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34 provisions
Art. 1 A. Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle von der Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der
Stadt Zürich zu Eigentum oder Baurecht erworbenen Liegenschaften.
B. Grundsätze über die Abgabe der Liegenschaften bzw. Wohn- und Gewerberäume
Art. 2 I. Allgemeines
Die Stiftung gewährleistet der Altmieterschaft bei einem Häuserkauf soweit als möglich den Verbleib in den bisherigen Räumlichkeiten.
Art. 3
Mit der Abgabe der Liegenschaften wird die weitgehende Übertragung der Hausverwaltung an die Mieterschaft
bezweckt.
Art. 4
Die Abgabe der Liegenschaften erfolgt durch den Stiftungsrat bzw. Ausschuss an juristische Personen mit
a) Liegenschaftsmietvertrag gemäss Art. 9 der Statuten
b) Baurechtsvertrag gemäss Art. 9 der Statuten
c) Einzelmietvertrag gemäss Art. 10 der Statuten.
Art. 5
Die Statuten der Liegenschaftsmieterinnen und Liegenschaftsmieter bzw. Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer können vom Stiftungsrat eingesehen werden und müssen so gefasst sein, dass sie nur mit dessen Genehmigung geändert werden können. Sie müssen insbesondere gewährleisten,
a) dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Rasse
oder Nationalität diskriminiert wird
b) dass sie nur mit ¾-Mehrheit der Mitglieder bzw. Genossenschafterinnen und Genossenschafter geändert werden
können.
Ausnahmen können vom Stiftungsrat bewilligt werden.
II. Liegenschaftsmietvertrag
Art. 6 (Abgabevertrag gemäss Art. 9 der Statuten)
Im Liegenschaftsmietvertrag wird folgendes geregelt
a) Art der Untermietverträge
b) Mietzins
c) Nebenkosten (Steuern, Versicherungen usw.)
d) Laufender Unterhalt der Liegenschaft
e) Einlagen in den Erneuerungsfonds
f) Buchführungspflicht/Abrechnungspflicht
g) Liste der Untermieterinnen und Untermieter
h) Art der Nutzung
i) Umfang der Selbstverwaltung.
Art. 7
Der Liegenschaftsmietvertrag kann gekündigt werden,
wenn die Liegenschaftsmieterinnen und Liegenschaftsmieter
trotz schriftlicher Mahnung gegen die Statuten oder das Reglement der Stiftung verstossen oder ihren vertraglichen Pflichten
nicht nachkommen.
Art. 8 III. Untermietvertrag
Die Liegenschaftsmieterin oder der Liegenschaftsmieter schliesst mit den Mieterinnen und Mietern einen Normuntermietvertrag der Stiftung ab.
Art. 9 IV. Einzelmietvertrag gemäss Art. 10 der Statuten
Einzelne Wohnungen und Gewerberäume werden
durch einen Einzelmietvertrag vermietet. Dieser Mietvertrag regelt insbesondere
a) Mitsprache bei baulichen Projekten
b) Art der Nutzung.
Art. 10 V. Baurecht
Die Abgabe im Baurecht richtet sich nach den Richtlinien und Usanzen der Stadt Zürich. Insbesondere ist der Stiftung
a) ein limitiertes Vorkaufsrecht einzuräumen
b) der Baurechtszins sicherzustellen.
C. Vermietungsvorschriften
Art. 11 I. Allgemeines
Bezüglich persönlicher Voraussetzungen (Zivilstand,
Bürgerrecht, Alter usw.) der Mieterschaft dürfen keine Einschränkungen gemacht werden.
Art. 12
Als Minimalbelegung pro Wohnung gilt: Anzahl Personen = Anzahl der Zimmer – 1. Von diesem Grundsatz kann unter Berücksichtigung des Wohnungsgrundrisses (sehr kleine
Zimmer, gefangene Zimmer) abgewichen werden. In diesem
Falle gilt, losgelöst von der Zimmerzahl, folgender Anspruch auf
eine minimale Wohnfläche: Für die 1. Person: 45 m2/für jede
weitere Person: +20–25 m2. Für Einzelpersonen 60 m2.
Art. 13
Über Ausnahmen – insbesondere Arbeitsplätze, Gemeinschaftsräume, besondere Wohnformen – entscheidet der
Stiftungsausschuss.
Art. 14
Gewerberäumlichkeiten werden an Kleinbetriebe vermietet, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht
und die die Räumlichkeiten optimal ausnützen. Die Quartierversorgung und die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner
des Quartiers sind dabei zu berücksichtigen.
Art. 15
Ist eine Wohnung unterbelegt, kann das Mietverhältnis
unter Einhaltung der mietrechtlichen Kündigungsfristen nach
vorgehender schriftlicher Abmahnung aufgelöst werden. Untermietverträge können nur mit Zustimmung des Ausschusses
von der Liegenschaftsmieterin oder vom Liegenschaftsmieter
gekündigt werden.
Art. 16 II. Subventionierter Wohnungsbau
Die durch Zuschüsse aus städtischen Wohnbauaktionen verbilligten Wohnungen dürfen nur an Personen vermietet
werden, die die kommunalen Subventionsbedingungen erfüllen.
III. Mit städtischen Abschreibungsbeiträgen und Zuwendungen verbilligte Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten
Art. 17
Die Wohnungen dürfen nur an Personen abgegeben
werden, deren Reineinkommen Fr. 84 656.–2 und deren Reinvermögen Fr. 285 998.–3 nicht übersteigen.
Art. 18
Gewerberäumlichkeiten dürfen nur an Kleinbetriebe
vermietet werden, die ertragsschwach sind.
IV. Mit Zinserträgen und Betriebsüberschüssen der Stiftung verbilligte Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten
Art. 19
Die Wohnungen dürfen nur an Personen abgegeben
werden, deren Reineinkommen Fr. 91 520.–4 und deren Reinvermögen Fr. 343 200.–5 nicht übersteigen.
Art. 20
Gewerberäumlichkeiten unterliegen keinen finanziellen
Beschränkungen.
Art. 21 V. Unverbilligte Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten
Für unverbilligte Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten gelten keine finanziellen Beschränkungen.
VI. Einkommens- und Vermögensberechnung
Art. 22
a) Als massgebendes Einkommen der Mieterschaft gemäss
Art. 17 und 19 gilt das Reineinkommen nach kantonalem
Steuerrecht.
b) Die Einkommen der in der gleichen Wohnung lebenden
erwachsenen Personen werden in der Regel zusammengerechnet.
c) Für jede minderjährige oder in Ausbildung stehende Person wird das zulässige Reineinkommen um Fr. 6860.–6 erhöht.
d) Als massgebendes Vermögen der Mieterschaft gemäss
Art. 17 und 19 gilt das Reinvermögen nach kantonalem
Steuerrecht.
e) Die Reinvermögen der in der gleichen Wohnung lebenden
erwachsenen Personen werden in der Regel zusammengezählt.
Art. 23
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden
jährlich vom Stiftungsrat der Teuerung (Basis: Landesindex der
Konsumentenpreise des BIGA; Stand Dezember 1998 mit
143,8 Punkten) angepasst.
Art. 24
Die Mieterschaft ist verpflichtet, der Verwalterin oder
dem Verwalter bzw. Ausschuss über ihr Reineinkommen und
Reinvermögen auf Verlangen Auskunft zu erteilen und in die
nötigen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
Art. 25 VII. Mieterwechsel
Die Liegenschaftsmieterin oder der Liegenschaftsmieter soll bei einem Mieterin- oder Mieterwechsel folgende Kriterien berücksichtigen:
- Integrierfähigkeit
- Anzahl Kinder
- Persönliche finanzielle Verhältnisse
Art. 26 - Dringlichkeit des Wohnungswechsel
Bei Gewerberäumen sollen bei Mieterin- oder Mieterwechsel folgende Kriterien beachtet werden:
- Standortnotwendigkeit
- Quartierversorgung
Art. 27 - Dringlichkeit des Raumwechsels
Die Mieterschaft muss der Verwalterin oder dem Verwalter bzw. dem Ausschuss vor der Unterzeichnung des Untermietvertrages gemeldet werden. Der Ausschuss kann gegen
die Vermietung ein Veto einlegen.
Art. 28 D. Mietzins
Der Stiftungsrat erlässt Richtlinien über die Festlegung
der Mietzinse. Er orientiert sich dabei an der Kostenmiete.
Art. 29
Die Mietzinse werden durch die Stadt Zürich kontrolliert.
E. Bauliche Veränderungen und Erneuerungen
Art. 30 I. Allgemeines
Die Preisgünstigkeit der Wohnungen und Gewerberäumlichkeiten soll durch einen einfachen Ausbau- und Komfortstandard gesichert werden.
Art. 31
Bauliche Veränderungen und Erneuerungen müssen
grundsätzlich vom Ausschuss bzw. Stiftungsrat geprüft und genehmigt werden.
Art. 32
Werden ohne die Zustimmung des Ausschusses bzw.
Stiftungsrates bauliche Veränderungen und Erneuerungen vorgenommen, muss beim Auszug aus der Liegenschaft der frühere Zustand wiederhergestellt werden, wenn die Stiftung dies
verlangt. Andernfalls fallen die Veränderungen oder Erneuerungen entschädigungslos in den Besitz der Stiftung.
Art. 33 II. Mitsprache
Die Planung von baulichen Veränderungen und Erneuerungen wird von der Liegenschaftsmieterin oder vom Liegenschaftsmieter in weitgehender Selbstverwaltung durchgeführt. Die Planung und Ausführung werden durch die Verwalterin oder den Verwalter der Stiftung begleitet.
Art. 34 F. Schlichtungsstelle
Der Stiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine
Schlichtungsstelle von drei Personen. Diese Schlichtungsstelle
schlichtet Konflikte zwischen Liegenschaftsmieterinnen und Liegenschaftsmieter und Untermieterin oder Untermieter und Verwaltung.
Art. 35 G. Schlussbestimmung
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den
Gemeinderat in Kraft.
1 AS 43, 287.
2 Zahl gemäss Index Dezember 1998.
3 Zahl gemäss Index Dezember 1998.
4 Zahl gemäss Index Dezember 1998.
5 Zahl gemäss Index Dezember 1998.
6 Zahl gemäss Index Dezember 1998.