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Bürgergenossenschaft – Gartenbauordnung für die Schrebergärten

Eschen-Nendeln · 2022/10/BGE-Gartenordnung-Schrebergaerten-2011.pdf · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 (Schrebergärtenreglement)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Schrebergärtenreglement 5
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

20 provisions

Art. 1 (Schrebergärtenreglement)

Allgemeines 1) Diese Gartenordnung regelt den Bezug sowie die Verwendung und Bebauung der Gartenparzellen. Ziel dieser Gartenordnung ist die Gewährleistung einer ordentlich geführten und harmonisch ins Landschaftsbild passenden Gartenanlage. 2) In dieser Gartenordnung umfasst die männliche Bezeichnung jeweils Personen beiderlei Geschlechts. Mit Eschen ist jeweils auch Nendeln gemeint. Mit Vorstand ist der Vorstand der Bürgergenossenschaft Eschen gemeint. 3) Die von der Bürgergenossenschaft Eschen als Schrebergärten ausgeschiedene Parzelle liegt in den Familienteilen. Eine Gartenparzelle hat in der Regel eine Fläche zwischen 100 bis 150 m2. Ein Schrebergarten dient ausschliesslich der Anpflanzung von Gemüse, Beeren und Blumen, wobei der Ertrag ausschliesslich für den Eigenbedarf bestimmt ist. 4) Bezugsberechtigt für einen Schrebergarten sind in erster Linie nutzungsberechtigte Genossenschafter sowie Einwohner von Eschen und Nendeln, die seit mindestens 5 Jahren in Eschen wohnhaft sind. Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung einer Gartenparzelle. Details zur Gartenparzelle wie Lage der Parzelle, Parzellengrösse, Pachtdauer, Pachtzins und Nebenkosten werden mit einem Pachtvertrag vereinbart. 5) Die Pächter verpflichten sich auf einen von Respekt geprägten Umgang miteinander. 6) Gemeinsam genutzte Werke und Einrichtungen sind mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und sauber zu halten. Die Kosten für Pflege und Unterhalt werden den Pächtern in Rechnung gestellt.

Art. 2

Zuteilung Interessenten für einen Schrebergarten melden sich beim Vorstand, welcher eine Liste der Bewerber führt. Über die Zuteilung eines Gartens entscheidet der Vorstand. 2 Schrebergärtenreglement

Art. 3

Vertrag 1) Grundlage für die Übernahme einer Gartenparzelle bildet ein mit der Bürgergenossenschaft Eschen abgeschlossener schriftlicher Pachtvertrag. Mit Abschluss des Vertrages anerkennt der Pächter die Bestimmungen dieser Gartenordnung. 2) Pachtverträge werden in der Regel für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Vorzeitige Kündigungen durch den Verpächter sind jederzeit aus wichtigen Gründen oder wegen Verstössen gegen diese Gartenordnung möglich. Eine vorzeitige Kündigung erfolgt schriftlich. 3) Nach Ablauf der ordentlichen Pachtdauer wird die Verpachtung jeweils vertraglich neu geregelt. Sollte seitens des Verpächters oder des Pächters kein Interesse an der Forstführung des Pachtverhältnisses bestehen, so soll dies bis spätestens 6 Monate vor dessen Ablauf mittels schriftlicher Kündigung angezeigt werden. 4) Eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Pächter vor Ablauf der ordentlichen Pachtdauer hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Eine vom Pächter angestrebte Nachfolgeregelung zwecks Ablöse des Pachtverhältnisses durch einen Nachfolger bedarf in jedem Fall der vorherigen Zustimmung des Vorstands. 5) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses ist die Parzelle sauber und aufgeräumt abzugeben. 6) Die Nichtbezahlung des Pachtzinses hat die fristlose Kündigung des Pachtvertrages zur Folge. 7) Unverpachtete Gartenparzellen dürfen nicht als Lagerplatz, Spielplatz etc. beansprucht werden.

Art. 4

Parzellenkennzeichnung Die Parzellengrenzen sind mit Markpfählen (Eisenrohren) gekennzeichnet. Eine Entfernung oder Versetzung dieser Markpfähle ruft die sofortige Auflösung des Pachtverhältnisses nach sich.

Art. 5

Parzellenbegrenzung und Umzäunung 1) Zur Parzellenbegrenzung können Bleche (Schneckenzaun bis maximal 30 cm Höhe) oder Betonstellriemen verwendet werden, jedoch keine Bretter sowie Begrenzungen aus Kunststoff oder Eternit. Schrebergärtenreglement 3 2) Eine Umzäunung mit Maschendraht bis zu einer Höhe von maximal 100 cm ist gestattet. Ebenfalls zulässig sind sogenannte Jägerzäune.

Art. 6

Bepflanzung 1) Jede Parzelle ist ordentlich zu bepflanzen und in Stand zu halten. Bei der Bepflanzung ist auf die Nachbarzelle, insbesondere hinsichtlich des Entzugs von Sonnenlicht, gebührend Rücksicht zu nehmen. Es ist daher nicht gestattet, hochwüchsige, mehrjährige Gewächse irgendwelcher Art näher als 1 m an die Parzellengrenze zu pflanzen; darunter fallen auch Sichtschutzpflanzen. Die unproduktive Fläche darf nicht mehr als ¼ der gesamten Parzelle betragen. 2) Es ist speziell darauf zu achten, dass bei der Gartenbewirtschaftung keine Nachteile für die Nachbarschaftsparzelle entstehen.

Art. 7

Fremdbewirtschaftung 1) Es ist keine Fremdbewirtschaftung gestattet. Eine solche führt zur sofortigen Auflösung des Pachtverhältnisses. 2) Fremdbewirtschaftung bedeutet die Bewirtschaftung des Gartens durch Personen die nicht mit dem Pächter im gleichen Haushalt leben. In Ausnahmefällen wie Krankheit des Pächters kann der Vorstand eine kurzfristige Fremdbewirtschaftung erlauben.

Art. 8

Zugangswege und Parkplätze Zugangswege und Parkplätze sind von den Anstössern sauber zu halten. Ebenso sind Verunreinigungen bei den zum Areal führenden Strassen und Wegen zu vermeiden.

Art. 9

Bauten 1) Die Bebauung der Parzelle mit einem Gartenhaus bedarf in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vorstands sowie der zuständigen Behörden. Dazu ist ein Bauplan einzureichen, aus welchem die entsprechende Masse des Gartenhauses (Länge, Breite, Höhe) und dessen Lage hervorgehen. 4 Schrebergärtenreglement 2) Maximal erlaubt ist eine Grundfläche von 3,5 m x 4 m und 3,20 m Firsthöhe ab Terrain. Als Standort ist nur die Ostseite der Parzelle zulässig. Eine allfällige Laube darf weder die Grundfläche noch Seitenlängen des Gartenhauses übersteigen beziehungsweise überragen. Der überdachte Teil der Laube darf in seiner Breite 2 m nicht übersteigen. In jedem Fall sind die Bestimmungen hinsichtlich des maximal zulässigen unproduktiven Teils der Gartenparzelle zu beachten. 3) Das Gartenhaus ist mit First in Nord-Süd-Ausrichtung zu versehen. Es ist darauf zu achten, dass Dachwasser nicht auf die Nachbarparzelle oder öffentliche Flächen abfliesst. 4) Die für den Bau vorgesehenen Materialien sind vorgängig durch den Vorstand zu genehmigen. 5) Eine Unterkellerung der Baute ist nicht erlaubt. 6) Grillstellen müssen jederzeit transportabel sein. 7) Nach Erstellung der Baute hat eine Bauabnahme durch den Vorstand zu erfolgen. 8) Nach Ablauf des Pachtverhältnisses hat der Pächter, wenn durch den Vorstand keine anderweitige Lösung gefunden werden kann, die Baute auf eigene Kosten zu entfernen.

Art. 10

Kompost / Abfälle 1) Komposthaufen müssen mindestens 50 cm innerhalb der Parzellengrenze angelegt werden. Es dürfen lediglich vor Ort gewachsene Gartenabfälle kompostiert werden. Kranke Pflanzen und gekochte Lebensmittel sind über den Hausmüll privat zu entsorgen. 2) Eine unsachgemässe Entsorgung von Gartenabfällen und anderen Abfällen, wie zum Beispiel deren Verbrennung oder Ablagerung ausserhalb des eigenen Komposthaufens ist untersagt. 3) Die Ablagerung von Baumaterial, Schrott oder Müll jeglicher Art ist nicht gestattet.

Art. 11

Wasser 1) Für die Gartenbewässerung benötigtes Wasser kann über die Rohrleitung bezogen werden. Die Kosten für den Wasserbezug werden in Relation zur Gartengrösse den Pächtern verrechnet. 2) Behältnisse zum Auffangen von Dachwasser dürfen nur innerhalb der Parzellengrenze und unter Beachtung der Einhaltung eines ordentlichen Gesamtbildes abgestellt werden. Blechfässer zum Auffangen des Dachwassers sind nicht erlaubt.

Art. 12 Schrebergärtenreglement 5

Schädlingsbekämpfung Für die Schädlingsbekämpfung dürfen keine Pestizide, Herbizide oder Fungizide eingesetzt werden.

Art. 13

Vermeiden von Lärm und anderen Störungen 1) An Sonntagen sowie den arbeitsfreien Feiertagen in Liechtenstein ist der Einsatz von Maschinen in den Gärten nicht gestattet. 2) Ebenso ist alles zu vermeiden, was zu Geruchs- oder anderen Belästigungen führen kann.

Art. 14

Tierhaltung 1) Die Tierhaltung ist auf den Gartenparzellen nicht gestattet. 2) Mitgeführte Hunde sind angeleint zu halten.

Art. 15

Klagen 1) Klagen eines Pächters gegen einen Pächter sind in der Regel schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand bemüht sich um die Schlichtung 2) Kann keine Schlichtung erzielt werden steht es dem Vorstand frei, eine Kündigung des oder der Pachtverhältnisse auszusprechen.

Art. 16

Kontrollen 1) Den Kontrollorganen der Bürgergenossenschaft sowie kontrollberechtigten Organe der Gemeinde steht es jederzeit frei, die Gärten zu betreten. 2) Seitens des Vorstands festgestellte Mängel werden schriftlich mittels Kontroll- und Beanstandungsprotokoll bekannt gegeben. Die Behebung der Mängel wird überprüft.

Art. 17

Sanktionen 1) Der Vorstand spricht in den bezeichneten Fällen die Kündigung aus. 6 Schrebergärtenreglement 2) Erfolglose Mahnungen hinsichtlich festgestellter Mängel führen ebenfalls zur Kündigung. 3) Eine Nichterfolgte Beseitigung beanstandeter Bauten, Einrichtungen oder Pflanzungen erfolgen zu Lasten des Pächters.

Art. 18

Übergangsfristen 1) Für Bauten, die dieser Gartenordnung nicht entsprechen, wird eine Frist für die Herstellung des hier verlangten Zustandes bis 2 Jahre vor Ablauf des bestehenden Vertrages gewährt. 2) Umzäunungen, die dieser Gartenordnung nicht entsprechen, sind bis spätestens 31.12.2012 den Bestimmungen dieser Gartenordnung anzupassen. 3) Für andere, dieser Gartenordnung nicht entsprechende Begebenheiten, wie Bepflanzung, Kompostierung, etc. werden für die Erreichung eines gartenordnungskonformen Zustands individuelle Lösungen zwischen Verpächter und Pächter gesucht.

Art. 19

Ablösung bisheriger Reglemente Mit dieser Gartenordnung wird die Gartenordnung Schrebergärten Eschen vom 14.02.1992 abgelöst.

Art. 20

Inkrafttreten Diese Gartenordnung tritt am 27.06.2011 durch Genehmigung durch die Genossenschaftsversammlung in Kraft. Eschen, 27. Juni 2011 gez. Vinzenz Batliner Vorsitzender der Bürgergenossenschaft Eschen

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