Art. 3 Kategorie A und B gemäss Feuerwehrordnung
Weiterverrechnung von Einsätzen CHF 60.-- pro Stunde (brutto) Umfasst reguläre Einsätze, d.h. Ernst-Einsätze inkl. notwendige Retablierung und Depotreinigung, planbare Einsätze etc. Kategorie C CHF 60.-- pro Stunde (brutto) Für besondere Aufgebote wie Verkehrsdienst, Sicherheitsdienst in öffentlichen Anlagen etc., welche den Veranstaltern weiterverrechnet werden können. Materialwartung und -kontrolle (inkl. Fahrzeuge) CHF 50.-- pro Stunde (brutto) Die Anpassung erfolgt durch die Gehaltskommission der Gemeinde Schaan unter Berücksichtigung der durch das Land Liechtenstein bezahlten Ansätze. 2.2 Allgemeines Sämtliche Ansätze verstehen sich brutto (davon werden die üblichen Sozialleistungen und gesetzlichen Abgaben in Abzug gebracht). Aus- und Weiterbildungen werden gemäss jeweiligen Vereinbarungen zwischen dem Land Liechtenstein und der Gemeinde Schaan entschädigt. 2.3 KommandantundVize-Kommandant Die Entschädigung des Kommandanten und des Vize-Kommandanten wird durch die Gehaltskommission der Gemeinde Schaan festgelegt. 2.4 Übungen Die übungen der Freiwilligen Feuerwehr, welche aus eigener lnitiative durchgeführt werden, werden nüht entschädigt. Weitere Aus- und Weiterbildungen werden gemäss jeweiligen Vereinbarungen zwischän dem Land Liechtenstein und der Gemeinde Schaan entschädigt. C/schaan 3. Führungsorgan Gemeinden (FOG) und Gemeindeschutz 3.1 Übungen und Kurse des Landes übungen und Kurse, welche im Auftrag des Landes durchgeführt werden, werden durch das Land entschädigt. 3.2 Übungen FOG und Gemeindeschutz Übungen, welche aus eigener lnitiative durchgeführt werden, werden durch die Gemeinde entschädigt. Hier gilt der bei der Gemeinde übliche Kommissionsstundensatz. 3.3 Einsätze Einsätze werden mit CHF 60 / Stunde entschädigt. C/schaan 4. Administration 4.1 Arbeits- und Einsatzrapporte Die jeweiligen Leitenden (FeuenruehrkommandanU-in, Leiter/-in FOG bzw. Leiter/-in Gemeindeschutz) sind verantwortlich für die Erstellung der Arbeits- und Einsatzrapporte sowie für die Weiterleitung der Daten an die Gemeindeverwaltung zur Rechnungsstellung. 4.2 Auszahlung Die Auszahlung des Soldes und der Leitungsfunktionsentschädigung erfolgt bis am 31. Januar des folgenden Jahres auf ein Bank-/Postkonto. Die Gemeindekasse (zuständig für die Auszahlungen) erstellt nach Einreichung der Rapporte/Stundenlisten durch die Leitenden Anweisungsbelege, welche vom Gemeindevorsteher durch seine Untezeichnung zur Auszahlung freigegeben werden. Die Rapporte/Stundenlisten müssen bis am 31. Dezember in der Gemeindekasse vorliegen. 4.3 Erwerbsausfall Ab dem 4.Tag eines Einsatzes gewährleisten Land und Gemeinden den in der jeweiligen Verantwortung stehenden Dienstleistenden einen vollständigen Ersatz des Erwerbsausfalls bei Freistellung durch den Arbeitgeber (Lohn + sämtliche Sozialleistungen). Die entsprechenden Modalitäten werden für den Einzelfall nach Abschluss des Einsatzes in Abstimmung mit den jeweiligen Arbeitgebern geregelt. C/schaan 5. Genehmigung / Inkraftsetzen Der Gemeinderat hat dieses Reglement an seiner Sitzung vom 12. Juni 2024, Trakt. Nr. '135, genehmigt. Es tritt auf den 01. Januar 2025 in Kraft. tÄ Hitti I