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7 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Bundesrecht im
Bereich gefährlicher Stoffe, Zubereitungen, Gegenstände, Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel und Dünger (Chemikalien).
2 Für die Kontrollen im Geltungsbereich der Sprengstoffgesetzgebung gilt die Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des
Bundes2.
3 Das kantonale Feuerpolizeirecht6 bleibt vorbehalten.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Die Direktionen nehmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich
die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr, wobei sie soweit nötig andere Fachstellen beiziehen können.
2 Für die Überwachung der umweltgerechten Verwendung von
Chemikalien sowie von diesbezüglichen spezifischen Verwendungsbeschränkungen und -verboten in den Anhängen der Chemikalien-
Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)12 ist jede
Behörde im Rahmen ihres entsprechenden Aufgabengebietes beim
Vollzug des Umweltschutzrechts zuständig. Vorbehalten bleiben Regelungen über kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung
der umweltgerechten Verwendung von Chemikalien.16
3 Die Zuständigkeiten für die besonderen kantonalen Aufgaben
gemäss den Anhängen der ChemRRV12 sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
b. Fachstelle für
§ 3 Chemikalien
1 Das Kantonale Labor ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Die Fachstelle ist Ansprechstelle für die Bundesbehörden
und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikaliengesetzgebung (Art. 31 und 32 ChemG7).17
a. Grundsätze
715.1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
2 Die Betriebe melden der Fachstelle die Chemikalien-Ansprechperson gemäss Art. 25 Abs. 2 ChemG7.
c. Kantonales
Labor
§ 4.17 Das Kantonale Labor
a. kontrolliert den Markt und führt die daraus erforderlichen Massnahmen durch:
1. bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen im Geltungsbereich der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 (Art. 87,
88 und 89 ChemV)8, der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai
2005 (Art. 58 und 59 VBP)9 und der Anhänge der ChemRRV
(Art. 18 und 19 ChemRRV)12, soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist,
2. nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010
(Art. 80 PSMV)14,
3. bei Handelsdüngern nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 (Art. 29 DüV)15,
4. aufgrund von Meldungen über irrtümliches Inverkehrbringen
von Chemikalien der Gruppen 1 oder 2 gemäss Art. 61 ChemV
(Art. 67 ChemV8, Art. 45 VBP9, Art. 65 PSMV14).
b. überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit
Chemikalien (Art. 90 ChemV8, Art. 58 VBP9, Art. 80 PSMV14):
1. bei der Abgabe,
2. hinsichtlich des Schutzes der Öffentlichkeit,
3. bezüglich der Verwendungsverbote und -beschränkungen für
bestimmte Chemikalien, soweit keine andere Zuständigkeit
festgelegt ist,
c. kontrolliert die Einhaltung der personenbezogenen Vorschriften in
den Bereichen:
1. Sachkenntnis bei der Abgabe von besonders gefährlichen Chemikalien,
2. Fachbewilligungen bei der Verwendung von
– Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau,
– Pflanzenschutzmitteln in besonderen Bereichen,
– Holzschutzmitteln,
3. Fachbewilligungen
– bei der allgemeinen Schädlingsbekämpfung,
– bei der Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln,
– bei der Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern.
V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) 715.1
d. AWEL und
ALN
§ 5.16 1 Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
und das Amt für Landschaft und Natur (ALN)
a.17 überwachen und fördern den umweltgerechten Umgang und das
umweltgerechte Verhalten (Art. 90 ChemV8),
b. überwachen die vorschriftsgemässe Anwendung, die Anwendungsbeschränkungen und die Verwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln (Art. 80 PSMV14).
2 Das AWEL
a. kontrolliert die Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit
Ausnahme der Marktkontrolle (Art. 22 ChemG7, Art. 44 VBP9,
Art. 70 PSMV14),
b.17 bezeichnet eine Stelle, die in Notfällen mit drohender Gefahr für
die Umwelt Zugriff auf das Produkteregister des Bundes hat
(Art. 75 ChemV8),
c.17 informiert die Anmeldestelle über Ergebnisse von Erhebungen und
Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft (Art. 75 ChemV8),
d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Kältemitteln (Art. 7–11 ChemRRV12).
3 Das ALN
Art. 4
ChemRRV12),
b. kontrolliert den Import von pflanzlichem Vermehrungsmaterial
mit unerlaubten Wirkstoffrückständen (Art. 33 PSMV14),
c. unterhält die Stellen für die Fachberatungen für Dünger und Pflanzenschutzmittel und vollzieht die Bestimmungen über die Fachberatung (Art. 20 ChemRRV12),
d. vollzieht die Bestimmungen über Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im
Wald (Art. 7–11 ChemRRV12).
e. AWI20§ 6.17 Das Amt für Wirtschaft (AWI)20 vollzieht die Massnahmen
in Betrieben und Bildungsstätten zum Schutz der Beschäftigten (Art. 25
Abs. 1 ChemG7, Art. 23, 55 Abs. 2, 57, 62 ChemV8, Art. 58 Abs. 2 Bst. d
und e VBP9, Art. 59 Abs. 3, 61 und 63 PSMV14).
f. Kantonspolizei
§ 7.17 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Diebstahl und
Verlust von Chemikalien entgegen, die nach Art. 61 Abs. 1 ChemV8 der
Gruppe 1 angehören, und leitet die Meldungen weiter (Art. 67 ChemV8,
Art. 45 VBP9, Art. 65 PSMV14).
715.1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
§ 8 Gebühren
1 Die Vollzugshandlungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe
der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden3.
2 Nicht gebührenpflichtig sind:
a.19 Kontrollen und Untersuchungen, die zu keinen oder nur geringfügigen Beanstandungen führen,
b. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations- und Beratungsauftrag fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind.
3 Für Kontrollen und Untersuchungen des Kantonalen Labors finden die Tarife der Verfügung über die Gebühren des Kantonalen
Labors analog Anwendung.17
4 Die Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom
3. November 1993 sowie Art. 29 Abs. 4 und 5 DüV15 bleiben vorbehalten.19
§ 9 Datenaustausch
1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten,
soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.
2 Die Bekanntgabe von vertraulichen Daten über die Zusammensetzung von Chemikalien ist nur statthaft, wenn diese
a. durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird,
b. der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in
Notfällen, oder
c. der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und
Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt dient.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
1 OS 62, 169. Begründung siehe ABl 2007, 1022.
2 LS 552.5.
3 LS 682.
4 LS 710.2.
5 LS 817.11.
6 LS 861.
V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) 715.1
7 SR 813.1.
8 SR 813.11.
9 SR 813.12.
10 SR 814.01.
11 SR 814.20.
12 SR 814.81.
13 SR 910.1.
14 SR 916.161.
15 SR 916.171.
16 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 619; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
17 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2016 (OS 71, 429; ABl 2016-07-22). In Kraft
seit 1. November 2016.
18 Eingefügt durch RRB vom 8. Februar 2023 (OS 78, 138; ABl 2023-02-17). In
Kraft seit 1. Mai 2023.
19 Fassung gemäss RRB vom 8. Februar 2023 (OS 78, 138; ABl 2023-02-17). In
Kraft seit 1. Mai 2023.
20 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 552; ABl 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
715.1 V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem)
Anhang17
Zuständigkeiten für die speziellen kantonalen Aufgaben gemäss den
Anhängen der ChemRRV12
1. Kantonales Labor
Kontrolle der Information über Batterien und Akkumulatoren an
Verkaufsstellen (Anhang 2.15 ChemRRV12).
2. AWEL, ALN und AWI20
2.1 Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV12):
a. Kontrolle der Verwendung in Anlagen zur Oberflächenbehandlung (AWEL),
b. Kontrolle der Einhaltung des Vermischungsverbotes mit
chlorierten Mitteln (AWEL),
c. Kontrolle der Rücknahmepflicht von halogenierten Lösungsmitteln (AWEL),
d. Festlegung von Verwertungspflichten (AWEL),
e. Kontrolle der Verwendung dichlormethanhaltiger Abbeizer
(AWEL und AWI20 je im Rahmen ihrer anderweitigen Zuständigkeiten).
2.2 Biozidprodukte (Anhang 2.4 ChemRRV12):
a. Kontrolle der Verwendung von Holzschutzmitteln und Lagerung von behandeltem Holz in Grundwasser-Schutzzonen
(AWEL),
b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen,
mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).
2.3 Pflanzenschutzmittel (Anhang 2.5 ChemRRV12):
a. Festlegung von Verwendungseinschränkungen in den Zuströmbereichen Zu und Zo (AWEL),
b. Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen,
mit Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL),
c. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (ALN).
V über den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung (VVChem) 715.1
2.4 Dünger (Anhang 2.6 ChemRRV12):
a. Kontrolle der Anforderungen an Kompost, Gärgut, Presswasser (AWEL),
b. Überwachung von Kompostierungs- und Vergärungsanlagen
(AWEL),
c. Durchführung der Bestimmungen über Klärschlamm
(AWEL),
d. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern
in Schutzzonen (AWEL),
e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Düngern
im Wald (ALN).
2.5 Auftaumittel (Anhang 2.7 ChemRRV12):
Festlegung der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen
Bereich (AWEL).
2.6 Brennstoffzusätze (Anhang 2.13 ChemRRV):
Kontrolle der Beigabe von Brennstoffzusätzen (AWEL).
2.7 Batterien und Akkumulatoren (Anhang 2.15 ChemRRV12):
Kontrolle der Rücknahme- und Rückgabeverpflichtungen, mit
Ausnahme der Marktkontrolle (AWEL).
2.8 Octylphenol und Nonylphenol und deren Ethoxylate:
Überwachung der Verwendung in geschlossenen Systemen
(AWEL).
2.918 Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV12):
a. Kontrolle der Entsorgungsbetriebe (AWEL),
b. Überwachung der Vorschriften über Dichtigkeitskontrolle,
Meldepflichten und Wartungsheft (AWEL).