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27 provisions
Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich
sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2
Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen.
1 Die Plenarversammlung der EDK beschloss die Vereinbarung am 27. Juni 2019 zuhanden der Ratifikation in den Kantonen. Der Kantonsrat des Kantons Luzern genehmigte den Beitritt des Kantons Luzern zur IUV 2019 am 22. Juni 2020 mit Dekret (K 2020 2064). Die Referendumsfrist lief am 26. August 2020 unbenützt ab (K 2020 2747). Der Vorstand der EDK beschloss am 2. September 2021 gestützt auf Artikel 22 der Vereinbarung, diese auf den 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen, nachdem ihr
bis dahin 19 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein beigetreten waren.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-072
2 Nr. 543a
Art. 3
Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung.
Art. 4 II Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlichrechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in
Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet,
gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 5
Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz
der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist,
dass der Standortkanton
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
Nr. 543a 3
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise
an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6
Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank
erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den
Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7
Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
Art. 8 III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder
Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die
Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Art. 9
Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten
Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die
Lehre zu 100 Prozent sowie
4 Nr. 543a
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt
im Anhang zur Vereinbarung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in
Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer
Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende
Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung
anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10
Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge
vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte
des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für
die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz
der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der
Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11
Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung
für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe
Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester
für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer
für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.
Art. 12 Nr. 543a 5
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein
Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB2) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Art. 13
Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
Art. 14 IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
Art. 15
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung
erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden
haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens
den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.
2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
6 Nr. 543a
Art. 16 V Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen
Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der
Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung
zusätzlicher Kostengruppen und/ oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen
im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren
Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3)
sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel
19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Artikel
17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III
auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat3. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der
anwesenden Konferenzmitglieder.
3 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom
20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0
Art. 17 Nr. 543a 7
Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission
IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen
Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l, sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten
sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19
Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone
nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in
Rechnung gestellt.
Art. 20
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das
Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV4 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG5.
4 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(Rahmenvereinbarung, IRV; SRL Nr. 15)
5 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
8 Nr. 543a
Art. 21 VI Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt
aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind6.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 23
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone
gekündigt werden.
Art. 24
Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden
bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
6 Der Vorstand der EDK beschloss am 2. September 2021, die Vereinbarung auf den 1. Januar 2022
in Kraft zu setzen, nachdem ihr bis dahin 19 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein beigetreten
waren.
Art. 26 Nr. 543a 9
Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung
(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG7 beziehungsweise bis zum
Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel
4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des
HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der
Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar
1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe
III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe
III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
Art. 27
Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die
Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit
dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und
Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss
IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss litera a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der
Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
7 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination
im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG);
SR 414.20
10 Nr. 543a
Anhang
Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der
Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung
Art. 1A
1 Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt definiert:
Kostengruppe Fachbereiche
Kostengruppe I Geistes- und Sozialwissenschaften;
Wirtschaftswissenschaften und Recht
Kostengruppe II Exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften,
Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr
der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
Kostengruppe III Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab
drittem Studienjahr
Nr. 543a 11
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung G 2021-072
12 Nr. 543a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-072