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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und Wallis über den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard

Confederation · 725.151.1 · intercantonal agreement

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1

Auf Wunsch und auf Rechnung der Kantone Waadt und Wallis schliesst die Eidgenossenschaft mit Italien ein Abkommen über den Bau und den Betrieb eines Strassentunnels unter dem Grossen St. Bernhard ab. SR 0.725.151

Art. 2

Die Eidgenossenschaft ist von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb des Tunnels befreit.

Art. 3

Auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten, deren wesentlichste in den Artikeln 4 und 5 aufgeführt sind, trifft die Eidgenossenschaft alle geeigneten Massnahmen, um im Interesse der Beziehungen zwischen den beiden Ländern den Bau und den Betrieb des Werkes zu erleichtern.

Art. 4

Für die Fragen betreffend die Bestimmung und Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze im Innern des Tunnels sind ausschliesslich die eidgenössischen Behörden zuständig. Diese halten jedoch die kantonalen Behörden über die in dieser Beziehung getroffenen Beschlüsse auf dem laufenden.

Art. 5

1 Die Fragen betreffend Zollkontrolle sind ausschliesslich Sache der eidgenössischen Behörden. Die in dieser Beziehung getroffenen Massnahmen sind den kantonalen Behörden zur Kenntnis zu bringen. 2 Zu den Fragen der Polizeikontrolle sollen die nötigen Massnahmen im gemeinsamen Einverständnis zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Behörden getroffen werden.

Art. 6

Jede Haftung, die der Eidgenossenschaft auf internationaler Ebene aus dem Abschluss des schweizerisch-italienischen Abkommens über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard erwächst, wird intern von den Kantonen Waadt und Wallis übernommen. SR 0.725.151

Art. 7

Das technische Projekt über die Ausführung des Durchstichs eines Tunnels durch den Grossen St. Bernhard, das in Artikel 1 des in dieser Angelegenheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens vorgesehen ist, ist von den zuständigen kantonalen Behörden zu genehmigen. Diese Pläne sind den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Bundesamt für Strassen und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zuzustellen. SR 0.725.151 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8

Die Statuten der mit dem Betrieb des Tunnels beauftragten Aktiengesellschaft, die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard vorgesehen ist, sollen den kantonalen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden. Nach ihrer Genehmigung sind die Statuten den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, zur Kenntnisnahme vorzulegen. SR 0.725.151 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Art. 9

Die Konzessionsurkunden, die in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard vorgesehen sind, werden von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit den eidgenössischen Behörden ausgestellt. Diese Konzessionsurkunden sind den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Bundesamt für Strassen und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zuzustellen. SR 0.725.151

Art. 10

Die zuständigen Behörden der Kantone Waadt und Wallis werden ermächtigt, sich im Sinne von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard zwecks Festlegung der Konzessionsurkunden direkt mit den zuständigen italienischen Behörden in Verbindung zu setzen. SR 0.725.151

Art. 11

Die Mitglieder der schweizerischen Delegation in der gemischten Kommission gemäss Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard werden von den Staatsräten der Kantone Waadt und Wallis bezeichnet. Für die in die Zuständigkeit der Eidgenossenschaft fallenden Fragen (Zölle, Grenzfestlegung, Sicherheit) bezeichnet der Bundesrat seine Mitglieder, die von Sachverständigen begleitet sein können. SR 0.725.151

Art. 12

Hinsichtlich des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard obliegt es dem Bundesrat, im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden die nötigen Massnahmen zu treffen. SR 0.725.151

Art. 13

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Das Datum seines Inkrafttretens wird von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis festgesetzt.

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