§ 1
Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV)3). 2. Honorare und Entschädigungen 2.1. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen
Solothurn · 926.712 · ordinance
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Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Honorare und Entschädigungen für Tätigkeiten nach der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV)3). 2. Honorare und Entschädigungen 2.1. Amtstierärzte oder Amtstierärztinnen
… 2.2. Tierärzte oder Tierärztinnen
Untersuchungen, Impfungen, Proben 1 Für Seuchenuntersuchungen, Impfungen und Probeentnahmen kommen die Ansätze gemäss §§ 4 bis 6 zur Anwendung. 2 Das Markieren der Tiere, die Berichterstattung, die Untersuchungsanträge sowie Verpacken und Einsenden der Proben ist in den Entschädigungen inbegriffen. 1) BGS 921.11. 2) BGS 126.1. 3) BGS 926.711. GS 93, 856 926.712
Tuberkulose 1 Die Entschädigung für einzelne Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle: a) Grundentschädigung je Bestand 60 Franken b) Tuberkulinisierung je Tier 8 Franken 2 Die Entschädigung für kollektive Bestandesuntersuchungen (2 Besuche) beträgt inbegriffen Wegentschädigung und Kontrolle: a) Grundentschädigung je Bestand 50 Franken
Diverse Seuchen 1 Die Entschädigung für die folgenden Verrichtungen beträgt inbegriffen Wegentschädigung: a) Grundentschädigung je Bestand 35 Franken b) Entnahme von Blutproben: 1. für das erste Tier 15 Franken 2. für jedes weitere Tier 8 Franken c) Entnahme von Einzelmilchproben: 1. für das erste Tier 10 Franken 2. für jedes weitere Tier 5 Franken d) Entnahme von Sammelmilchproben 15 Franken e) Entnahme von Kannenmilchproben 5 Franken f) Entnahme von Kotproben: 1. für das erste Tier 8 Franken 2. für jedes weitere Tier 6 Franken g) Entnahme von Nachgeburtproben 15 Franken h) Impfungen: 1. für das erste Tier 15 Franken 2. für jedes weitere Tier 5 Franken i) Versand von tollwut- oder BSE-verdächtigen Tierteilen zur Laboruntersuchung: je Tier 35 Franken
Spezielle Aufträge 1 Die Entschädigung für spezielle Aufträge beträgt je Stunde 140 Franken. 2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00- 07.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50% gewährt.
Porti 1 Für den Versand von Material und Berichten können die effektiven Kosten in Rechnung gestellt werden.
Sektionsberichte 1 Die Entschädigung für Sektionsberichte auf vorgedrucktem Formular beträgt 25 Franken. 2 Die Entschädigung für die Sektion selber erfolgt nach Zeitaufwand. 926.712
Spezialzeugnisse 1 Die Entschädigung für Spezialzeugnisse beträgt: a) nicht vorgedruckt 30 Franken
Kurse, Sitzungen 1 Für die vom kantonalen Veterinärdienst1) angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 350 Franken b) für den halben Tag 200 Franken 2.3. Viehinspektoren oder Viehinspektorinnen
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… 2.4. Bieneninspektoren oder Bieneninspektorinnen
Jahresentschädigungen 1 Die Jahresentschädigung beträgt für: a) den kantonalen Bieneninspektor bzw. die kantonale Bieneninspektorin 600 Franken
Abklärungen und Bekämpfungsmassnahmen 1 Für Abklärungen und die Bekämpfung anzeigepflichtiger Bienenkrankheiten beträgt die Entschädigung je Stunde 30 Franken.
Kurse, Sitzungen 1 Für die vom kantonalen Veterinärdienst angeordneten Kurse, Sitzungen und ähnlichen Verrichtungen beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 200 Franken b) für den halben Tag 120 Franken 1) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 29. Juni 1998. 926.712 2.5. Hilfskräfte der Tierseuchenpolizei
Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes 1 Für Aufträge des kantonalen Veterinärdienstes beträgt die Entschädigung je Stunde 25-35 Franken.
MIBD 1 Die Entschädigung für Probenehmer oder Probenehmerinnen des milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD) beträgt je Probe 4 Franken.
Tollwutimpfung 1 Die Entschädigung des Personals für die Tollwutimpfung der Füchse beträgt: a) für den ganzen Tag 140 Franken b) für den halben Tag 80 Franken 2 Die Reise- und Verpflegungsspesen können separat berechnet werden. 2.6. Schätzungsexperten oder Schätzungsexpertinnen
Aussendienst 1 Für die Verrichtungen im Aussendienst beträgt die Entschädigung: a) für den ganzen Tag 200 Franken
Schätzungen 1 Für Schätzungen aufgrund von Abstammungspapieren beträgt die Entschädigung je Schätzung 40 Franken. 2.7. Reiseentschädigung
Reiseentschädigung 1 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 19791). 1) BGS 126.511.322. 926.712 3. Inkrafttreten
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz und der Tierseuchen- und Tierschutz-Verordnung (TSSV) rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996. 926.712 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.07.2005 01.11.2005 § 2 aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 11 aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 12 aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 13 aufgehoben - 12.07.2005 01.11.2005 § 14 aufgehoben - 926.712 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 2 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 11 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 12 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 13 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben - § 14 12.07.2005 01.11.2005 aufgehoben -