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25 provisions
Art. 1
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Ausführungsbestimmungen zur interkantonalen
Vereinbarung über das Interkantonale Spital der Broye (HIB) Waadt–
Freiburg vom 21. August 2013 betreffend den Betrieb des HIB fest, das über
den Status einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt verfügt.
Art. 2
Grundsatz
1 Ohne gegenteilige Bestimmungen in der Vereinbarung, in diesem
Reglement oder in einer spezifischen Gesetzgebung ist das Recht des
Standortes anwendbar.
Art. 3
Vollzug
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Staatsräte der Kantone Waadt und
Freiburg werden das Departement und die Direktion beauftragt, das
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
vorliegende Reglement zu vollziehen. Sie erlassen hierzu die notwendigen
Richtlinien.
2 Bewilligungen
Art. 4
Betriebs- und Leitungsbewilligung
1 Das HIB bedarf einer Betriebsbewilligung. Seine Direktion muss in Besitz
einer Leitungsbewilligung sein. Diese Bewilligungen sind für die
verschiedenen Standorte des Spitals gültig.
2 Die Bewilligungen werden vom Kanton Waadt gemäss seiner
Gesetzgebung erteilt.
Art. 5
Berufsausübungsbewilligung für Gesundheitsfachpersonen
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die im HIB arbeiten, sind an den
verschiedenen Spitalstandorten im Kanton Waadt und Freiburg tätig.
2 Die Berufsausübungsbewilligungen werden von der zuständigen Behörde
des Sitzkantons Waadt gemäss seiner Gesetzgebung erteilt.
3 Für Kaderärztinnen und Kaderärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung
des Kantons Freiburg ist für die Berufsausübung am HIB ein vereinfachtes
Bewilligungsverfahren anwendbar. Die Einzelheiten werden vom
Departement und von der Direktion festgelegt.
Art. 6
Andere Bewilligungen
1 Die übrigen notwendigen Bewilligungen werden von der zuständigen
Behörde des Standortes gemäss deren Gesetzgebung erteilt.
3 Vertragsverhältnisse
Art. 7
Leistungen
1 Die Spitallisten und KVG-Leistungsaufträge des Spitals werden gemäss
Artikel 15 der Vereinbarung von beiden Staatsräten nach dem
entsprechenden Verfahren des jeweiligen Kantons festgelegt.
2 Die Kantone koordinieren die Vergabe der Leistungsaufträge, um die
Kohärenz der Leistungen des HIB zu gewährleisten.
Art. 8
Anstaltsrat
1 Das Departement und die Direktion legen die Modalitäten für die
Ernennung der Mitglieder des Anstaltsrats fest.
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
2 Die kantonalen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den
Mitgliedern eines Anstaltsrats und den kantonalen Behörden bleiben
vorbehalten.
4 Finanzierungssystem
Art. 9
KVG-Leistungen
1 Die Kantone beteiligen sich gemäss den im Leistungsvertrag festgelegten
Modalitäten an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen ihrer
Versicherten, die unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung fallen.
Das Departement und die Direktion erlassen gemeinsame Regeln.
Art. 10
Leistungen anderer Sozialversicherungen
1 Die Kantone Waadt und Freiburg beteiligen sich gemäss den im
Leistungsvertrag festgelegten Modalitäten an der Finanzierung der
stationären Leistungen ihrer Versicherten, die unter andere
Sozialversicherungen (UVG, MVG, IVG) fallen. Das Departement und die
Direktion erlassen gemeinsame Regeln.
Art. 11
Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1 Der in diesem Reglement verwendete Begriff gemeinwirtschaftliche
Leistungen bezieht sich auf die im Kanton Waadt vorgesehenen
gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und auf die im Kanton Freiburg
vorgesehenen GWL und weitere Leistungen (AL).
2 Die Kantone Waadt und Freiburg finanzieren die GWL im Rahmen der
verfügbaren Mittel in ihrem Budget.
3 Das Departement und die Direktion bestätigen die von den beiden
Kantonen festgelegten Beträge für GWL jährlich im tripartiten
Leistungsvertrag mit dem HIB.
Art. 12
KVG-Tarifvereinbarungen
1 Die vom HIB unterzeichneten Tarifvereinbarungen werden dem
zuständigen Kanton zur Genehmigung unterbreitet.
2 Bei Fehlen einer Tarifvereinbarung legt der zuständige Staatsrat den Tarif
fest.
Art. 13
Kontrolle der Investitionen
1 Das HIB unterbreitet dem Staatsrat des Kantons Waadt alle fünf Jahre ein
mehrjähriges Investitionsprogramm zur Genehmigung (Art. 4h Abs. 3, Bst. a
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
des loi sur la planification et le financement des établissements sanitaires
d’intérêt public).
2 Das HIB unterbreitet dem Kanton Freiburg alle fünf Jahre ein mehrjähriges
Investitionsprogramm (Art. 3 Abs. 1, Bst. b des Gesetzes vom 4. November
2011 über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser).
3 Die vom HIB beantragten Bürgschaften (Finanzgarantien) werden von den
Grossen Räten der beiden Kantone per Dekret gewährt.
4 Die Staatsräte der beiden Kantone einigen sich über die Aufteilung der
verlangten Garantien, bevor sie diese dem jeweiligen Grossen Rat vorlegen.
5 Das Departement und die Direktion informieren sich gegenseitig über die
in ihrem Kanton laufenden oben beschriebenen Prozesse.
6 Die Anschaffung von schweren medizintechnischen Ausrüstungen
unterliegt den im Kanton Waadt geltenden Gesetzesbestimmungen.
Art. 14
Buchhaltungsgrundsätze bei Investitionen
1 Die Investitionen des HIB werden in der Bilanz aktiviert.
2 Der Anteil der Vergütung für investitionsbezogene Leistungen, der die
Investitionsaufwendungen übersteigt, wird auf einen Fonds für Investitionen
auf der Passivseite der Bilanz verbucht.
3 Die Buchhaltungsgrundsätze bei Investitionen werden periodisch neu
beurteilt und vom Departement und von der Direktion festgelegt.
Art. 15
Kontenplan und Buchungsgrundsätze
1 Die Finanz- und Kostenrechnung des HIB entspricht den Anforderungen
dieses Reglements, der eidgenössischen Gesetzgebung und den
Empfehlungen des Dachverbandes der Spitäler H+, namentlich Swiss GAAP
RPC und REKOLE.
2 Die kantonale Finanzierung muss separat verbucht werden.
3 Das Departement und die Direktion können gewisse kantonale
Anforderungen in einer Richtlinie präzisieren.
Art. 16
Genehmigung der Budgets und der Rechnung
1 Das HIB erstellt jährlich gemäss den Modalitäten und Terminen, die im
Leistungsvertrag festgelegt sind, ein Betriebs- und Investitionsbudget, die
von den Staatsräten genehmigt werden müssen.
2 Der Anstaltsrat verabschiedet die Budgets und die Rechnungen. Er
übermittelt die Budgets, die revidierte Rechnung, den Bericht der
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Revisionsstelle und den Tätigkeitsbericht gleichzeitig dem Departement und
der Direktion.
3 Das Departement und die Direktion übermitteln ihrem Staatsrat die
Rechnung und Budgets des HIB zur Genehmigung. Die Staatsräte erteilen
dem Anstaltsrat die Entlastung für dessen jährliche Geschäftsführung.
Art. 17
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle wird von den beiden Staatsräten auf Antrag des
Anstaltsrats des HIB ernannt.
2 Sie prüft die Rechnungslegung des HIB auf ihre Genauigkeit und ihre
Richtigkeit gemäss den geltenden Normen über die ordentliche Revision und
diesem Abkommen.
3 Sie erstellt jährlich einen detaillierten Bericht zuhanden des Anstaltsrats
des HIB und der interparlamentarischen Aufsichtskommission des HIB, der
namentlich die Feststellungen zur Rechnungslegung, zum internen
Kontrollsystem sowie zur Durchführung und zum Ergebnis der Kontrolle
enthält.
4 Sie erstellt jährlich zuhanden des Anstaltsrats sowie der beiden Staatsräte
und der interparlamentarischen Aufsichtskommission des HIB einen
schriftlichen Bericht, der die Revisionsergebnisse zusammenfasst und ihre
Auffassung zur Geschäftsführung des HIB und zur Rechnungslegung sowie
deren Rechtmässigkeit gemäss der geltenden Gesetzgebung zum Ausdruck
bringt. Sie empfiehlt die Genehmigung, ohne oder mit Vorbehalt, oder die
Rückweisung der Jahresrechnung.
Art. 18
Internes Kontrollsystem
1 Das HIB verfügt über ein internes Kontrollsystem, das namentlich seine
Risikomanagements-, Kontroll- und Unternehmensführungsprozesse
formalisieren und Vorschläge erarbeiten kann, um deren Wirksamkeit zu
verstärken.
2 Das HIB informiert das Departement und die Direktion mindestens einmal
jährlich über die Feststellungen und Vorschläge des internen
Kontrollsystems.
Art. 19
Fonds und Spenden
1 Sämtliche Fonds und Spenden, die aus der Aktivität des HIB hervorgehen,
werden in seiner Buchhaltung aufgenommen.
2 Das HIB präzisiert in einem Reglement, zu welchen Bedingungen und
gemäss welchen Modalitäten Fonds gebildet und finanziert werden können.
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
5 Patientensicherheit und Pflegequalität
Art. 20
Patientensicherheit, Pflegequalität und Beschwerdemanagement
1 Das HIB verpflichtet sich, alles für eine aktive Strategie zur
kontinuierlichen Verbesserung in Sachen Patientensicherheit und
Pflegequalität, welche die Patientinnen und Patienten einbezieht, zu tun.
2 Es erlässt eine interne Richtlinie zum Patientenbeschwerdemanagement.
Art. 21
Meldung und Management von Vorfällen
1 Das HIB richtet ein System zur Meldung und zum Management von
Vorfällen ein.
2 Schwerwiegende Ereignisse oder kritische Vorfälle werden nach den
Regeln und den Verfahren gemäss Gesetzgebung des Sitzkantons Waadt
gemeldet.
3 Der Kanton Waadt informiert den Kanton Freiburg umgehend über
schwerwiegende Ereignisse oder kritische Vorfälle und über die getroffenen
Massnahmen.
6 Patientenrechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 22
Pflichten und anwendbares Recht
1 Das HIB sorgt dafür, dass die Patientenrechte nach den einschlägigen
eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehalten werden.
2 Die Gesundheitsfachpersonen erfüllen die beruflichen Pflichten gemäss
den Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone, namentlich jene zur
Feststellung des Todes, zur Meldung eines gefährdeten Minderjährigen und
zu meldepflichtigen Krankheiten gemäss eidgenössischem Epidemiengesetz.
7 Aufsicht
Art. 23
Administrative und disziplinarische Aufsicht
1 Die administrative und disziplinarische Aufsicht obliegt dem Sitzkanton
Waadt, gemäss seiner Gesetzgebung.
2 Die zuständige Waadtländer Behörde informiert das für die öffentliche
Gesundheit zuständige Freiburger Amt unverzüglich über jedes
Verwaltungs- oder Disziplinarverfahren, das gegen
Gesundheitsfachpersonen, die beim HIB arbeiten, eingeleitet wird.
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
3 Die Aufsicht über andere Bewilligungen (Art. 6) obliegt der Behörde des
Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, gemäss dessen Gesetzgebung.
Art. 24
Planungsaufsicht
1 Das HIB wird vom Departement und von der Direktion kontrolliert. Die
Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Planung, der
Leistungsaufträge und -verträge, der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, des
Budgets, der Rechnung und der Verwendung der KVG-Finanzierung und der
kantonalen Subventionen.
2 Die Kantone informieren sich gegenseitig so rasch wie möglich über
Aufsichtstätigkeiten gemäss vorstehendem Absatz.
3 Entscheide im Bereich der Planungsaufsicht werden von Departement und
Direktion, bzw. von den beiden Staatsräten entsprechend ihrer jeweiligen
Zuständigkeit gemeinsam getroffen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 25
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Annahme durch die beiden Staatsräte in
Kraft.
Beitritt durch Verordnung vom 06.10.2025
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 06.10.2025
Ausführungsreglement zur Vereinbarung HIB – R 822.0.71
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2025 Erlass Grunderlass 06.10.2025 2025_075
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 06.10.2025 06.10.2025 2025_075