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Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Confederation · 817.023.21 · ordinance

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Gute Herstellungspraxis
  5. Art. 5 Qualitätssicherungssystem
  6. Art. 6 Qualitätskontrollsystem
  7. Art. 7 Unterlagen
  8. Art. 8 Allgemeine Anforderungen
  9. Art. 9 Spezifische Anforderungen
  10. Art. 10 Begriffe
  11. Art. 11 Zulässige Stoffe und Voraussetzungen für ihre Verwendung
  12. Art. 12 Gesamtmigrationsgrenzwert
  13. Art. 13 Spezifische Migrationsgrenzwerte
  14. Art. 14 Spezifische Anforderungen an Kunststoffschichten, die nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  15. Art. 15 Konformitätserklärung
  16. Art. 16 Unterlagen
  17. Art. 17 Begriffe
  18. Art. 18 Bewilligungsgesuch für Recyclingverfahren
  19. Art. 19 Bewilligung von Recyclingverfahren
  20. Art. 20 Konformitätserklärung und Dokumentation
  21. Art. 21 Geltungsbereich
  22. Art. 22 Begriff
  23. Art. 23 Bedruckte Seite von Zellglasfolien
  24. Art. 24 Zulässige Stoffe
  25. Art. 25 Konformitätserklärung
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Paraffine und Wachse
  29. Art. 29 Farbstoffe
  30. Art. 30 Geltungsbereich
  31. Art. 31 Begriff
  32. Art. 32 Zulässige Stoffe
  33. Art. 33 Geltungsbereich
  34. Art. 34 Begriff
  35. Art. 35 Zulässige Stoffe
  36. Art. 35a Konformitätserklärung
  37. Art. 35b Unterlagen für das Ausstellen der Konformitätserklärung
  38. Art. 36 Begriffe
  39. Art. 37 Anforderungen an aktive Bedarfsgegenstände
  40. Art. 38 Kennzeichnung
  41. Art. 39 Konformitätserklärung
  42. Art. 40 Unterlagen
  43. Art. 40a Begriff
  44. Art. 40b Anforderungen
  45. Art. 41
  46. Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses
  47. Art. 43 Übergangsbestimmungen
  48. Art. 43a
  49. Art. 43b
  50. Art. 43c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juni 2025
  51. Art. 43d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025
  52. Art. 43e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
  53. Art. 44 Inkrafttreten

53 provisions

Art. 39 Konformitätserklärung

1 Auf allen Vermarktungsstufen ausser im Detailhandel ist den aktiven und intelligenten Bedarfsgegenständen unabhängig davon, ob sie mit Lebensmitteln in Berührung kommen, den für die Herstellung dieser Bedarfsgegenstände bestimmten Bestandteilen oder den für die Herstellung dieser Bestandteile bestimmten Stoffen eine Konformitätserklärung beizufügen. 2 Die in Absatz 1 genannte Konformitätserklärung muss von der verantwortlichen Person ausgestellt werden und die in Anhang 12 festgelegten Angaben enthalten.

Art. 40 Unterlagen

1 Die verantwortliche Person hat den zuständigen Behörden auf Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die aktiven und intelligenten Bedarfsgegenstände sowie die für deren Herstellung bestimmten Bestandteile den Anforderungen dieses Abschnitts genügen. 2 Diese Unterlagen müssen Informationen zur Eignung und Wirksamkeit des aktiven oder intelligenten Bedarfsgegenstands, eine Beschreibung der Bedingungen und Ergebnisse von Tests, Berechnungen oder sonstigen Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung umfassen.

Art. 40a Begriff

Lacke und Beschichtungen sind hauptsächlich aus organischem Material hergestelltes fertiges Material, wobei das organische Material als Film auf ein Substrat aufgetragen wird, um eine nicht selbsttragende Schutzschicht zu schaffen oder dem Substrat gewisse technische Eigenschaften zu verleihen.

Art. 40b Anforderungen

1 Für Lacke und Beschichtungen gelten die Anforderungen nach Anhang 13. Sie werden nach den Bestimmungen von Anhang 4 bewertet. 2 Lackierten oder beschichteten Bedarfsgegenständen muss auf allen Vermarktungsstufen, ausser im Einzelhandel, eine Konformitätserklärung beigefügt sein, welche die Angaben nach Anhang 14 umfasst. 3 Die Konformitätserklärung muss erneuert werden, wenn sich am Umfang der Migration aus dem Lack oder der Beschichtung, der bzw. die auf die Bedarfsgegenstände aufgetragen wurde, etwas ändert. 4 Die verantwortliche Person muss geeignete Unterlagen vorlegen können, aus denen hervorgeht, dass die Konformitätserklärung eingehalten wird. Diese Unterlagen müssen spätestens zehn Tage nach Erhalt des Ersuchens vorgelegt werden. Sie umfassen eine Beschreibung der Bedingungen und der Ergebnisse von Prüfungen, Berechnungen, einschliesslich Modellberechnungen, sonstige Analysen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine die Konformität belegende Begründung.

Art. 41

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann dabei bei Bedarf Übergangsbestimmungen festlegen. 3 Es steht jeder Person frei, beim BLV die Aufnahme eines neuen Stoffs in die Anhänge zu beantragen. 4 Meldungen von neuen Stoffen ist ein Dossier beizulegen, das insbesondere folgende Angaben umfasst: a. die Identität des Stoffs; b. die chemischen und die physikalischen Eigenschaften des Stoffs; c. die geplante Verwendung des Stoffs; d. gegebenenfalls die Bewilligungen in Bezug auf den Stoff; e. die Migration des Stoffs (Restgehalt im Bedarfsgegenstand, Art und Konzentration der Stoffe, die migrieren können, Analysemethoden); f. die Toxikologie des Stoffs sowie seiner betreffenden Abbauprodukte und Verunreinigungen.

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände wird aufgehoben. [AS 2005 6363; 2006 4989; 2008 1061, 6047;2010 977; 2013 899]

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Es gelten die Übergangsbestimmungen nach Artikel 95 LGV, unter dem Vorbehalt von Absatz 2. 2 Folgende Bewilligungen gemäss Artikel 10 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Bedarfsgegenstände sind weiterhin gültig: a. Bewilligungen, die ein Unternehmen mit einem Produktionsstandort in der Schweiz betreffen; die Bewilligungen erhalten eine Bewilligungsnummer gemäss Artikel 19 und werden in die Liste gemäss Artikel 7 Absatz 2 LGV aufgenommen; b. Bewilligungen, die das BLV für Unternehmen und Produktionsstandorte im Ausland erteilt hat: bis zum 31. Dezember 2020. 3 Die Übergangsbestimmung für die Verwendung von Bisphenol A gemäss Anhang 2 für die Herstellung von Säuglingsflaschen aus Polycarbonat gilt für ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung. AS 2005 6363

Art. 43a

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3371). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 812).

Art. 43b

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 836). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, mit Wirkung seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 374).

Art. 43c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. Juni 2025

1 Bedarfsgegenstände, die Stoffe nach den Einträgen 5103 oder 5111 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 5103 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie Bedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 3 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zum 20. Oktober 2028 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Fertige Einwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Einwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zum 20. Juli 2027 mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Entsprechend verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3 Abweichend von Absatz 2 dürfen fertige Einwegbedarfsgegenstände, die zur Haltbarmachung von Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnissen bestimmt sind oder die nur auf ihrer äusseren Metalloberfläche lackiert oder beschichtet sind und die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Januar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Entsprechend verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 4 Fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 5 Abweichend von Absatz 4 dürfen fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die als Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung verwendet werden und die Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2, Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Januar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 395). AS 2024 755

Art. 43d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025

Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. Januar 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 812).

Art. 43e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026

1 Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen der Änderung vom 19. Juni 2026 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 2 Fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Juli 2027 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 374). AS 2024 755 AS 2025 395

Art. 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

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