landessprache
(Deutsch)17)
60 Min. 15 Min.
3 Mathematik 120 Min. 15 Min.
2 Alle Kandidatinnen und Kandidaten werden in den drei Prüfungsfächern
schriftlich und je nach Ergebnis der schriftlichen Prüfung zusätzlich mündlich
geprüft.
Art. A4-2 * …
Art. A4-3 Aufnahme- bzw. Übertrittsbedingungen
1 Wer in den schriftlichen Prüfungen mit den Noten in den drei Prüfungsfächern
weniger als zehn Punkte erreicht, wird abgewiesen. Alle übrigen Kandidatinnen
und Kandidaten werden in allen drei Prüfungsfächern zusätzlich mündlich geprüft. *
2 Aus den schriftlichen und mündlichen Prüfungen ergeben sich sechs
Noten. Aufgenommen wird, wer mit den sechs Prüfungsnoten *
a mindestens 24 Punkte und keine ungenügende Note erreicht,
b mindestens 25 Punkte und eine ungenügende Note erreicht oder
c mindestens 26 Punkte und mehr als eine ungenügende Note erreicht.
Art. A4-4 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich nach dem «Plan d'études romand». Die Anforderungen werden jährlich publiziert. *
2 Die Prüfungspensen berücksichtigen für Schülerinnen und Schüler des letzten Jahrs der Sekundarstufe I, dass die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das
letzte Schuljahr zum Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung erst zur Hälfte bearbeitet
wurden. *
16) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der Erstsprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte
schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
17) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der zweiten Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in
Deutsch oder in Englisch geprüft werden sollen.
433.121.1 70
A5 Anhang 5: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in das dritte
Jahr des gymnasialen Bildungsgangs (Artikel 42)
Art. A5-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung18)
1 Erstsprache (Deutsch
oder Französisch)19) *
120 Min. -
2 Zweite Landessprache
(Französisch oder
Deutsch)20) *
- 15 Min. *
3 Mathematik 120 Min. -
4 Schwerpunktfach - 15Min21). *
Art. A5-2 Aufnahmebedingungen
1 Wer in den Aufnahmeprüfungen mit den Noten in den vier Prüfungsfächern
mindestens 16 Punkte erreicht, wird aufgenommen.
Art. A5-3 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich im deutschsprachigen und im französischsprachigen Kantonsteil nach dem je gültigen kantonalen Lehrplan für den gymnasialen Bildungsgang.
2 Sie umfassen den Stoff bis und mit des zweiten Jahrs des gymnasialen Bildungsgangs.
18) Es kann eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten vorgesehen werden.
19) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Kenntnissen in der Erstsprache (Unterricht seit Beginn der Sekundarstufe I oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte schreiben» geprüft
werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
20) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Kenntnissen in der zweiten Landessprache (Unterricht seit Beginn der Sekundarstufe I oder später) können wählen, ob sie in der zweiten Landes -
sprache oder in Englisch geprüft werden sollen.
21) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
71 433.121.1
A6a Anhang 6a: Prüfungsverfahren für Aufnahme und
Promotionen im gymnasialen Bildungsgang, der spezifisch auf die
Bedürfnisse Erwachsener ausgerichtet ist (Artikel 49): Zweites
Semester
Art. A6a-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Deutsch * 60 Min. -
2 Französisch * 60 Min. * -
3 Mathematik * 60 Min. -
4 Biologie * 60 Min. * - *
Art. A6a-2 Aufnahmebedingungen
1 Wer in den Aufnahmeprüfungen mit den vier Prüfungsnoten mindestens 16
Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Art. A6a-3 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen werden von der Schule auf Anfrage hin bekannt gegeben. Sie entsprechen dem im ersten Semester erarbeiteten Stoff.
A6b … *
Art. A6b-1–A6b-2 * …
Art. A6b-3 Prüfungspensen
A7a Anhang 7a: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den
Fachmittelschulbildungsgang auf den Beginn des ersten Jahrs des
FMS-Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil (Artikel 78)
Art. A7a-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
433.121.1 72
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Erstsprache
(Deutsch)22)
120 Min. -
2 Zweite Landessprache
(Französisch)23)
- 15 Min.
3 Mathematik 120 Min. -
4 Berufsfeldeignung - 15 min.
Art. A7a-2 Aufnahmebedingungen
1 Aus der Aufnahmeprüfung ergeben sich vier Noten. Wer mindestens 16
Punkte erreicht und nicht mehr als eine Note unter 4 aufweist, wird aufgenommen. *
Art. A7a-3 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan Volksschule bis und mit
dem ersten Semester des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I und orientieren sich an den Anforderungen des Sekundarschulniveaus. Für Kandidatinnen
und Kandidaten, welche die Sekundarstufe I abgeschlossen haben, ist der gesamte Stoff des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I Prüfungspensum. Die
Anforderungen werden jährlich publiziert. *
A7b Anhang 7b: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den
Fachmittelschulbildungsgang auf den Beginn des zweiten Jahrs
des FMS-Bildungsgangs im deutschsprachigen Kantonsteil
(Artikel 82)
Art. A7b-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
22) Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der Erstsprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) wird bei der Beurteilung die Dauer
des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
23) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der zweiten
Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie
in Französisch oder in Englisch geprüft werden sollen.
73 433.121.1
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Erstsprache
(Deutsch)24)
120 Min. -
2 Zweite Landessprache
(Französisch)25)
- 15 Min.
3 Mathematik 120 Min. -
4 Biologie 60 Min. * -
5 Berufsfeldeignung - 15 Min.
Art. A7b-2 Aufnahmebedingungen
1 Aus der Aufnahmeprüfung ergeben sich fünf Noten. Wer mindestens 20
Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 4 aufweist, wird aufgenommen.
Art. A7b-3 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen entsprechen dem kantonalen Lehrplan für die Fachmittelschulen für das erste Jahr des FMS-Bildungsgangs. Die Anforderungen werden jährlich publiziert. *
A7c Anhang 7c: Prüfungsverfahren für die Aufnahme in den FMS-
Bildungsgang auf den Beginn des ersten bzw. zweiten Schuljahrs
im französischsprachigen Kantonsteil (Artikel 78 und 82)
Art. A7c-1 Prüfungsart, Prüfungsdauer
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung
1 Erstsprache (Französisch)26) * 120 Min. *
2 Zweite Landessprache
(Deutsch)27) *
60 Min.
24) Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der Erstsprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) wird bei der Beurteilung die Dauer
des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
25) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der zweiten
Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie
in Französisch oder in Englisch geprüft werden sollen.
433.121.1 74
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung
3 Mathematik 120 Min. *
Art. A7c-2 Aufnahmebedingungen
1 Aus der Aufnahmeprüfung ergeben sich drei Noten. Wer mindestens zwölf
Punkte erreicht und nicht mehr als eine Note unter 4 aufweist, wird aufgenommen. *
Art. A7c-3 Prüfungspensen
1 Die Prüfungspensen für Aufnahmeprüfungen in das erste Schuljahr des FMS-
Bildungsgangs richten sich nach dem «Plan d'études romand». Sie berücksichtigen für Schülerinnen und Schüler des letzten Jahrs der Sekundarstufe I, dass
die Ziele und Inhalte des Lehrplans für das letzte Schuljahr zum Zeitpunkt der
Aufnahmeprüfung erst zur Hälfte bearbeitet wurden. Für Schülerinnen und
Schüler, welche die Sekundarstufe I abgeschlossen haben, ist der gesamte
Stoff des dritten Schuljahrs der Sekundarstufe I Prüfungspensum. Die Anforderungen werden jährlich publiziert. *
2 Die Prüfungspensen für Aufnahmeprüfungen in das zweite Schuljahr des
FMS-Bildungsgangs entsprechen dem kantonalen Lehrplan für die Fachmittelschulen für das erste Jahr des FMS-Bildungsgangs. Die Anforderungen werden jährlich publiziert. *
A8 Anhang 8: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der
Maturitätsprüfungen (Artikel 67)
Art. A8-1
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Erstsprache (Deutsch
bzw. Französisch)
240 Min. 15 Min.
26) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Französischkenntnissen (Unterricht in der Erstsprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie nur in «Texte
schreiben» geprüft werden sollen, wobei die Beurteilung die Dauer des Unterrichts in der Erstsprache berücksichtigt.
27) Kandidatinnen und Kandidaten mit geringen Deutschkenntnissen (Unterricht in der zweiten Landessprache seit dem letzten Schuljahr der Primarstufe oder später) können wählen, ob sie in
Deutsch oder in Englisch geprüft werden sollen.
75 433.121.1
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
2 Zweite Landessprache
(Französisch bzw.
Deutsch)
180 Min. 15 Min.28)
3 Mathematik 240 Min. 15 Min.
4 Schwerpunktfach 29) * 180 Min.30) * 15 Min.31)
5 Ergänzungsfach oder
dritte Sprache (Englisch bzw. Italienisch
bzw. Latein)
120 Min.32) oder 180
Min. (dritte Sprache) *
15 Min.33)
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11.
A9 Anhang 9: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer der
FMS-Ausweisprüfungen (Artikel 93)
A9.1 Fächer im Bereich Allgemeinbildung *
Art. A9-1 FMS-Ausweisprüfungen in den allgemeinbildenden Fächern *
Nr Prüfungsfach * Schriftliche Prüfung * Mündliche Prüfung *
1 Erstsprache * 240 Min. * 15 Min. *
2 Zweitsprache oder dritte Sprache *
120 Min. * 15 Min. *
3 Mathematik * 120 Min. * 15 Min. *
4 Biologie * 90 Min. * - *
28) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung in den modernen Fremdsprachen als Gruppenprüfung wird die Prüfungsdauer für die Gruppe so festgelegt, dass pro Kandidatin oder Kandidat 15
Minuten zur Verfügung stehen.
29) In den Bildungsgängen, die besondere Begabungen unterstützen, richtet sich die Prüfung im
Schwerpunktfach Musik und Bildnerisches Gestalten nach den speziellen Vorgaben der KMK.
30) Die schriftliche Prüfung für Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach oder als Ergänzungsfach dauert 240 Minuten.
31) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
32) Die schriftliche Prüfung für Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach oder als Ergänzungsfach dauert 240 Minuten.
33) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
433.121.1 76
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11.
A9.2 Berufsfeldspezifische Fächer *
Art. A9-2 Berufsfeld Gesundheit *
Nr. Prüfungsfach * Schriftliche Prüfung * Mündliche Prüfung *
1 Humanbiologie * - * 15 Min. *
2 Chemie * - * 15 Min. *
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11. *
Art. A9-3 Berufsfeld Soziale Arbeit *
Nr. Prüfungsfach * Schriftliche Prüfung * Mündliche Prüfung *
1 Soziologie * - * 15 Min. *
2 Wirtschaft und Recht * - * 15 Min. *
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11.
Art. A9-4 * Berufsfeld Pädagogik
Nr. Prüfungsfach Schriftliche Prüfung Mündliche Prüfung
1 Psychologie - 15 Min.
Bildnerisches Gestalten oder Musik
- 15 Min.34)
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11.
A10 Anhang 10: Prüfungsfächer, Prüfungsart und Prüfungsdauer
der Fachmaturitätsprüfungen Pädagogik (Artikel 111)
Art. A10-1
34) Wird die mündliche Prüfung praktisch durchgeführt, dauert sie 20 Minuten.
77 433.121.1
Nr. Prüfungsfach * Teilfach Schriftliche Prüfung
Mündliche Prüfung
1 Erstsprache 180 Min. 15 Min.
2 Zweite Landessprache
120 Min. 15 Min.
3 Mathematik 120 Min. 15 Min.
4 Naturwissenschaften
Biologie - 15 Min.
5 Chemie - 15 Min.
6 Physik - 15 Min.
7 Sozialwissenschaften
Geschichte - 15 Min.
8 Geografie - 15 Min.
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für die Prüfungen gemäss Artikel 11.
Bern, Der Erziehungsdirektor: Pulver
433.121.1 78
Änderungstabelle - nach Beschluss
16.06.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung 17-033
06.03.2018 01.08.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert 18-033
26.06.2019 01.08.2019 Art. 3 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 10 Abs. 5 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 13 Abs. 6 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 19a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 24 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 24 Abs. 1, d geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 26 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 26 Abs. 1, a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 26 Abs. 1, b eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 26 Abs. 2 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 49 Abs. 3 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 50 Titel geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 50 Abs. 1, g1 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 50 Abs. 1, k geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 50a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Titel 2.2.5 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 59a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 68 Abs. 6 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 69 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 69 Abs. 1a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 69 Abs. 1b eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 75 Abs. 1, a geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 75 Abs. 1, b geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 94 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 94 Abs. 1a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 94 Abs. 1b eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 107 Abs. 2, b geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 107 Abs. 3,
b1
eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 107 Abs. 4 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 110 Abs. 2 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 110 Abs. 2a eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 127 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 128 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. 137 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Titel T1 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. T1-1 eingefügt 19-045
79 433.121.1
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-1 Abs. 1,
a
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-1 Abs. 1,
b
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-1 Abs. 1,
c
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-1 Abs. 1,
d
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-2 Titel geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-2 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-2 Abs. 2 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Titel geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 1,
a
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 1,
b
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 1,
c
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 1,
d
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 1,
e
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 1, f geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 3 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-3 Abs. 5 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-4 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A2-4 Abs. 2 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-1 Abs. 1,
eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-1 Abs. 1,
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-1 Abs. 1,
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-1 Abs. 1,
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-2 Abs. 1 geändert 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-2 Abs. 2 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-2 Abs. 3 eingefügt 19-045
26.06.2019 01.08.2019 Art. A3-2 Abs. 4 eingefügt 19-045
433.121.1 80
26.06.2019 01.08.2019 Art. A7b-1 Abs. 1,
09.07.2020 01.06.2020 Art. 135a eingefügt 20-070
09.07.2020 01.08.2020 Art. 135a aufgehoben 20-070
06.07.2021 01.08.2021 Art. 1 Abs. 3 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 2, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 2, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 4 Abs. 2, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 12 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 14 Abs. 1, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 14 Abs. 1, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 14 Abs. 1, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 14 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 14a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 16 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 16 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 17 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 18 Abs. 1a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 20 Abs. 2, d geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 20 Abs. 2, f geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 20 Abs. 3, c geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 21 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 21 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 21 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 21 Abs. 5 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 37 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 37 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1, a aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1, b aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1, c aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1, d aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 1c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 38 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 45 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 46 Abs. 1, a geändert 21-059
81 433.121.1
06.07.2021 01.08.2021 Art. 46 Abs. 1, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 46 Abs. 3 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 47 Abs. 2a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 47 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 51 Abs. 4 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 58 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 58 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 59 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 60 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 60 Abs. 3 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 61 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 61 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 68 Abs. 4a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 68 Abs. 5 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 68 Abs. 6 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 70 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 70 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 72 Abs. 5 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.1.1.1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.1.2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, c geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, d geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, e geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, f geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, g geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, h eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, i eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 1, j eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 2, a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 2, b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 2, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 3, a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 3, b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 3, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 3a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 4, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 4, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84 Abs. 4, c geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84a eingefügt 21-059
433.121.1 82
06.07.2021 01.08.2021 Art. 84b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 85 Abs. 5 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 86 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 86 Abs. 3 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 87 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 87 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 89 Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 89 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 89 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 91 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 91 Abs. 4 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 91a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, c geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, d geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, e geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, f geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 1, g geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 2, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 2, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 2, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 3, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 3, b geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 3, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 92 Abs. 3a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 94 Abs. 1a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 95 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 97 Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 97 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 97 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.2.1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 98a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.2.1a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 1a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 1b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 1c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 1d eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 2 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 3 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 4 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 5 aufgehoben 21-059
83 433.121.1
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 6 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 7 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99 Abs. 8 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 99b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Titel 3.2.2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Abs. 1, a aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Abs. 1, b aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Abs. 2a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 100a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 102 Abs. 1 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 103 Abs. 4 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 105 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 105 Abs. 3 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 106 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 106 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 1, a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 1, b eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 1, c eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 2, a geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 3 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 4 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 107 Abs. 5 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 108 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 108 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 108 Abs. 2, a aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 108 Abs. 2, b aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 108 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 112 Titel geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 112 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 112 Abs. 3 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 112 Abs. 4 aufgehoben 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 112 Abs. 5 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 113 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 127 Abs. 1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 127 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 127 Abs. 4 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 137 Abs. 3a eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. 138 Abs. 2 geändert 21-059
433.121.1 84
06.07.2021 01.08.2021 Titel T2 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. T2-1 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. A5-1 Abs. 1,
06.07.2021 01.08.2021 Art. A5-1 Abs. 1,
06.07.2021 01.08.2021 Art. A5-1 Abs. 1,
06.07.2021 01.08.2021 Art. A5-1 Abs. 1,
06.07.2021 01.08.2021 Art. A8-1 Abs. 1,
06.07.2021 01.08.2021 Art. A8-1 Abs. 1,
06.07.2021 01.08.2021 Art. A8-1 Abs. 1,
Tabelle, "5" /
06.07.2021 01.08.2021 Titel A9.1 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. A9-1 Titel geändert 21-059
Tabelle, "Schriftli-
85 433.121.1
Tabelle, ""
Tabelle, "5"
Tabelle, "6"
06.07.2021 01.08.2021 Titel A9.2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. A9-2 Titel geändert 21-059
433.121.1 86
Tabelle, "Schriftli-
Tabelle, ""
Tabelle, "3"
Tabelle, "4"
Tabelle, "5"
Tabelle, "6"
06.07.2021 01.08.2021 Art. A9-2 Abs. 2 geändert 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. A9-3 Titel geändert 21-059
87 433.121.1
Tabelle, "Schriftli-
Tabelle, ""
Tabelle, "3"
Tabelle, "4"
Tabelle, "5"
Tabelle, "6"
06.07.2021 01.08.2021 Art. A9-4 eingefügt 21-059
06.07.2021 01.08.2021 Art. A10-1 Abs. 1,
22.06.2022 01.08.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 13 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 13 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 13 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 13 Abs. 5 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 13 Abs. 5 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 14 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 14 Abs. 1a eingefügt 22-061
433.121.1 88
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 16 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 17 Abs. 3 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 2, f geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 2, f geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 3, b geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 20 Abs. 3, b geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Abs. 5 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 21 Abs. 5 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 23 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 23 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 30 Abs. 2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 30 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 30 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 31 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 31 aufgehoben 22-061
Art. 34
Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 34 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 34 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 34 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 34 Abs. 2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 35 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 35 Abs. 4 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 35 Abs. 4 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 35 Abs. 5 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 35 Abs. 5 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1, a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1, a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1, b eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1, b eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1, c eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1, c eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 36 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 38 Abs. 1a, c geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 38 Abs. 1a, c geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 4 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 5 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 5 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 6 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 49 Abs. 6 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 57 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 57 Abs. 1a eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 57 Abs. 1b eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 57 Abs. 1b eingefügt 22-061
433.121.1 90
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 3 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 3 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 4 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 4 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 5 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 5 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 6 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 58 Abs. 6 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 59 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 59 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 59 Abs. 3 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 59 Abs. 3 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 73 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 74 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 74 Abs. 3 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 74 Abs. 3, a aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 74 Abs. 3, a aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 74 Abs. 3, b aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 74 Abs. 3, b aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 76 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 76 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 98 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 98 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 98 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 98 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 104 Abs. 4 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 104 Abs. 4 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs. 4 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs. 4 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 113 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 113 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 113 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 113 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 120 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 120 Titel geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 120 Abs. 1 geändert 22-061
91 433.121.1
22.06.2022 01.08.2022 Art. 120 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 127 Abs. 4 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 127 Abs. 4 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 136 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. 136 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-3 Abs. 2 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-3 Abs. 2 eingefügt 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-4 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-4 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-4 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A4-4 Abs. 2 geändert 22-061
433.121.1 92
22.06.2022 01.08.2022 Titel A6b aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Titel A6b aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A6b-1 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A6b-1 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A6b-2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A6b-2 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A6b-3 Abs. 1 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A6b-3 Abs. 1 aufgehoben 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7a-2 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7a-2 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7a-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7a-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7b-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7b-3 Abs. 1 geändert 22-061
93 433.121.1
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7c-2 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7c-2 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7c-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7c-3 Abs. 1 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7c-3 Abs. 2 geändert 22-061
22.06.2022 01.08.2022 Art. A7c-3 Abs. 2 geändert 22-061
09.05.2023 01.08.2023 Art. 20 Abs. 2, f geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 49 Abs. 4, b geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 49 Abs. 4, c geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Titel 3 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 75 Abs. 1, a geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 75 Abs. 1, a,
1.
eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 75 Abs. 1, a,
2.
eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 75 Abs. 1, a,
3.
eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 75 Abs. 1, a,
4.
eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 98a Abs. 1 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 100a Abs. 2 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 100a Abs. 2a eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 101 Abs. 2 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 102 Abs. 3 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 103 Titel geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 103 Abs. 1 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 105 aufgehoben 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 106 Abs. 2 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 106 Abs. 3 eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 107 Abs. 1, b geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Titel geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 1 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 1, a eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 1, b eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 1a eingefügt 23-030
433.121.1 94
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 2a geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 3 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 3a eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 110 Abs. 4 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 112 Abs. 2 aufgehoben 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. 120 Abs. 1 geändert 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Titel T3 eingefügt 23-030
09.05.2023 01.08.2023 Art. T3-1 eingefügt 23-030
22.05.2024 01.08.2024 Art. 77 Abs. 1 geändert 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 107 Abs. 4a eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 1 geändert 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 1, a eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 1, b eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 1, c eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 2 geändert 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 2, a eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 2, b eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 3 geändert 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 3, a eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 3, b eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 137 Abs. 3a aufgehoben 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Titel 6.3 eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 142a eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 142b eingefügt 24-028
22.05.2024 01.08.2024 Art. 142c eingefügt 24-028
95 433.121.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Erlass 16.06.2017 01.08.2017 Erstfassung 17-033
Art. 1 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 3 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 3 Abs. 2 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 3 Abs. 3 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 4 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 4 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 4 Abs. 2, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 4 Abs. 2, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 4 Abs. 2, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 10 Abs. 5 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 12 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 13 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 13 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 13 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 13 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 13 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 13 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 13 Abs. 6 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 14 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 14 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 14 Abs. 1, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 14 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 14 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 14 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 14 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 14a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 16 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 16 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 16 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 16 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 16 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 16 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 17 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 17 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 17 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 18 Abs. 1a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 19a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 20 Abs. 2, d 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 20 Abs. 2, f 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 20 Abs. 2, f 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 20 Abs. 2, f 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
433.121.1 96
Art. 20 Abs. 2, f 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 20 Abs. 3, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 20 Abs. 3, b 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 20 Abs. 3, c 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 21 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 21 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 21 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 21 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 21 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 21 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 23 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 23 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 24 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 24 Abs. 1, d 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 26 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 26 Abs. 1, a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 26 Abs. 1, b 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 26 Abs. 2 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 29 Abs. 1 06.03.2018 01.08.2018 geändert 18-033
Art. 30 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 30 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 30 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 30 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 31 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 31 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 32 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 32 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 32 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 32 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 32 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 1b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 1b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 1c 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 1c 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 32 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 32 Abs. 2a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 32 Abs. 2a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
97 433.121.1
Art. 32 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 32 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 33 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 33 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 33 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 33 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 34 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 34 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 34 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 34 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 34 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 34 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 35 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 35 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 35 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 35 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 35 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 35 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 36 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 36 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 36 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1, a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1, b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1, c 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 36 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 37 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 37 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 38 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Art. 38 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 38 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 38 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 38 Abs. 1, c 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 38 Abs. 1, d 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 38 Abs. 1a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 38 Abs. 1a, c 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 38 Abs. 1a, c 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
433.121.1 98
Art. 38 Abs. 1b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 38 Abs. 1c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 38 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 38 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 45 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 46 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 46 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 46 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 47 Abs. 2a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 47 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 49 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 49 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 49 Abs. 3 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 49 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 49 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 49 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 49 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 49 Abs. 4, b 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 49 Abs. 4, c 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 49 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 49 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 49 Abs. 6 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 49 Abs. 6 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 50 26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-045
Art. 50 Abs. 1, g1 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 50 Abs. 1, k 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 50a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 51 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 57 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 57 Abs. 1a 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 57 Abs. 1b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 57 Abs. 1b 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 58 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 58 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 58 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 58 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 58 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 58 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 58 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 58 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 58 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 58 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 58 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 58 Abs. 5 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 58 Abs. 6 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
99 433.121.1
Art. 58 Abs. 6 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 59 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 59 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 59 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 59 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 59 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 59 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 59 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Titel 2.2.5 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 59a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 60 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 60 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 61 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 61 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 68 Abs. 4a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 68 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 68 Abs. 6 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 68 Abs. 6 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 69 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 69 Abs. 1a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 69 Abs. 1b 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 70 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 70 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 72 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 73 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 73 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 73 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 73 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Titel 3 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Titel 3.1.1.1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 74 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 74 Abs. 3 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 74 Abs. 3, a 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 74 Abs. 3, a 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 74 Abs. 3, b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 74 Abs. 3, b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. 75 Abs. 1, a 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 75 Abs. 1, a 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 75 Abs. 1, a,
1.
09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 75 Abs. 1, a,
2.
09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 75 Abs. 1, a,
3.
09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
433.121.1 100
Art. 75 Abs. 1, a,
4.
09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 75 Abs. 1, b 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 76 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 76 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 77 Abs. 1 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-028
Titel 3.1.2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, c 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, d 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, e 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, f 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, g 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 1, h 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 1, i 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 1, j 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 2, a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 2, b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 2, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 3, a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 3, b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 3, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 3a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 4, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 4, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84 Abs. 4, c 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 84a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 84b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 85 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 86 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 86 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 87 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 87 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 89 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Art. 89 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 89 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 91 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 91 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 91a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 92 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
101 433.121.1
Art. 92 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 1, c 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 1, d 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 1, e 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 1, f 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 1, g 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 2, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 2, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 2, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 92 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 3, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 3, b 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 92 Abs. 3, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 92 Abs. 3a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 94 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 94 Abs. 1a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 94 Abs. 1a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 94 Abs. 1b 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 95 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 97 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Art. 97 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 97 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 98 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 98 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 98 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 98 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Titel 3.2.1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 98a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 98a Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Titel 3.2.1a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99 Abs. 1a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99 Abs. 1b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99 Abs. 1c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99 Abs. 1d 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 99 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 99 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 99 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 99 Abs. 6 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 99 Abs. 7 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 99 Abs. 8 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 99b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
433.121.1 102
Titel 3.2.2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 100 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Art. 100 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 100 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 100 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 100 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 100 Abs. 2a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 100 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 100a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 100a Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 100a Abs. 2a 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 101 Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 102 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 102 Abs. 3 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 103 09.05.2023 01.08.2023 Titel geändert 23-030
Art. 103 Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 103 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 104 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 104 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 105 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben 23-030
Art. 105 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 105 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 105 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 105 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. 106 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 106 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 106 Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 106 Abs. 3 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 107 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 107 Abs. 1, a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 107 Abs. 1, b 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 107 Abs. 1, b 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 107 Abs. 1, c 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 107 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 107 Abs. 2, a 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 107 Abs. 2, b 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 107 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 107 Abs. 3,
b1
26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 107 Abs. 4 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 107 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 107 Abs. 4a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 107 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 108 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 108 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
103 433.121.1
Art. 108 Abs. 2, a 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 108 Abs. 2, b 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 108 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 110 09.05.2023 01.08.2023 Titel geändert 23-030
Art. 110 Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 110 Abs. 1, a 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 110 Abs. 1, b 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 110 Abs. 1a 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 110 Abs. 2 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 110 Abs. 2a 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. 110 Abs. 2a 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 110 Abs. 3 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 110 Abs. 3a 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. 110 Abs. 4 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 112 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Art. 112 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 112 Abs. 2 09.05.2023 01.08.2023 aufgehoben 23-030
Art. 112 Abs. 3 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 112 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 aufgehoben 21-059
Art. 112 Abs. 5 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 113 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 113 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 113 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 113 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 113 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 120 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 120 22.06.2022 01.08.2022 Titel geändert 22-061
Art. 120 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 120 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 120 Abs. 1 09.05.2023 01.08.2023 geändert 23-030
Art. 127 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 127 Abs. 1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 127 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 127 Abs. 4 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. 127 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 127 Abs. 4 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 128 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 135a 09.07.2020 01.06.2020 eingefügt 20-070
Art. 135a 09.07.2020 01.08.2020 aufgehoben 20-070
Art. 136 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 136 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. 137 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. 137 Abs. 1 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-028
Art. 137 Abs. 1, a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 137 Abs. 1, b 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
433.121.1 104
Art. 137 Abs. 1, c 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 137 Abs. 2 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-028
Art. 137 Abs. 2, a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 137 Abs. 2, b 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 137 Abs. 3 22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-028
Art. 137 Abs. 3, a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 137 Abs. 3, b 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 137 Abs. 3a 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. 137 Abs. 3a 22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-028
Art. 138 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Titel 6.3 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 142a 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 142b 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Art. 142c 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-028
Titel T1 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. T1-1 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Titel T2 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. T2-1 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Titel T3 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. T3-1 09.05.2023 01.08.2023 eingefügt 23-030
Art. A2-1 Abs. 1,
a
Art. A2-1 Abs. 1,
b
Art. A2-1 Abs. 1,
c
Art. A2-1 Abs. 1,
d
Art. A2-2 26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-045
Art. A2-2 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A2-2 Abs. 2 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A2-3 26.06.2019 01.08.2019 Titel geändert 19-045
Art. A2-3 Abs. 1,
a
Art. A2-3 Abs. 1,
b
Art. A2-3 Abs. 1,
c
Art. A2-3 Abs. 1,
d
Art. A2-3 Abs. 1,
e
Art. A2-3 Abs. 1, f 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A2-3 Abs. 3 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A2-3 Abs. 5 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A2-4 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
105 433.121.1
Art. A2-4 Abs. 2 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A3-1 Abs. 1,
26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. A3-1 Abs. 1,
Art. A3-1 Abs. 1,
Art. A3-1 Abs. 1,
Art. A3-2 Abs. 1 26.06.2019 01.08.2019 geändert 19-045
Art. A3-2 Abs. 2 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. A3-2 Abs. 3 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. A3-2 Abs. 4 26.06.2019 01.08.2019 eingefügt 19-045
Art. A4-2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A4-2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A4-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A4-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A4-3 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. A4-3 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 eingefügt 22-061
Art. A4-4 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A4-4 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A4-4 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A4-4 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A5-1 Abs. 1,
Art. A5-1 Abs. 1,
Art. A5-1 Abs. 1,
Art. A5-1 Abs. 1,
433.121.1 106
Titel A6b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Titel A6b 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
107 433.121.1
Art. A6b-1 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A6b-1 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A6b-2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A6b-2 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A6b-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A6b-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 aufgehoben 22-061
Art. A7a-2 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7a-2 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7a-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7a-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7b-1 Abs. 1,
Art. A7b-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7b-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7c-2 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7c-2 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7c-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
433.121.1 108
Art. A7c-3 Abs. 1 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7c-3 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A7c-3 Abs. 2 22.06.2022 01.08.2022 geändert 22-061
Art. A8-1 Abs. 1,
Art. A8-1 Abs. 1,
Art. A8-1 Abs. 1,
Tabelle, "5" /
Titel A9.1 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. A9-1 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Tabelle, "Schriftli-
Tabelle, ""
109 433.121.1
Tabelle, "5"
Tabelle, "6"
Titel A9.2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. A9-2 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Tabelle, "Schriftli-
433.121.1 110
Tabelle, ""
Tabelle, "3"
Tabelle, "4"
Tabelle, "5"
Tabelle, "6"
Art. A9-2 Abs. 2 06.07.2021 01.08.2021 geändert 21-059
Art. A9-3 06.07.2021 01.08.2021 Titel geändert 21-059
Tabelle, "Schriftli-
111 433.121.1
Tabelle, ""
Tabelle, "3"
Tabelle, "4"
Tabelle, "5"
Tabelle, "6"
Art. A9-4 06.07.2021 01.08.2021 eingefügt 21-059
Art. A10-1 Abs. 1,